Schimmelpilz durch bauliche Mängel

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Innendämmung zur Beseitigung von Feuchtigkeitsbildung im laufenden Mietverhältnis unzulässig

Ausgangslage

Wenn sich in der Wohnung Schimmelpilz bildet und dafür bauliche Mängel ursächlich sind, stellt sich schnell die Frage, wie diese beseitigt werden. Der Vermieter ist oft an einer kostengünstigen Lösung interessiert. Ohne Einverständnis des Mieters kann dies jedoch problematisch sein, wie nachfolgend der Fall, der vom Landgericht Mannheim zu entscheiden war, zeigt.

Urteil

Wenn der Vermieter den Mangel der Mietsache beseitigen will, kann er grundsätzlich selbst entscheiden, auf welche Weise dies geschieht. Er darf dabei aber nicht den Mietgebrauch des Mieters einschränken.

Dazu die Entscheidung des Landgerichts Mannheim:
Grundsätzlich obliegt dem Vermieter die Entscheidung über die Art und Weise einer Mangelbeseitigung. Dies gilt jedoch nur solange, wie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen nicht zu einer unzulässigen Änderung des vertragsgemäßen Gebrauches führen. Eine Innendämmung zur Beseitigung von Feuchtigkeitsbildung scheidet daher regelmäßig aus, da durch die nutzbare Wohnfläche verringert wird und Möbel mit einem Abstand von 10 bis 15 Zentimeter von der Außenwand aufgestellt werden müssten
(LG Mannheim, Urteil vom 14. Februar 2007 – 4 S 62/06 –, juris)

Fazit

Einvernehmlich geht alles. Wenn der Mieter sich allerdings quer stellt, hat der Vermieter schlechte Karten.

Fachanwaltstipp für Mieter

Grundsätzlich müssen Sie nicht jede Art der Mangelbeseitigung dulden. Jedenfalls dann, wenn es verschiedene Lösungsmöglichkeiten gibt, muss der Vermieter eine wählen, die Sie nicht im Mietgebrauch beeinträchtigt. Besteht keine andere Möglichkeit, als die mit der Folge einer Gebrauchsbeeinträchtigung, ist die Miete deswegen dauerhaft gemindert.

Fachanwaltstipp für Vermieter

Vermieter sind gut beraten, wenn sie derartige Arbeiten im Einvernehmen mit dem Mieter durchführen. Sollte sich der Mieter quer stellen, riskiert er ein Mitverschulden bzw. einen Verlust seiner Rechte im Zusammenhang mit der Bildung von Schimmelpilz. Das gilt aber nur dann, wenn die Baumaßnahmen nicht zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führen.

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