Guten Tag,
ich wurde im Jahre 2015 wegen einmaligen Filesharings abgemahnt von einer Anwaltskanzlei. Ich habe damals einen Anwalt eingeschalten und dieser hat eine mod. Unterlassungserklärung abgegeben nach folgenden Muster.
Die Daten sind mir völlig unbekannt.
Der WLAN Router ist geschützt mit Passwort und Verschlüsselung.
Der WLAN Router muss von Dritten gehackt wurden sein.
Die Störerhaftung ist auf mich nicht anwendbar.
Der Zahlungsaufforderung wurde nicht nachgekommen. Die Anwaltskanzlei meldete sich nicht mehr. Angelegenheit erledigt!
Jetzt 2 Jahre später schreibt mich ein Inkasso an und fordert plötzlich den Betrag plus Inkassokosten auf die Angelegenheit. Der Zahlungsaufforderung habe ich fristgerecht widersprochen mit Verweis auf den Inhalt der mod. Unterlassungserklärung und gebeten mir innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Widerspruchs nachprüfbare Beweise und Erklärung zu übersenden, wie die Forderung
zustande gekommen sein soll, ansonsten betrachte ich die Angelegenheit als erledigt.
4 Wochen danach kommt jetzt wieder ein Schreiben, in dem steht, dass ich der ersten Zahlungsaufforderung nicht nach gekommen bin. Ja warum auch? Ich hab erklärt, dass ich keinerlei Zahlung leiste werde, da sich in der ursprünglichen Angelegenheit nichts geändert hat. Jetzt drohen Sie, dass Sie nach "fruchtlosen Fristablauf" ihre Anwälte einschalten werden, "hierdurch entstehen erhebliche Kosten. Lassen Sie es nicht so weit kommen." Dann ist noch ein Zettel beigefügt, dass ich die Zahlung anerkennen soll und Sie mir eine Ratenzahlung anbieten. Zu gütig.
Wie soll ich mich jetzt nach dieser zweiten Zahlungsaufforderung verhalten? Der Forderung ist doch schon widersprochen. Wie vieler dieser Schreiben erwarten mich jetzt noch. Wo sind die eingeforderten Beweise der Gegenseite, dass die Forderung besteht?
-- Editiert von go479025-94 am 23.11.2017 08:13
Inkasso trotz abgewehrter Anwaltsabmahnung
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Ich würde noch einmalig schreiben
Wertes IB,
Ich weise ihre Forderung vollumfänglich zurück. Die Gründe sind bekannt.
Ich untersage Ihnen die Weitergabe meiner Daten gem. BDSG und die Kontaktaufnahme per Telefon und/oder Aussendienst.
Weitere Schreiben ihrerseits werden an meiner Haltung nichts ändern und einen MB werde ich widersprechen.
MfG
Alle weiteren Schreiben wirklich ignorieren und nur reagieren sollte ein MB vom Gericht kommen (Kreuz bei Widerspruch komplett, nicht begründen und zurück zum entsprechenden AG per Einschreiben, Frist beachten).
Wieviele Schreiben noch kommen kann dir keiner sagen. Ob man dir noch "Beweise" schickt steht in den Sternen.
Zitat:Wie soll ich mich jetzt nach dieser zweiten Zahlungsaufforderung verhalten?
Sie müssen sich entscheiden, ob Sie konsequent hart bleiben wollen oder nicht.
Wenn Sie nicht zahlen, besteht das Risiko, dass die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird. Ob(!) die Forderung tatsächlich geltend gemacht wird, oder das Inkassobüro aufgibt, wenn Sie konsequent hart bleiben, kann man nicht vorhersehen.
Sollte die Sache vor Gericht gehen, wird es entscheidend darauf ankommen, ob die damalige Abmahnung berechtigt war. Das kann man aus der Ferne nicht einschätzen, aber aus der Tatsache, dass Sie immerhin eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann man schließen, dass die Abmahnung nicht völlig aus der Luft gegriffen war.
Es gibt also 5 Möglichkeiten, des weiteren Verlaufs:
a) Sie zahlen gleich und die Angelegeheit ist erledigt
b) Sie zahlen nicht und die Angelegehit verläuft im Sand, weil das Inkassobüro keine Lust hat zu klagen
c) Sie zahlen nicht, das Inkassobüro klagt und bekommt recht. Sie müssen Zahlen und haben Gerichtskosten am Hals.
d) Sie zahlen nicht, das Inkassobüro klagt und verliert. Sie müssen weiterhin nicht zahlen.
e) Sie zahlen nicht, warten ob das Inkassobüro wirklich klagt, und zahlen dann, kurz bevor es zum Prozess kommt
Das Problem: b) ist zwar sehr wahrscheinlich - aber wenn b) nicht eintritt, ist es für a) zu spät. Und e) ist deutlich teurer als a)
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitataber aus der Tatsache, dass Sie immerhin eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann man schließen, dass die Abmahnung nicht völlig aus der Luft gegriffen war :
Zitat aus der mod. UE
"Die Unterlassungserklärung wurde ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - aber gleichwohl rechtsverbindlich - abgegeben, weil nicht das geringste Interesse an einer streitigen Auseinandersetzung besteht."
