Inkasso_gleiches Aktenzeichen, gleiche Angelegenheit, Titel entwertet & trotzdem erneute Forderung

3. April 2017 Thema abonnieren
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Berghofer
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Schüler
(209 Beiträge, 78x hilfreich)
Inkasso_gleiches Aktenzeichen, gleiche Angelegenheit, Titel entwertet & trotzdem erneute Forderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Verständnisproblem in einer persönlichen Angelegenheit.
Ich habe 1x als Bürge fungiert und die alte Bekannschaft hatte dann die Zahlungen ohne meine Kenntnis eingestellt.

Wie dem auch sei. Es erging in Deutschland ein Titel gegen meine damalige Bekanntschaft und mich als Bürgen, während ich in den Niederlanden studierte. Als ich vor zwe Jahren nach Deutschland zurück kam und mir ein Haus kaufte, bekam ich irgendwann ein Schreiben einer Gerichtsvollzieherin mit einer Teilforderung. Ich zahlte der Dame damals alles brav auf ihr Dienstkonto ein. Nach ca. 6 Teilvollstreckungen (!), bekam ich dann den Titel ausgehändigt.

Die Gerichtsvollzieherin erklärte mir, dass ich aufgrund eines öffentlichen Aushangs zahlen müsse, da die damalige Bekanntschaft immer noch arbeitslos sei und nicht zahlen könne.

Obwohl meine Anschrift in den Niederlanden damals ordnungsgemäß dem Einwohnermeldeamt bekannt war, erhielt ich aus Deutschland nur ein Schreiben (meine Diplomurkunde).

Anyway...

Ich habe den Titel voll bezahlt und dieser liegt mir im Original entwertet vor.

Jedoch erhielt ich am Samstag erneut eine Teilforderung vom gleichen Inkasso in der gleichen Angelegenheit mit dem gleichen Aktenzeichen? Und wieder Teilforderung. Ich habe die Gerichtsvollzieherin vorhin angerufen und gefragt, was für einen Titel das Inkasso noch in der gleichen Angelegenheit mit dem gleichen Aktenzeichen hat und warum nicht die vermeintliche Gesamtforderung vollstreckt wird.

Als Antwort wurde mir nur mitgeteilt: das Inkasso hat in der gleichen Sache noch einen Titel vorliegen und sie könne nichts machen, wenn das Inkasso nur Teilvollstreckungen macht (Zitat Gerichtsvollzieherin: "Gläubiger ist Herr des Verfahrens".)

Auf meine Frage, ob Sie man mir eine Kopie des Titels zusenden könne, bekam ich ein Nein zu hören.


Mir kommt der Vorgang ehrlich gesagt ziemlich suspekt vor. Oder irre ich mich hier?


Hinweis: ich habe der Gerichtsvollzieherin bereits damals klar gemacht, dass ich alles auf einmal bezahlen möchte, aber sie hat immer gesagt, dass das Inkasso nur Teilforderungen vollstreckt und ich nichts dagegen machen könne. Das sei halt so in Deutschland... Jedoch gab ich der Dame zu bedenken, dass jedesmal ihre Kosten deutlich höher seien durch die Teilvollstreckung als wenn ich direkt alles auf einmal bezahle.

-- Editier von Berghofer am 03.04.2017 10:56

-- Editier von Berghofer am 03.04.2017 10:57

-- Editiert von Moderator am 03.04.2017 20:28

-- Thema wurde verschoben am 03.04.2017 20:28

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16 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Das sei halt so in Deutschland...

Es hätte dir frei gestanden, sofort die komplette Schuld zu begleichen. Dazu brauchst du weder einen Gerichtsvollzieher, noch eine Erlaubnis des Inkassos oder Gläubigers.

Zitat:
Jedoch erhielt ich am Samstag erneut eine Teilforderung vom gleichen Inkasso in der gleichen Angelegenheit mit dem gleichen Aktenzeichen?

Wirklich exakt dasselbe Aktenzeichen?

Es zählt nicht das Aktenzeichen des Inkassos, sondern wirklich das auf dem Titel.

