Wäre eigentlich eine formulierung wie folgt in den AGB möglich, bzw. wäre diese gültig?
Der Kunde sichert zu die an ihn gestellte Rechnung pünktlich zu zahlen. Sofern keine pünktliche Zahlung erfolgt ist XY berechtigt
ein externes Inkassobüro und/oder einen Anwalt zur beauftagen um die offene Forderung einzutreiben. Der Kunde erkennt deren Forderung
zu 100% als Verzugsschaden an, sofern die Forderung im Vorfeld nicht nachweißlich bestritten wurde und die entstehenden Kosten die die Gebührentabelle laut RVG nicht übersteigt.
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Inkassokosten & AGB
8. Januar 2014
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Frage vom 8. Januar 2014 | 18:36
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 2x hilfreich)
Inkassokosten & AGB
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#1
Antwort vom 8. Januar 2014 | 19:19
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16166x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wäre eigentlich eine formulierung wie folgt in den AGB möglich, bzw. wäre diese gültig? <hr size=1 noshade>
Nein.
Inkassokosten gehören, wenn sie überhaupt erstattungsfähig sind, zu den Verzugsschäden. Damit sich der Kunde wirksam in Verzug befindet, müssen einige Bedingungen erfüllt werden. Daran ändern auch AGB erst einmal nichts.
So müsste beispielsweise auf dem Vertrag und in der Rechnung gesondert auf die Folgen des Verzuges hingewiesen werden, wenn man (wir hier wohl die Zielsetzung ist), sich jegliche Mahnung ersparen will. Siehe §286 BGB Absatz 3 .
Des Weiteren gibt es immer noch die Schadensminderungspflicht des Gläubigers. Die eigene Buchhaltung auf ein Inkassobüro auszulagern, damit es dann Mahnungen schreibt, ist inhaltlicher Quatsch, denn das verstößt in Zusammenhang mit der BGH-Rechtsprechung (Personalkosten sind bei Verzug nicht erstattungsfähig, Strafgebühren verboten) explizit dagegen.
Zudem würde ab etwa Oktober 2013 auch die obige AGB-Variante explizit gegen den §4 Absatz 5 RDGEG verstoßen. Demnach dürfen nur diejenigen Kosten verlangt werden, die 100 gleiRVG 1,3 Gebühr)...
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
-- Editiert mepeisen am 08.01.2014 19:19
-- Editiert mepeisen am 08.01.2014 19:20
#2
Antwort vom 8. Januar 2014 | 22:21
Von
Status: Philosoph (13873 Beiträge, 6410x hilfreich)
quote:
Der Kunde erkennt deren Forderung
zu 100% als Verzugsschaden an, sofern die Forderung im Vorfeld nicht nachweißlich bestritten wurde und die entstehenden Kosten die die Gebührentabelle laut RVG nicht übersteigt.
Eine Automatische Anerkennung der Inkassogebühren des jetzigen Kunden und künftigen Schuldners rechtssicher verankert in den AGBs ?
Das funktioniert meiner meinung nach so nicht
Hat auch bei in den AGBs festgeschriebenen Rücklastschriftsgebühren schon nicht funtioniert
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#3
Antwort vom 8. Januar 2014 | 22:25
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16166x hilfreich)
Um das zu ergänzen: Und selbst der Versuch, sich die Rücklastschriften per gesonderter Preisliste explizit bestätigen zu lassen, hat nicht funktioniert.
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#4
Antwort vom 9. Januar 2014 | 10:59
Von
Status: Philosoph (13873 Beiträge, 6410x hilfreich)
Das wäre ja auch alles zu einfach
Wenn das rechtssicher wäre würde ja jede Firma dies in den AGBs verankern und anschl die Inkasso Gebühren gem RVG erfolgreich einklagen
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