In 2007 habe ich als selbstständiger Dienstleister bei einem Serviceprovider ein Domainpaket gekauft. Das Gewerbe wurde zwischenzeitlich abgemeldet, die nicht mehr benötigte Bankverbindung und eMail-Adresse bei einem anderen Provider gekündigt.
Im Juli 2011 hat der Serviceprovider die Gebühren für das Domainpaket erneut fakturiert, allerdings konnte man natürlich die Rechnung nicht per eMail zustellen und den Betrag nicht abbuchen. Eine telefonische odr postalische Kontaktaufnahmen wäre möglich gewesen, ist allerdings nicht erfolgt.
Im Dezember 2011 erhielt ich dann einen Anruf von der Creditreform, man fragte wo man das Inkassoschreiben zustellen könne.
Im folgenden erhielt ich dann auf dem Postweg den gesamten Vorgang incl. folgender Kostenaufstellung der Creditreform:
Teilforderung (incl. Rücklastschriftgebühren des Serviceproviders) 25,00 €
Inkassovergütung 42,50 €
Gläubigermahnkosten 8,00 €
Schreibenkosten 2x á 3,00 €
Zinsen f. 140 Tage 0,81 €
Die Forderung des Serviceproviders erkenne ich an und bin mir bewusst, daß ich versäumt habe, meinen Vertragspartner zu informieren. Daher bin ich selbstverständlich bereit diese Kosten zu bezahlen.
Die Forderung der Creditreform finde ich allerings unangemessen hoch, ist diese überhaupt rechtens oder muss diese nicht beglichen werden (z. B. Forderung des Dienstleisters auf dessen Konto begleichen, anschl. Creditreform- Forderung vollumfänglich zurückweisen und Rechtsweg anheim stellen)?
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Inkassovergütung Creditreform
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
In den 25 € sind bereits die Kosten des Lastschriftrückläufers enthalten ?!
Falls ja :
ICH würde diese Hauptforderung plus 5 € unangekündigt und zweckgebunden unter Angabe deiner damalugen Kundennummer direkt auf das Konto des damaligen Gläubigers überweisen !
Zusatz im Verwendungszweck : Nur hauptforderung
Weitere Mahnbriefe kommen trotzdem bevor ausgebucht wird
Folgendes AZ passt zu diesem Vorfall
Das Amtsgericht Kehl hat in einem Urteil vom 26.04.2011 (Az. 4 C 19/11
) die Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassobüros generell abgelehnt.
Der Gläubiger mahnte den Schuldner einmal erfolglos. Erst nach einer Mahnung durch ein Inkassobüro zahlte der Schuldner die fällige Hauptforderung i.H.v. rund 6.600 EUR, jedoch ohne die geforderten Inkassokosten und Verzugszinsen. Der Gläubiger versuchte nun, die Verzugszinsen i.H.v. rund 60 EUR, sowie Inkassokosten i.H.v. rund 600 EUR (entsprechend einer 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. 20 EUR Auslagenpauschale, sowie 23,50 EUR für die Einholung einer Bonitätsprüfung)
Das Amtsgericht gab dem Kläger lediglich in Höhe der Verzugszinsen, sowie der Bonitätsprüfung statt. Der Anspruch ergebe sich direkt aus §§ 280
, 286 Abs. 3 BGB
. Die Bonitätsprüfung sei eine "zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung ".
Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Inkassokosten. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Inkassokosten einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, sei in Literatur und Rechtsprechung höchst unterschiedlich beurteilt worden. Nach Auffassung des Gerichts sei die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden jedoch generell zu verneinen. Allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, könne etwas anderes gelten.
Dabei könne dahinstehen, ob die Beauftragung des Inkassounternehmens durch den Gläubiger gegen die ihm gemäß § 254 BGB
obliegende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens und der Folgekosten verstoße oder ob von vornherein, was näherliege, bereits ein dem Schuldner zurechenbarer, gemäß § 286 Abs. 1 BGB
ersatzfähiger Schaden zu verneinen sei.
Zahle der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, sei es zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehörten nach Auffassung des Gerichts die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. Es bestehe der Grundsatz, dass die üblichen Bemühungen um die Einziehung einer Forderung, ja selbst Regulierungsbemühungen beim Einzug einer Schadensersatzforderung, zum eigenen Pflichtenkreis des Gläubigers gehörten und nicht gemäß §§ 249 ff. BGB
als Vermögensschaden geltend gemacht werden könnten. Es handele sich um die normale kaufmännische Tätigkeit.
Diese grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung habe die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Das stünde dem Kläger frei, jedoch könne er dann die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen.
http://www.peter-kehl.de/2011/05/23/inkassokosten-regelmasig-nicht-zu-erstatten/
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
Da in den 25€ tatsächlich schon Kosten für den Lastschriftrückläufer i. H. v. 10,00 € enthalten sind werde ich so vorgehen wie empfohlen. Vielen Dank!
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Mit 15 € ist der GL bestens bedient !
Mehr ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durchsetzungsfähig
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
Ich hab jetzt 30 € überwiesen, wenn der Fall damit erledigt ist ist's schon in Ordnung.
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@thehellion
Wie verhält sich nun die ganze Geschichte, wenn ich vom Gläubiger nicht mal eine Mahnung erhalten habe, sondern dieser sofort ein IB beauftragt hat?
Der Sachverhalt in Kürze:
Es wurde eine Ratenzahlunsvereinbarung getroffen (03/2011); Beginn der Zahlung 04/2011.