Kann es sein, dass zuerst nur die eigentliche Hauptforderung beglichen wurde und dass es sich nun um die Gerichts- und Anwaltskosten handelt? Das sind durchaus dann zwei getrennte Forderungen bzw. zwei getrennte Titel, auch wenn es vom Aktenzeichen vor Gericht um dieselbe Sache geht. Dann gibt es ggf. Titel A (Urteil) und Titel B (Kostenfestsetzungsbeschluss).

Wichtig ist also die Frage, was exakt du bisher bezahlt hast und was exakt nun weiterhin eingefordert wird. Ob das, was nun gefordert wird, bezahlt ist oder nicht.

Wenn das Inkasso versucht, doppelt zu vollstrecken, weil sie zwei getrennte Titel gegen dich und gegen den Ursprungsschuldner hat, ist das natürlich Unfug und kann ggf. via Vollstreckungsabwehrklage geklärt werden. Aber dazu sollte man erst mal versuchen, weitere Sachaufklärung zu betreiben.

Ggf. von der Gerichtsvollzieherin mal den Titel, auf den nun vollstreckt werden soll, in Kopie anfordern und eine Fristsetzung bis zu der du das inhaltlich prüfen kannst.



-- Editiert von mepeisen am 03.04.2017 14:17

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#2
 Von 
Berghofer
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 78x hilfreich)

Hallo zusammen,

da ich die Kopie des zweiten existierenden Titels weder von der Gerichtsvollzieherin noch vom Inkasso erhalte, habe ich gestern das ausstellende Amtsgericht angeschrieben und um Zustellung der Titelkopien und des Urteils gebeten. Wie ich dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin entnehmen kann, steht im Betreff "Titel aufgrund Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss...".

Daraus schließe ich, dass es sich offenbar um den besagten Kostenfestsetzungsbeschluss handeln muss, da ich den Titel mit dem im Betreff angegebenen Datum im Original vorliegen habe. Jedoch trägt der Kostenfestsetzungsbeschluss ein späteres Datum, wie dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin zu entnehmen ist.

Warum kann Sie das nicht direkt sagen?

Wie dem auch sei, ich habe bis Mitte Mai Zeit, der Dame das Geld zu überweisen. Ich würde jedoch vorher gerne wissen, um wieviel es sich insgesamt handelt, damit diese unangenehme Sache endlich aus der Welt geschafft ist.


Ist die Aussage korrekt, dass ich die Komplettzahlung verlangen kann als Bürge (Schuldner) und mir weder das Inkasso noch die Gerichtsvollzieherin nicht vorschreiben können, nur die Teilforderung zu bezahlen? Wo muss ich das beantragen? Beim Amtsgericht der Gerichtsvollzieherin?


Besten Dank für eure Hinweise.

Hinweis: ich habe das Inkasso gestern um die Zusendung einer Forderungsaufstellung gebeten. Diese will man mir nicht zusenden, weil ich die Gerichtsvollzieherin fragen soll. Die Gerichtsvollzieherin jedoch weist dies von sich und verweist mich auf das Inkasso zurück.

Das auf dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin stehende Aktenzeichen entspricht exakt dem Aktenzeichen auf meinem entwerteten Originaltitel.

-- Editiert von Berghofer am 04.04.2017 09:26

-- Editiert von Berghofer am 04.04.2017 09:40

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ist die Aussage korrekt, dass ich die Komplettzahlung verlangen kann als Bürge (Schuldner) und mir weder das Inkasso noch die Gerichtsvollzieherin nicht vorschreiben können, nur die Teilforderung zu bezahlen?

Der GV vollstreckt nur, was er vollstrecken soll. Insofern ist ihm egal, ob man mehr bezahlen will. Wenn er das macht und weiterleitet ist es bestenfalls Good-Will.

Aber der Gläubiger kann das nicht vorschreiben. Wenn er weitere Zahlungen verweigert, wäre das eine Annahmeverweigerung und laut BGB hat er die Folgekosten aus dieser Annahmeverweigerung selbst zu zahlen.

Ob man da nun im Nachhinein etwas machen kann oder nicht, da bin ich etwas überfragt. Vielleicht kann man die weiteren Vollstreckungskosten über eine "Vollstreckungserinnerung" dem Gläubiger auferlegen lassen. Solche Erinnerungen müssen aber zeitnah passieren. Du hast das halt am Ende so hingenommen.

Zitat:
Wo muss ich das beantragen? Beim Amtsgericht der Gerichtsvollzieherin?

Eigentlich bei niemandem. Man bezahlt und überweist einfach die übrige Summe an das Inkasso oder den Gläubiger. Im Anschluss dann den entwerteten Titel vom Inkasso oder Gläubiger fordern. Man braucht dazu weder Anträge noch Erlaubnis. Das ist ja eine freiwillige Zahlung von dir, die man dir nicht verbieten kann.

Zitat:
Hinweis: ich habe das Inkasso gestern um die Zusendung einer Forderungsaufstellung gebeten. Diese will man mir nicht zusenden, weil ich die Gerichtsvollzieherin fragen soll. Die Gerichtsvollzieherin jedoch weist dies von sich und verweist mich auf das Inkasso zurück.

Mit dem Fall würde ich mich mal ans Aufsichtsgericht des Inkassos wenden. Siehe www.rechtsdienstleistungsregister.de
Dort beschweren, dass die Aufstellung verweigert wird, dass man trotz Angebot einer Komplettzahlung ständig Teilpfändungen macht und Angaben, was nun komplett offen sei verweigert. Dass man so permanent künstlich Gebühren generiert, die unnötig sind.
So eine Beschwerde kostet dich nur Briefporto. Und auch wenn unterm Strich vielleicht nicht viel passiert. Das Gericht fordert das Inkasso zu einer Stellungnahme auf und da dürften dann die notwendigen Informationen enthalten sein. Vielleicht kommst du so auch an die passenden Infos.
Ich würde ruhig reinschreiben, dass man auch die Klärung verweigert, warum es plötzlich zwei Titel zur selben Schuld gibt. Man vermute zwar, dass es einmal das Urteil selbst war und einmal ein Kostenfestsetzungsbeschluss, aber die Klärung dazu wird vom Inkasso verweigert.

Ich würde gegenüber dem Aufsichtsgericht auch den Verdacht äußern, dass man nicht weiß, ob hier erfundene und nicht vollstreckbare Zusatzgebühren versteckt werden sollen. Und gerade deswegen ist man zwingend auf eine Forderungsaufstellung angewiesen, um das genau zu prüfen.

Hast du dich mit dem ursprünglichen Kreditnehmer mal unterhalten? Haben die bei ihm auch was gepfändet? Wenn ja, würde ich das auch in die Beschwerde packen. nach dem Motto "Da der ursprüngliche Kreditnehmer angibt, dass bei ihm ebenfalls Pfändungen stattgefunden haben, besteht zudem der Verdacht einer Doppelpfändung bei mir als Bürgen und beim ursprünglichen Kreditnehmer. Auch dies soll durch Prüfung der Forderungsaufstellung überprüft werden."

-- Editiert von mepeisen am 04.04.2017 10:00

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Berghofer
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 78x hilfreich)

Ein sehr interessanter Teilaspekt mit der Doppelpfändung...

Ich habe aus dieser Sache gelernt, dass man niemals mehr bürgen darf.

Wie dem auch sei, hält sich offenbar das Inkasso an mir schadlos, da man offenbar gut an mir "verdienen" kann.
Ich habe vorhin meine Schufa hier in Deutschland geprüft und festgestellt, dass Schneller Inkasso dort vor einer Woche eine Anfrage gestellt hat. Es steht nur Anfrage seitens Schneller Inkasso sowie meine deutsche Bankverbindung in der Schufa drin. Ansonsten ist mein Score bei über 99%. Da ich mein Haus komplett selbst bezahlt habe, bin ich selbst schuldenfrei. Was mich nur wundert, ist die Tatsache, warum dieses Inkasso erneut eine Anfrage gestellt hat. Ich sehe in der Schufa, dass das Inkasso bereits vor drei Monaten (mit Bezahlung der letzten Teilforderung) eine Anfrage stellte.


Ich habe eher den Verdacht, dass die Gerichtsvollzieherin offenbar gerne Briefe an mich schreibt... um Gebühren zu verdienen.

Ich werde heute diese sogenannte Erinnerung an das zuständige Amtsgericht an meinem Wohnort schreiben und an das Aufsichtsgericht des Inkassos und auf die Reaktionen warten.


Ich komme mir ehrlich gesagt wie eine fette Milchkuh vor, die jetzt kräftig "ab"gemolken wird.


Nette Versinnbildlichung... ich weiß.


Hinweis: ich habe heute morgen Kontakt zum ursprünglichen Kreditnehmer aufgenommen. Diese bestätigte mir, dass bei ihr bereits mehrere Monate hintereinander vom Konto gepfändet wurde von Schneller Inkasso. Ich habe aber auf dem Originaltitel nur meine sechs Zahlungen mit Datum und Stempel der Gerichtsvollzieherin stehen. Ich bekomme die Kontobelege/Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder wie das heißt in Kopie bis morgen zugesandt. Und exakt mit dem gleichen Aktenzeichen, so meine Bekannte.

Vor lauter Pfändungen muss sich das Inkassogeschäft ja lohnen.


-- Editiert von Berghofer am 04.04.2017 10:31

-- Editiert von Berghofer am 04.04.2017 10:32

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#5
 Von 
Berghofer
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 78x hilfreich)

Die beiden Schreiben an das örtliche Amtsgericht wegen Vollstreckungserinnerung sowie wegen der Verhaltensweise von Schneller Inkasso an das zuständige Aufsichtsgericht habe ich soeben abgeschickt.

Abwarten was kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ich habe eher den Verdacht, dass die Gerichtsvollzieherin offenbar gerne Briefe an mich schreibt... um Gebühren zu verdienen.

Die verdient daran nicht wirklich was vernünftiges. Und Gerichtsvollzieher sind eigentlich in allen Regionen überbelastet mit Arbeit und froh, nicht unnötig Sachen auf den Tisch zu kriegen.

Zitat:

Ich werde heute diese sogenannte Erinnerung an das zuständige Amtsgericht an meinem Wohnort schreiben und an das Aufsichtsgericht des Inkassos und auf die Reaktionen warten.

Sei mit der Vollstreckungserinnerung vorsichtig. Wie gesagt kann es dafür mittlerweile zu spät sein und abgelehnt werden. Dann kommen Gebühren oben drauf.

Die Beschwerde beim Aufsichtsgericht ist als einzige auch wirklich kostenlos, egal wie sie ausgeht.

Zitat:
Ich bekomme die Kontobelege/Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder wie das heißt in Kopie bis morgen zugesandt. Und exakt mit dem gleichen Aktenzeichen, so meine Bekannte.

Wenn sich also das Inkasso hier wirklich in Summe (also in Geldsumme) doppelt bedienen lässt, dann wiederum hat das eine ganz andere Dimension. Ob sogar Prozessbetrug vorliegt, weiß ich zwar nicht, aber auf jedem Fall hast du dann eine Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage.

Beispiel: Deine bekannte und du schulden insgesamt in Summe 5000€ (angenommen inkl. Zinsen und Gebühren). Nun wurden bei dir 4500€ gepfändet und bei der Bekannten 3500€. In Summe hat das Inkasso also bereits 8000€ erhalten. Darf nicht sein. Das Inkasso darf sich bei einer Gesamtschuldnerschaft zwar aussuchen, bei wem es pfänden lässt. Es darf auch bei beiden die Pfändung probieren. Aber in Summe darf es nur bekommen, was in Summe geschuldet wird. In diesem Rechenbeispiel müsste das Inkasso 3000€ an einen von euch zurückzahlen (und du und die Bekannte gleichen das eigenständig untereinander aus).

Achja: Vielleicht ist das auch der Grund, warum eine Forderungsaufstellung verweigert wird. Ein Schelm, wer böses dabei denkt. ;-)

-- Editiert von mepeisen am 04.04.2017 13:18

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#7
 Von 
Souljacker
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!
Anschließend zu diesem Thread habe ich folgende Frage:

Vorweg: Im April 2019 bekam ich von einer Rechtsanwalts-Kanzlei einen entwerteten Vollstreckungsbescheid, eine entwertete Ausfertigung des Versäumnisurteils und einen entwerteten Kostenfeststellungsbeschluss zu deren Entlastung (laut Anschreiben) zugesandt. In diesem Anschreiben heißt es auch:

Zitat:
"Diese entwerteten Titel dienen Ihnen dann u.a. als Nachweis dafür, dass Sie die Forderung bereits beglichen haben."


Nun! Jetzt vor Kurzem wurde mir eben von dieser Kanzlei ohne Angaben von Gründen unter dem gleichen Aktenzeichen wie im Anschreiben ein Betrag von knapp 30 Euro als formlose Überweisung abgebucht.

Ohne jetzt explizit in der Kanzlei erstmal nachfragen zu wollen gehe ich hoffentlich davon aus, dass dies noch nicht beglichene Kosten für die Kanzlei sind?

Danke für eine Antwort! :)

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Souljacker):
gehe ich hoffentlich davon aus, dass dies noch nicht beglichene Kosten für die Kanzlei sind?

Oder einer hat sich mit der Maus "verklickt" ... oder ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat (von Souljacker):
Nun! Jetzt vor Kurzem wurde mir eben von dieser Kanzlei ohne Angaben von Gründen unter dem gleichen Aktenzeichen wie im Anschreiben ein Betrag von knapp 30 Euro als formlose Überweisung abgebucht.

Wenn alles bezahlt war und du alles entwertet bekommen hast, dann veranlasse eine Rücklastschrift. Nachschlag ist dann nicht. Zudem würde ich hier eine Beschwerde an die zuständige Anwaltskammer schicken, dass man Betrug vermutet und ein rechtswidriges Vergreifen an deinem Konto.

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Souljacker
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo mepeisen!
Danke für die Antwort. Das hilft mir schon mal sehr viel weiter. Was mich weiter stutzig macht, woher hat diese Kanzlei meine Kontodaten? Diese wurde von mir nie an diese Kanzlei übermittelt. Sogar mein Kundenberater meinte, so eine Sachlage noch nie gehabt zu haben. Von einer Einzugsermächtigung meinerseits ganz zu schweigen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Dann würde sich ein Besuch bei der örtlichen Polizeidienststelle zwecks Strafanzeige empfehlen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Souljacker):
Von einer Einzugsermächtigung meinerseits ganz zu schweigen.

Auch dem Gläubiger keine erteilt?


Dann Rückbuchung, Strafanzeige, Meldung an zuständige Anwaltskammer und ans Aufsichtsgericht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Souljacker
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auch dem Gläubiger keine erteilt?


Eben nicht! Weil ich an meinem früheren Wohnsitz noch ein Konto bei einer anderen Bank hatte. Nach meinem Wohnort-Wechsel wurde das alte Konto aufgelöst und ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnet. Und da war die ganze Sache schon am Laufen.

-- Editiert von Souljacker am 29.07.2019 14:11

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#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
woher hat diese Kanzlei meine Kontodaten?

Du hattest aber doch das Geld an die überwiesen? Also die eigentliche Forderung oder nicht?

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#16
 Von 
Souljacker
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Du hattest aber doch das Geld an die überwiesen? Also die eigentliche Forderung oder nicht?

Nein! Wie oben schon beschrieben: Das neue, immer noch existierende Konto wurde erst nach meinem Wohnort-Wechsel vor Ort eröffnet. Die Konto-Daten die der Gläubiger und auch die Kanzlei hatte, waren nach Auflösung des alten Kontos am alten Wohnort nicht mehr verfügbar. Außerdem lief die ganze Sache über eine Lohnpfändung, die, wie oben beschrieben, mit den entwerteten Bescheiden beendet war.

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