Inkassogebühren - Gibt es für diesen Fall eine gesetzliche Regelung, ab wann Verzug entsteht?

9. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
DDKN
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassogebühren - Gibt es für diesen Fall eine gesetzliche Regelung, ab wann Verzug entsteht?

Hallo alle zusammen,

ich habe neulich eine Rechnung mit der Formulierung "...bitte überweisen sie den Betrag umgehend auf unser Konto." erhalten. Den Betrag habe ich erst 32 Tage nach Erhalt der Rechnung bezahlt, da zwischenzeitig noch einige Rechnungsdeatails mit dem Gläubiger geklärt werden mussten. Die Rechnung wurde in der Zwischenzeit nicht angemahnt. Zwei Tage nach der Zahlung kam der Brief eines Inkasso-Unternehmens, mit einer um die Bearbeitungsgebühr des Unternehmens erhöhten Rechnungsaufforderung.

Meine Frage ist nun, ob ich die Kosten des Inkasso-Unternehmens wirklich bezahlen muss. Meines Wissens nach dürfen die Kosten nur dann auf den Schuldner umgewälzt werden, wenn Verzug entsteht. Dies ist der Fall, wenn das in der Rechnung aufgeführte Zahlungsdatum nicht eingehalten wird, die Rechnung angemahnt wird oder nach 30 Tagen, wenn auf diese Regelung explizit in der Rechnung hingewiesen wurde (§286 BGB ).
In meinem Fall ist die Rechnung weder angemahnt worden, noch wurde auf die 30-Tage-Regelung hingewiesen. So gesehen ist also kein Verzug entstanden.
Unsicher bin ich mir bei der Formulierung "zahlen sie...umgehend ... " . Gibt es für diesen Fall eine gesetzliche Regelung, ab wann Verzug entsteht?

Vielen Dank im Voraus,

Dominik

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-- Editiert DDKN am 09.10.2012 10:40

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Also. Zuerst einmal ist es egal, ob man "umgehend" schreibt oder nicht. Es muss eine realistische und zumutbare Frist gesetzt sein. Die Formulierung ist daher nichtig und an ihrer statt tritt dann eine annehmbare Frist (beispielsweise 1 Woche). gesetzlich vorgeschrieben ist quasi eine Frist von 30 Tagen bzw. umgekehrt: Man gerät nach 30 Tagen in Verzug.

Offene Klärung/ Rückfragen zur Rechnung wirken sich dabei hemmend aus. Wenn die Rechnung erklärungsbedürftig war, nachkorrigiert werde musste, dann muss man die genauen Hintergründe untersuchen. Jedenfalls gerät man nicht automatisch in Verzug, nur weil der Verkäufer die Klärung rauszögert.

Die Mahnung darf nur dann entfallen, wenn a) ein Zahlungstermin genannt wurde (wie gesagt ist die Wendung "umgehend" unzulässig und wenn b) auf der Rechnung deutlich über die Folgen des Verzugs belehrt wurde, wenn also beispielsweise steht "Bei Verzug wird automatisch ein Inkassounternehmen mit Einzug beauftragt" o.ä.
Das entsprechende Urteil hierzu kann ich bei Bedarf nochmal raussuchen.

Ausgehend von deiner Schilderung warst du selbst bei 30-Tages-Frist nicht ohne weiteres in Verzug. Vielleicht kannst du noch einmal Details nennen, was genau geklärt werden musste? Wann du den Händler angeschrieben hast, wie schnell er reagiert hat?


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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Es spielt keine wirkliche Rolle ob Verzug oder nicht
Inkassogebühren sind selbst im Verzugsfall im Gegensatz zu Rechtsanwaltsgebühren zwar rechtens allerdings nicht durchsetzungsfähig
Es hat also keinen Sinn mit dem Masseninkassounternehmen anzufangen über Verzug zu "diskutieren"

Weise gegenüber dem IB die Forderung vollumfänglich schriftlich zurück und untersage die Weitergabe deiner daten gem BDSG sowie die KOntaktaufnahme per Telefon

Ich habe 3 Jahre in einem gr IB gearbeitet - Eine Klage expl wg vorger Inkassogebühren eines ext IBs ist mir nicht bekannt geworden

http://sudabeh.blog.de/2012/03/24/rechtsprechung-inkassogebuehren-13299956/

Schläft ein





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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

-- Editiert thehellion am 09.10.2012 22:07

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#3
 Von 
DDKN
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo mepeisen und hallo thehellion,

zunächst mal vielen Dank für eure Antworten.

Bei der vorliegenden Rechnung handelt es sich um eine Abschlussrechung eines Fitness-Studios. Der Vertrag wurde aufgrund eines Umzugs gekündigt. Nicht ganz schlüssig war für mich der in der Abschlussrechnung angegebene Kündigungszeitpunkt und die sich dadurch ergebene Rechnungshöhe. Mein Fehler war, dass alle folgenden Kontaktaufnahmen zur Klärung dieses Sachverhalts telefonisch erfolgte, da ich wie geschrieben zu dieser Zeit einen größeren Umzug vorgenommen habe. Bis alles geklärt wurde vergingen ca. 2 Wochen, da man mir bei meinen ersten Anrufen keine Auskunft erteilen konnte. Die weitere Verzögerung bis zum Zahlen der Rechnung geht dann auf meine Kappe.
Tatsache ist aber, dass es für die Klärung der Rechnungshöhe keine schriftlichen Nachweise gibt, da es telefonisch erfolgte (diesen Fehler mache ich nicht noch einmal).
Die Fakten, die schriftlich belegbar sind, sind:

1. Die Rechnung wurde 32 Tage nach Erhalt bezahlt.
2. In der Rechnung war kein Zahlungszeitpunkt genannt, sondern die oben genannte Formulierung verwendet.
3. Die Rechnung wurde nicht angemahnt und es wurde in der Rechunng nicht auf die 30-Tage-Regelung hingewiesen, wie in § 286(3) BGB gefordert.
4. Auf mögliche Folgen bei Zahlungsverzug wurde in der Rechnung ebenfalls nicht hingewiesen.
5. Die ursprüngliche Rechung wurde vor Erhalt des Inkasso-Schreibens in vollem Umfang bezahlt.

Ich habe übrigens mittlerweile ein Schreiben des Inkasso-Unternehmens erhalten, in dem mir ein Vergleich mit einer um ca. 40% gesenkten Rechnung angeboten wurde. Ich habe daraufhin gestern mal beim Inkasso-Unternehmen angerufen und nach einer rechtlichen Begründung ihrer Forderung gefragt. Nachdem mir die gute Dame keine Begründung nennen konnte, wurde lediglich folgende Aussage gemacht: Wenn sie nicht bereit sind unsere Forderung zu bezahlen, werden wir dies so an die Rechtsanwälte des Fitness-Studios XY weiterleiten. Ich kann Ihnen aufgrund meiner Erfahrung versichern, dass diese einen Weg finden werden. Somit lege ich Ihnen nahe, die Rechnng zu bezhalen, da es sonst um ein Vielfaches teurer wird.

Was ich von dieser Aussage halte muss ich glaube ich nicht schreiben.... Zudem frage ich mich, was die Anwälte des Fitness-Studios damit zu tun haben. Diese Forderung wurde ja in vollem Umfang gezahlt.

Vielen Dank nochmal,

Dominik

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-- Editiert DDKN am 10.10.2012 09:33

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Gab es eine neue, geminderte Rechnung?
Da die Rechnung ungenügend ist, sprich nicht auf die Folgen mit Inkasso hingewiesen wurde, ist die Beauftragung eines Inkassobüros damit sowieso nicht rechtens. Eine Mahnung hätte eher sein müssen. Ich hatte hier in anderem Thema schon einmal ein entsprechendes Urteil verlinkt. ggf. suche ich das nochmal heraus.

Es ist so: Die Inkassobüros werden vom Fittnessstdio bezahlt, weil von diesem beauftragt. Die Anwälte des Fittnessstudios wollen nun diesen Betrag als "Schaden" geltend machen und von dir (weil nicht rechtzeitig bezahlt) erstattet bekommen.
Das Problem ist dabei nur (oder dein Glück): A) Die deutschen Gerichte urteilen allsamt gerade in strittigen Fällen dass das Einschalten eines Inkassobüros das Privatvergnügen des Gläubigers ist und dass sämtliche angefallenen Kosten (bis auf vielleicht 3€ für Briefporto) nicht erstattungsfähig sind.
B) Aufgrund des Klärungsbedarfs, aufgrund der nicht richtigen Rechnung und fehlenden Mahnung, war die Beauftragung eines Inkassobüros sowieso nicht zulässig.

Insofern sei beruhigt: Lehne dich zurück und ignoriere alles, was vom Inkasso so kommt. So ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt, diesem widersprechen.

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#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Nachdem mir die gute Dame keine Begründung nennen konnte, wurde lediglich folgende Aussage gemacht: Wenn sie nicht bereit sind unsere Forderung zu bezahlen, werden wir dies so an die Rechtsanwälte des Fitness-Studios XY weiterleiten. Ich kann Ihnen aufgrund meiner Erfahrung versichern, dass diese einen Weg finden werden. Somit lege ich Ihnen nahe, die Rechnng zu bezhalen, da es sonst um ein Vielfaches teurer wird.


Was soll der Inkasso Call Agent auch sonst sagen ?


Formulierungsvorschlag

Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück
Weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner zahlung führen
Mit der Weitergabe meiner daten asowie mit der tel Kontaktaufnahme bin ich nicht einverstanden

wie ist eigentlich der Name des Inkassobüros ?

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