In dieser Vereinbarung steht die Ankündigung,dass bei Zahlungsverzug einer Rate nach 5 Tagen ein IB beauftragt wird.
Zahlungen laufen reibungslos bis 09/2011. Rate 10/2011 wurde einfacj vergessen (kann jedem mal passieren), aber bemerkt und am 24.10.11 sofort überwiesen. Schreiben vom IB vom 26.10.2011.
Hauptforderung wurde am 15.11.2011 incl. Verzugszinsen direkt an Gläubiger gezahlt.
Seit Anfang Dez. 2011 bekomme ich nun Mahnschreiben des IB mit den üblichen "Ankündigungen".
Der "Witz" kam letzte Woche:
Das IB teilte mir mit, dass es im Auftrag des Auftraggebers gerichtliche Schritte einleiten dürfe.....
und das, obwohl der Auftraggeber keine offene Forderung mehr zu verzeichnen hat.
mfg
Hexlein
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""Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.""
@Hexlein:
Da die Hauptforderung voll bezahlt ist, würde ICH es aussitzen.
Mir ist bis jetzt kein Fall bekannt, wo nur wegen den Inkassogebühren geklagt wurde.
Außerdem hat sich das IB wahrscheinlich bis heute nicht ordnungsgemäß legitimiert (mit Vollmacht), alles andere täte mich wundern *pfeif*
Damit ist das ganze eh obsolete
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""
quote:
Da die Hauptforderung voll bezahlt ist, würde ICH es aussitzen.
Mir ist bis jetzt kein Fall bekannt, ..wo nur wegen den ..Inkassogebühren geklagt wurde.
Außerdem hat sich das IB wahrscheinlich bis heute nicht ordnungsgemäß legitimiert (mit Vollmacht), alles andere täte mich wundern *pfeif*
Damit ist das ganze eh obsolete
Was anderes als "auszusitzen" gedenke ich auch nicht zu tun.
Eine Legimitation habe ich mit Datum 09.11.2011 erhalten. Jedoch erst nach Aufforderung und dem Hinweis, man habe ja schließlich eine Generalvollmacht.
Ist mir aber wurscht.... ich bin von jeher ein geduldiger Mensch (manchmal noch geduldiger als Papier).
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""Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.""
quote:
Das IB teilte mir mit, dass es im Auftrag des Auftraggebers gerichtliche Schritte einleiten dürfe.....
Das werden die sicherlich nicht machen ...
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
ZURÜCK ZUM THEMA...
Ich hatte ja (wie oben bereits erwähnt) pauschal 30€ überwiesen.
Heute kam Post von der Creditreform, der Zahlungseingang wurde gemäß § 367 Abs. 1 BGB
verrechnet. Weil ich mich mit der Zahlung eindeutig in verzug befand, sei ich allerdings gesetzlich verpflichtet, den entstandenen Verzugsschaden des Auftraggebers zu erstatten (§ 286
, 288 BGB
). Ich hätte also offenbar die Verzugs- und Verfahrenskosten nicht berücksichtigt. Außerdem wird eine neue Frist gesetzt, nach Ablauf würde man dem Auftraggeber gerichtliche Schritte anraten.
Ist es ratsam auf das Schreiben zu reagieren und auf das genannte Urteil des AG Kehl hinzuweisen?
Oder besser einfach mal Ruhe bewahren und abwarten was passiert?
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""
quote:<hr size=1 noshade>Heute kam Post von der Creditreform, der Zahlungseingang wurde gemäß § 367 Abs. 1 BGB verrechnet. <hr size=1 noshade>
Das IB flunkert - Durch die zweckgebundene Überweisung an den GL bist Du aus dem Schneider ( siehe auch BGB 367.2 )
quote:<hr size=1 noshade>sei ich allerdings gesetzlich verpflichtet, den entstandenen Verzugsschaden des Auftraggebers zu erstatten (§ 286 , 288 BGB ). <hr size=1 noshade>
Der durchsetzungsfähige Verzugsschaden wurde bereits an den GL überwiesen
Dazu gehören selbstverständlich nicht die Gebühren des ext IBs
quote:<hr size=1 noshade>Ist es ratsam auf das Schreiben zu reagieren und auf das genannte Urteil des AG Kehl hinzuweisen?
<hr size=1 noshade>
Hast Du bereits schriftlich mit Creditreform kommuniziert ?
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
Nein, mit Creditreform habe ich bisher nicht schriftlich kommuniziert. Die schriftliche Aufforderung, mich mit denen "in dringender Angelegenheit" telefonisch in Verbindung zu setzen habe ich ignoriert (daraufhin kam o. g. Schreiben).
quote:
Der durchsetzungsfähige Verzugsschaden wurde bereits an den GL überwiesen
Dazu gehören selbstverständlich nicht die Gebühren des ext IBs
Bedeutet das, ich muß für die Gebühren des ext. IB doch aufkommen?
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""
quote:
Bedeutet das, ich muß für die Gebühren des ext. IB doch aufkommen?
Nein !!
quote:
Dazu gehören selbstverständlich nicht die Gebühren des ext IBs
Ich würde wie folgt per Fax retournieren
Sehr geehrtes Inkassobüro
ich weise die Fordrung vollumfänglich zurück und verweise auf den rechtsweg
Weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihres Vertragsanwaltes werden zu keiner zahlung meinerseits führen
Mit der Weitergabe meiner daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden.
Ich untersage die telefonische Kontaktaufnahme
Schläft nach 2 oder 3 Briefen ein bzw wird ausgebucht
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
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