Aber Sie haben immerhin eine UE abgegeben, und das auf Rat eines Anwalts.
Hätte der Anwalt Ihnen geraten, ein (modifizierte) UE abzugeben, wenn die Abmahnung komplett unberechtigt gewesen wäre?
Wie gesagt: b) ist die wahrscheinlichste Entwicklung. c) lässt sich aber halt nicht völlig ausschließen. Welches Risiko Sie eingehen wollen, müssen Sie für sich entscheiden. Und das sollten Sie möglichst jetzt entscheiden, denn wenn Sie später "herumeiern" machen Sie die Sache unnötig teuer.
Ich würde das Schreiben ans Inkasso um folgenden Satz ergänzen:
"Ich behalte mir vor, die bei mir angerichteten Kosten als Schadensersatz aufzurechnen bzw. einzufordern."
Das darfst du und dem ist auch nichts hinzu zu fügen. Wenn - wie es nahezu immer ist - die geforderte Erklärung zu weit gefasst war oder die Datenermittlung u.ä. nicht sauber nachgewiesen werden kann, war eine modifizierte UE notwendig und die Anwaltskosten bei dir hat die Gegenseite zu ersetzen.
Zusammen mit der Begrenzung des Streitwertes ergibt sich damit eigentlich immer eine Pari-Situation, wodurch nichts mehr eingeklagt werden kann unterm Strich.
ZitatAber Sie haben immerhin eine UE abgegeben, und das auf Rat eines Anwalts. :
Die abgegebene UE war modifiziert.
ZitatIch behalte mir vor, die bei mir angerichteten Kosten als Schadensersatz aufzurechnen bzw. einzufordern. :
Vielen Dank für den Hinweis. Das wusste ich noch nicht. Sollten noch der Inkasso-Anwalt mich anschreiben, werde ich das eventuell hinzufügen.
-- Editiert von go479025-94 am 24.11.2017 05:51
-- Editiert von go479025-94 am 24.11.2017 05:52
Zitat:Die abgegebene UE war modifiziert.
Wenn Sie ganz sicher sind, dass c) nicht eintreffen kann, weil die Abmahnung komplett unberechtigt war, dann streichen Sie a) und e) von der Liste, und warten ob b) oder d) eintritt.
Sehe ich anders. Mit einer (natürlich modifizierten) UE nimmt man dem Gegner jede Möglichkeit mit einer einstweiligen Verfügung weitere Kosten und Druck zu verursachen. Wenn sie richtig aufgesetzt ist, beinhaltet sie nichts, was die Schuld für Vergangenes anerkennt, sondern gilt nur für die Zukunft.Zitat:Das kann man aus der Ferne nicht einschätzen, aber aus der Tatsache, dass Sie immerhin eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann man schließen, dass die Abmahnung nicht völlig aus der Luft gegriffen war.
@TE: Hast du den Anwalt damals nur für die UE beauftragt, oder zur kompletten vorgerichtlichen Übernahme? Wenn das Zweite der Fall ist, reiche die Schriftstücke einfach an deinen Anwalt weiter und lasse ihn den Rest machen.
Gruß
Shihaya
-- Editiert von Shihaya am 26.11.2017 15:10
Zitat:Sehe ich anders. Mit einer (natürlich modifizierten) UE nimmt man dem Gegner jede Möglichkeit mit einer einstweiligen Verfügung weitere Kosten und Druck zu verursachen. Wenn sie richtig aufgesetzt ist, beinhaltet sie nichts, was die Schuld für Vergangenes anerkennt, sondern gilt nur für die Zukunft.
Gegenteiliges habe ich auch nicht behauptet.
So eine Abmahnung besteht ja im Regelfall aus drei Punkten
- Unterlassung von zukünftigem Handeln
- Schadensersatz für die bereits begangene Rechtsverlezung
- Erstattung von Anwaltskosten
Hätte man die UE unmodifiziert abegegeben, hätte man im Regelfall automatisch den Schadensersatz und die gegenerischen Anwaltskosten anerkannt (und es wäre jetzt zwecklos sich zu wehren).
Nun wurde die UE modifiziert abegegeben, d.h. man nimmt dem Gegener in Sachen "Unterlassung" (= teuer) den Wind aus den Segeln und lässt die Punkte "Schadensersatz" und "Anwaltskosten" offen - in der Erwartung, dass die Gegenseite die Lust verliert, weil der (lukrative) Unterlassungsanspruch nicht mehr eingeklagt werden kann und der Rest sich für die Gegenseite nicht mehr lohnt.
