Inkassokosten nach Titulierung + Außergerichtlicher Einigungsversuch mit Einmalzahlung

13. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Baumkopf
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)
Inkassokosten nach Titulierung + Außergerichtlicher Einigungsversuch mit Einmalzahlung

Servus,

ich habe Post von einem Inkassounternehmen bekommen und ich bin mir nicht ganz sicher ob die Inkassokosten in der Höhe von mir zu zahlen sind.

Der titulierte Streitwert beträgt 1072€ und das Inkassounternehmen verlangt von mir eine Gebühr von 200€ inkl. Auslagenpauschale.

Ich habe nun etwas im Netz recherchiert aber jede Seite sagt irgendwie etwas anderes.

Außerdem würde ich gern wissen, ob hier ein Außergerichtlicher Einigungsversuch mit Einmalzahlung funktionieren würde und ob ich das selbst machen kann oder eine Stelle dafür beauftragen muss?

Liebe Grüße

Post vom Inkassobüro?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Zitat (von Baumkopf):
und das Inkassounternehmen verlangt von mir eine Gebühr von 200€ inkl. Auslagenpauschale.

Warum und wofür genau?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Baumkopf
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Baumkopf):
und das Inkassounternehmen verlangt von mir eine Gebühr von 200€ inkl. Auslagenpauschale.

Warum und wofür genau?


Informationen zu den berechneten Gebühren vom vorherigen Dienstleister und Inkassokosten:
*(a): Verfahrensgebühr entspr. dem RVG
*(b): Einigungsgebühr entspr. dem RVG
*(d): Terminsgebühr entspr. dem RVG
*(f): Gebührenberechnung nach BRAGO
*(1): 1,3 Gebühr entspr. Anlage 2 zum RVG
*(2): Post-, Porto- und Telefonpauschale entspr. Ziffer 7002 VV RVG
*(3): 1,5 Einigungsgebühr entspr. § 13 , 14 RVG i. V. m. Ziffer 1000 VV RVG
*(4): pauschale Einigungsgebühr
*(5): 1,0 Einigungsgebühr entspr. § 13 , 14 RVG i. V. m. Ziffer 1003 VV RVG
*(6): 0,3 Verfahrensgebühr entspr. § 13 , 14 RVG i. V. m. Ziffer 3309 VV RVG

Punkt 1 und 2

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn die Gebühr tituliert wurde, dann ist sie zu zahlen.
Wenn nicht, dann nicht. Auf eine bereits titulierte Schuld gibt es keine "Inkassogebühr" mehr.

Zitat:
und ob ich das selbst machen kann oder eine Stelle dafür beauftragen muss?

Müssen tust du nichts. Es kann halt sein, dass die nicht auf deinen Vergleichsvorschlag eingehen und stattdessen eine Pfändung probieren.

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#4
 Von 
Baumkopf
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wenn die Gebühr tituliert wurde, dann ist sie zu zahlen.
Wenn nicht, dann nicht. Auf eine bereits titulierte Schuld gibt es keine "Inkassogebühr" mehr.

Zitat:
und ob ich das selbst machen kann oder eine Stelle dafür beauftragen muss?

Müssen tust du nichts. Es kann halt sein, dass die nicht auf deinen Vergleichsvorschlag eingehen und stattdessen eine Pfändung probieren.


Das Inkassounternehmen schreibt "Die uns übergebene Forderung wurde bereits am 30.01.2015 tituliert" und das Schreiben ist vom Dezember letzten Jahres.

Die Kosten die ich zahlen muss sind übrigens 2 Kostenfestsetzungbeschlüsse, ich glaube da wird vermutlich kein Weg dran vorbei gehen? Eine Pfändung erfolgte schon mal, erfolglos.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich wiederhole: Es kommt drauf an, was tituliert wurde.
Wenn die 200€ im VB stehen oder in einem der Vollstreckungsbescheide, dann ist das auch zu zahlen.

Ohne Einblick kann dir niemand hier eine qualifizierte Antwort geben, was da nun Sache ist. Wir wissen nicht, was im VB steht oder in den KFB. Wir wissen nicht, was exakt in der Forderungsaufstellung steht.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Baumkopf
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ich wiederhole: Es kommt drauf an, was tituliert wurde.
Wenn die 200€ im VB stehen oder in einem der Vollstreckungsbescheide, dann ist das auch zu zahlen.

Ohne Einblick kann dir niemand hier eine qualifizierte Antwort geben, was da nun Sache ist. Wir wissen nicht, was im VB steht oder in den KFB. Wir wissen nicht, was exakt in der Forderungsaufstellung steht.

In den VB und dem KFB sind keine Inkassokosten drin, die kamen erst später dazu. Ich muss 2x KFB bezahlen und diese setzen sich aus Anwaltskosten, Gerichtskosten, Pfändungsantrag, Gerichtsvollzieher usw. zusammen und diese Kosten wurden tituliert. Die Inkassokosten sind jetzt oben drauf gekommen.

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#7
 Von 
Baumkopf
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Hier ist die Forderungsaufstellung

https://www.img-load.de/image/6rYJY

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#8
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Da die Kosten nicht tituliert worden würde ich denen widersprechen.

Ist pfändbares Einkommen vorhanden? Kannst du den titulierten Betrag auf den Schlag zahlen oder was strebst du an?

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#9
 Von 
Baumkopf
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Da die Kosten nicht tituliert worden würde ich denen widersprechen.

Ist pfändbares Einkommen vorhanden? Kannst du den titulierten Betrag auf den Schlag zahlen oder was strebst du an?

Pfändbares Einkommen ist nicht vorhanden und es wurde damals schon mal versucht zu pfänden, der 2. KFB besteht unter anderem aus Pfändungskosten.

Ja ich habe vor alles mit einmal zu zahlen aber bin mir eben nicht sicher wegen den Inkassokosten ob ich die auch zahlen muss, auf welcher Gesetzesgrundlage könnte ich mich denn stützen um diese nicht zu zahlen?

Liebe Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
auf welcher Gesetzesgrundlage könnte ich mich denn stützen um diese nicht zu zahlen?

Anders herum: Das Inkasso kann sich auf keine Gesetzesgrundlage stützen. Und alles, was laut Gesetz nicht zugestanden ist, das muss nicht gezahlt werden.
Man könnte argumentieren, dass es im RVG keine entsprechende "Inkassogebühr" gibt. Und über §4 RDGEG ist klar, dass nur gefordert werden darf, was im RVG steht.

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#11
 Von 
Baumkopf
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
auf welcher Gesetzesgrundlage könnte ich mich denn stützen um diese nicht zu zahlen?

Anders herum: Das Inkasso kann sich auf keine Gesetzesgrundlage stützen. Und alles, was laut Gesetz nicht zugestanden ist, das muss nicht gezahlt werden.
Man könnte argumentieren, dass es im RVG keine entsprechende "Inkassogebühr" gibt. Und über §4 RDGEG ist klar, dass nur gefordert werden darf, was im RVG steht.


Gut ok alles klar - und wie gehe ich als nächstes vor? Ich dachte mir dass ich mir noch die Vollmacht/Abtretungsurkunde zeigen lassen soll. Also die titulierten Forderungen sind bei einem Amtsgericht entstanden, das wurde dann irgendwie an eine Rechtsschutz Union Versicherung abgegeben? und jetzt an das Inkassounternehmen, ich blick da nicht durch.

Schreibe ich denen da jetzt direkt alles also die Vollmacht und das ich nur die titulierten Forderungen zahle?

Liebe Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
dass ich mir noch die Vollmacht/Abtretungsurkunde zeigen lassen soll

Das ist eher ein überflüssiges "Spielchen". Wenn die den Titel haben, dann haben sie auch die Vollmacht. Das mit der Vollmacht ist für dubiose Forderungen, für insolvente Gläubiger (Vollmacht des Insolvenzverwalters) oder auch dann angebracht, wenn die Forderung durch zu viele Hände ging (z.B. damals bei Quelle).

Der Ursprungsgläubiger wurde vermutlich von der Versicherung bezahlt (bzw. dessen Anwalt o.ä.) und die will nun das Geld haben, weil du vor Gericht verloren hast. Oder? Dann wäre der Weg durchaus so in Ordnung.

Zitat:
und das ich nur die titulierten Forderungen zahle?

Ich würde alles bis auf die 201,71€ bezahlen. Zinsen halt nochmal für die paar Tage seit Dezember dazu rechnen. Dann würde ich denen schreiben, dass man alles bezahlt hat und die Inkassogebühr und die Auslagenpauschale als frei erfunden zurückweist. Dass man binnen 14 Tagen den entwerteten Original-Titel verlangt, ansonsten würde man ohne weitere Ankündigung auf Herausgabe des Titels klagen. Dass man diskutiert.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Baumkopf
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
dass ich mir noch die Vollmacht/Abtretungsurkunde zeigen lassen soll

Das ist eher ein überflüssiges "Spielchen". Wenn die den Titel haben, dann haben sie auch die Vollmacht. Das mit der Vollmacht ist für dubiose Forderungen, für insolvente Gläubiger (Vollmacht des Insolvenzverwalters) oder auch dann angebracht, wenn die Forderung durch zu viele Hände ging (z.B. damals bei Quelle).

Der Ursprungsgläubiger wurde vermutlich von der Versicherung bezahlt (bzw. dessen Anwalt o.ä.) und die will nun das Geld haben, weil du vor Gericht verloren hast. Oder? Dann wäre der Weg durchaus so in Ordnung.


Achso verstehe gut ok. Ja habe ich, also ist das legitim und normal dass ein Gericht die Forderungen an solch eine Versicherung abtritt und diese dann ein Inkassounternehmen beauftragt? Die haben auch das Aktenzeichen des Gerichtsverfahrens und die KFB passen auch so weit, also wird das so seine Richtigkeit haben? Hatte nur Angst dass ich die Kohle an Fake Inkasso schicke, man hört ja immer die abenteuerlichsten Geschichten was das angeht und ich hatte sonst nie mit sowas zu tun.

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
und das ich nur die titulierten Forderungen zahle?

Ich würde alles bis auf die 201,71€ bezahlen. Zinsen halt nochmal für die paar Tage seit Dezember dazu rechnen. Dann würde ich denen schreiben, dass man alles bezahlt hat und die Inkassogebühr und die Auslagenpauschale als frei erfunden zurückweist. Dass man binnen 14 Tagen den entwerteten Original-Titel verlangt, ansonsten würde man ohne weitere Ankündigung auf Herausgabe des Titels klagen. Dass man diskutiert.


Sehr gut ja so hab ich mir das auch gedacht mit den 201,71€. Dann werde ich das so machen, vielen lieben Dank Mepeisen und Ex Inkassomitarbeiter!

Was ist wenn das Inkassounternehmen mir dann irgendwie droht ich müsse das bezahlen sonst mehr Kosten usw.?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
dass ein Gericht die Forderungen an solch eine Versicherung abtritt

Das Gericht tritt gar nichts ab. Das Gericht lässt sich zunächst von demjenigen per Vorschuss bezahlen, der die Klage einreicht. Und wenn derjenige versichert ist, bezahlt das zunächst die Versicherung.
Wenn dann der Kläger den Rechtsstreit gewinnt, bekommt er das Geld vom Gericht keinesfalls zurück. Er muss es dann von dir wiederholen (bzw. seine Versicherung holt es sich wieder).

Genauso mit den Anwaltskosten des Klägers. Die bezahlt zunächst der Gläubiger selbst bzw. seine Versicherung. Der Kläger bzw. seine Versicherung holt es sich dann von dir wieder, wenn du verloren hast.

Zitat:
Die haben auch das Aktenzeichen des Gerichtsverfahrens und die KFB passen auch so weit, also wird das so seine Richtigkeit haben?

Zur Höhe kann ich natürlich nichts sagen. Aber wenn das dem entspricht, was in dem KFB steht, stimmt das. Der KFB muss dir damals ja zugegangen sein.

Zitat:
Hatte nur Angst dass ich die Kohle an Fake Inkasso schicke, man hört ja immer die abenteuerlichsten Geschichten was das angeht und ich hatte sonst nie mit sowas zu tun.

Du kannst in www.rechtsdienstleistungsregister.de schauen, ob das Inkasso registriert ist. Wenn ja, ist extrem unwahrscheinlich, dass es frei erfunden ist. Zumal du weißt, worum es geht und zumal die Aktenzeichen usw. haben.

Natürlich kannst du auch auf Nummer sicher gehen und die Vollmacht verlangen. Aber im Regelfall kriegst du sie dann und stehst dann an demselben Punkt, wie bisher.

Kleiner Tip: Bei ausländischen IBAN wäre ich extrem vorsichtig ;-)

Zitat:
Was ist wenn das Inkassounternehmen mir dann irgendwie droht ich müsse das bezahlen sonst mehr Kosten usw.?

In dem, was ich schreibe, ist ja bereits eine eigene Drohung verpackt (Klage auf Titelherausgabe). Wenn das Inkasso dann trotzdem mehr Geld will, geht man halt ggf. mit Anwalt vor Gericht. So sehe ich das.

Im Regelfall hören Inkassos bei gewissen Schlüsselwörtern. Und "Klage auf Titelherausgabe" ist so ein Schlüsselwort. Denn Inkassos wissen exakt und zu 100% was erlaubt ist und was gerade nicht. Die legen es nicht auf Klagen an, denn dann pulverisieren sie ihren Verdienst.

-- Editiert von mepeisen am 16.01.2018 19:32

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Baumkopf
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
dass ein Gericht die Forderungen an solch eine Versicherung abtritt

Das Gericht tritt gar nichts ab. Das Gericht lässt sich zunächst von demjenigen per Vorschuss bezahlen, der die Klage einreicht. Und wenn derjenige versichert ist, bezahlt das zunächst die Versicherung.
Wenn dann der Kläger den Rechtsstreit gewinnt, bekommt er das Geld vom Gericht keinesfalls zurück. Er muss es dann von dir wiederholen (bzw. seine Versicherung holt es sich wieder).

Genauso mit den Anwaltskosten des Klägers. Die bezahlt zunächst der Gläubiger selbst bzw. seine Versicherung. Der Kläger bzw. seine Versicherung holt es sich dann von dir wieder, wenn du verloren hast.

Zitat:
Die haben auch das Aktenzeichen des Gerichtsverfahrens und die KFB passen auch so weit, also wird das so seine Richtigkeit haben?

Zur Höhe kann ich natürlich nichts sagen. Aber wenn das dem entspricht, was in dem KFB steht, stimmt das. Der KFB muss dir damals ja zugegangen sein.

Zitat:
Hatte nur Angst dass ich die Kohle an Fake Inkasso schicke, man hört ja immer die abenteuerlichsten Geschichten was das angeht und ich hatte sonst nie mit sowas zu tun.

Du kannst in www.rechtsdienstleistungsregister.de schauen, ob das Inkasso registriert ist. Wenn ja, ist extrem unwahrscheinlich, dass es frei erfunden ist. Zumal du weißt, worum es geht und zumal die Aktenzeichen usw. haben.

Natürlich kannst du auch auf Nummer sicher gehen und die Vollmacht verlangen. Aber im Regelfall kriegst du sie dann und stehst dann an demselben Punkt, wie bisher.

Kleiner Tip: Bei ausländischen IBAN wäre ich extrem vorsichtig ;-)

Zitat:
Was ist wenn das Inkassounternehmen mir dann irgendwie droht ich müsse das bezahlen sonst mehr Kosten usw.?

In dem, was ich schreibe, ist ja bereits eine eigene Drohung verpackt (Klage auf Titelherausgabe). Wenn das Inkasso dann trotzdem mehr Geld will, geht man halt ggf. mit Anwalt vor Gericht. So sehe ich das.

Im Regelfall hören Inkassos bei gewissen Schlüsselwörtern. Und "Klage auf Titelherausgabe" ist so ein Schlüsselwort. Denn Inkassos wissen exakt und zu 100% was erlaubt ist und was gerade nicht. Die legen es nicht auf Klagen an, denn dann pulverisieren sie ihren Verdienst.

-- Editiert von mepeisen am 16.01.2018 19:32


Sehr schön vielen lieben Dank du hast mir echt weitergeholfen! Ich habe das Inkassobüro auch auf der Website gecheckt das passt alles, da kontaktier ich die und mach das alles so.

Falls ich nochmal eine Frage haben sollte melde ich mich nochmal wenn das ok ist :D

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Baumkopf
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Achso, in dem letzten Schreiben steht:

"Unsere Einschaltung als Inkassounternehmen wurde durch Ihren Zahlungsverzug ausgelöst. Inkassogebühren sind ein anerkannter Verzugsschaden und können im Rahmen der §§ 280 , 286 BGB verlangt werden. Sie sind daher verpflichtet, dem Forderungsgläubiger den gesamten durch Ihre Nichtzahlung entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu gehören auch die Kosten unserer Beauftragung."

Ändert sich dadurch etwas? Oder ist das nur so dahergeschrieben damit ich die Inkassogebühren doch zahle?

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Oder ist das nur so dahergeschrieben damit ich die Inkassogebühren doch zahle?

Korrekt.

Inkassos haben sich die Gleichstellung zu Anwälten in jahrelanger Lobbyarbeit erstritten. In den Gesetzen (§4 RDGEG ) ist nun verankert, dass Inkassos nach RVG abrechnen müssen (Rechtsanwalts-Vergütungs-Gesetz).

Bedeutet einfach ausgedrückt: Inkassos dürfen nur verlangen, was als RVG-gebühr erlaubt ist.
Eine extra "Inkassogebühr" gibt es da aber schlichtweg nicht. Wenn bereits ein Titel existiert, steht einem Anwalt/Inkasso maximal eine ganz geringe Gebühr für das Beauftragen eines Gerichtsvollziehers u.ä. zu. Mehr nicht.

Was das Inkasso schreibt, ist von der Begründung her schlichtweg frei erfunden.

Vorgerichtlich mag das noch irgendwie hinhauen. Aber nicht etwa, weil "Inkassogebühren anerkannter Verzugsschaden" sind. Vielmehr, weil es im RVG eine Gebühr für die vorgerichtliche Vertretung eines Mandanten gibt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Baumkopf
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Oder ist das nur so dahergeschrieben damit ich die Inkassogebühren doch zahle?

Korrekt.

Inkassos haben sich die Gleichstellung zu Anwälten in jahrelanger Lobbyarbeit erstritten. In den Gesetzen (§4 RDGEG ) ist nun verankert, dass Inkassos nach RVG abrechnen müssen (Rechtsanwalts-Vergütungs-Gesetz).

Bedeutet einfach ausgedrückt: Inkassos dürfen nur verlangen, was als RVG-gebühr erlaubt ist.
Eine extra "Inkassogebühr" gibt es da aber schlichtweg nicht. Wenn bereits ein Titel existiert, steht einem Anwalt/Inkasso maximal eine ganz geringe Gebühr für das Beauftragen eines Gerichtsvollziehers u.ä. zu. Mehr nicht.

Was das Inkasso schreibt, ist von der Begründung her schlichtweg frei erfunden.

Vorgerichtlich mag das noch irgendwie hinhauen. Aber nicht etwa, weil "Inkassogebühren anerkannter Verzugsschaden" sind. Vielmehr, weil es im RVG eine Gebühr für die vorgerichtliche Vertretung eines Mandanten gibt.


Alles klar sehr schön danke dir nochmal :)

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