Prinzipiell kann die Gegenseite aber Schadensersatz und Anwaltskosten weiterhin einklagen - ob die Klage erfolgreich sein wird, hängt halt davon ab, ob die Abmahnung berechtigt war. Eine modifizierte UE schützt erstmal nur gegen eine einstweilige Verfügung und die damit verbundenen hohen Kosten.
Die mod. UE enthielt natürlich kein Schuldeingeständnis (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz aber gleichwohl rechtsverbindlich). Es wurde lediglich erklärt die illegale Tat zukünftig zu unterlassen. Wie es zu einer Urheberrechtsverletzung über den Telefonanschluss gekommen ist, ist ungewiss. Vermutlich haben sich Dritte zum geschützten WLAN Router Zugriff verschafft.
Meiner Ansicht nach wurde der Anwalt für die gesamte außergerichtliche Klärung der Angelegenheit beauftragt. Da die ganze Sache schon 2 Jahre her ist, habe ich den E-Mail Verkehr nicht mehr. Nachdem ich meinen Anwalt angeschrieben habe, hat er mir geantwortet, dass er momentan vollständig ausgelastet ist und mich bezüglich der Inkasso-Abmahnung an einen anderen Anwalt verwiesen. Vermutlich ist er jetzt nicht mehr zuständig, da die Gegenseite ihren Anwalt/Inkasso gewechselt hat?
Den Widerspruch an das Inkasso habe ich deshalb selber formuliert. Im Widerspruch zitiere ich aus der mod. Unterlassungserklärung, um die Angelegenheit nochmal zu erläutern, widerspreche ich der Forderung und erkläre, dass ich keinerlei Zahlung leisten werden, da die Forderung unberechtigt ist.
-- Editiert von go479025-94 am 27.11.2017 03:03
Zitat:Prinzipiell kann die Gegenseite aber Schadensersatz und Anwaltskosten weiterhin einklagen
Und genauso kann der TE die aus seiner Sicht notwendige Anwaltseinschaltung für die Abgabe der modifizierten UE einklagen. Das meinte ich oben mit Patt-Situation.
Denn auch eine zu weit gefasste UE oder ein zu hoher Streitwert bzw. zu hohe Anwaltskosten führen dazu, dass man zu Recht einen eigenen Anwalt mit der Abwehr beauftragen darf und dass der Gegner diese Kosten für die Abwehr bezahlen muss. Das steht schon einige Zeit im UrhG.
Zitat:Vermutlich ist er jetzt nicht mehr zuständig, da die Gegenseite ihren Anwalt/Inkasso gewechselt hat?
Eher weniger. Er hat halt keine Zeit. Ich würde es einfach mal so lassen und abwarten, wie weit das Inkasso geht. Sobald es vor Gericht gehen sollte, würde ich ggf. einen neuen Anwalt einschalten. Das ist dann auch eine neue Angelegenheit. Und der alte Anwalt kann sicher die Akten an den neuen Anwalt schicken.
@drkabo: Dann habe ich deine von mir zitierte Antwort falsch interpretiert. Ich habe verstanden: Wenn eine UE abgegeben wird, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es auch einen Verstoß gegeben hat. Wo Rauch ist, ist auch Feuer.
Eine andere Frage: Kann der alte beauftragte Anwalt denn jetzt einfach die weitere Vertretung ablehnen? Er ist schließlich einen Vertrag eingegangen und Verträge sind einzuhalten.
Gruß
Shihaya
Ich würde es anders betrachten: Wieso sollte er sich weiter damit beschäftigen? Nur weil das Inkasso sich meldet, ist inhaltlich nichts anders als vorher. Klar, er könnte ggf. nochmals einen Brief schicken. Das ändert aber nicht viel, denn sicherlich wurde mit abgegebener modifizierter UE klar gestellt, dass es nicht zur Zahlung kommen wird.
Der Ratschlag, einfach nichts zu tun, der sollte IMHO aber vom Anwalt noch drin sein.
Ich würde das gar nicht so kompliziert sehen.
Der Gegner schreibt jetzt alle "Schuldner" an, die damals die Kosten aus der Abmahnung nicht gezahlt hatten. Nach dem Motto: Man kann es ja mal probieren. Wenn nur 20% aus Angst, Bequemlichkeit oder Unwissen zahlen, hat der Gegner schon einen kräftigen Reibbach gemacht.
Dem Gegner ist es dabei völlig egal, ob modifizierte UEs abgegeben wurden oder nicht.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
9 Antworten
-
9 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
72 Antworten
-
18 Antworten
-
17 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
12 Antworten
-
3 Antworten
-
14 Antworten
-
13 Antworten
-
11 Antworten
-
13 Antworten
-
5 Antworten
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten