Inkasso löscht Daten nicht

12. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
hundkatzemaus
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 21x hilfreich)
Inkasso löscht Daten nicht

Da meine Daten bei einem Inkassobüro gespeichert sind forderte ich dieses schriftlich auf, dass diese meine Daten löschen. Ich habe auch die Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte untersagt.Ich bin nun seit 2 Jahren in einer privaten Insolvenz (Verfahren ist abgeschlossen) und somit sind diese Einträge nicht mehr gültig.
Das Inkassounternehmen schrieb mir dann, dass "Datenspeicherung durch Wirtschaftsauskunfteien nach § 29 BDSG erlaubt ist, wenn kein Grund zu der Annhame besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Speicherung hat."
"Die Übermittlung der Daten ist nach der gleichen Vorschrift zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Eine Genehmigung durch den Betroffenen ist weder zum Speichern noch zur Übermittlung erforderlich. Da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 35 BDSG nicht gegeben sind, wird hier keine Datenlöschung vorgenommen."

Was kann man dagegen tun?
Kann ja nicht jeder einfach Daten speichern und weitergeben.
Diese Inkassobüros sind ja schließlich private Unternehmen.

-----------------
""

Fragen zum Datenschutz?

Fragen zum Datenschutz?

Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Datenschutzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Was kann man dagegen tun?

Beweise / Belege / Argumentationen sammeln die ein
- schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung
- schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung
gerichtsfest belegen.

Dann vor Gericht das Inkasso verklagen auf
- eine Unterlassung der Speicherung
- bzw. Veränderung/Berichtigung
- den Ausschluss der Übermittlung



quote:
Kann ja nicht jeder einfach Daten speichern und weitergeben.

Doch, sofern es von den Gesetzen erlaubt bzw. vorgeschrieben wird.



quote:
Diese Inkassobüros sind ja schließlich private Unternehmen.

Was in diesem Zusammenhang vollkommen irrelvant ist.
Die Erlaubnis zur Datenspeicherung ist nicht auf Staat oder Behörden beschränkt.




-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hundkatzemaus
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 21x hilfreich)

Aber was z.B. ist ein "schutzwürdiges Interesse" in diesem Zusammenhang.
Ich verstehe das nicht.

-----------------
""

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12326.10.2009 08:59:50
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 92x hilfreich)

--- editiert vom Admin

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hundkatzemaus
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:
Potentielle Geschäftspartener dürften jedenfalls auch dann einen Anspruch haben, sich über dein bisheriges Zahlungsverhalten zu informieren, bevor sie mir dir vertragliche Vereinbarungen eingehen, wenn du dich jetzt im Inso-Vf. befindest.


Gerade das ist ja die Frage.
Gibt es darüber Paragraphen, Urteile oder sonstiges?

Woher weißt Du das oder vermutest Du das?

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

quote:
Ich bin nun seit 2 Jahren in einer privaten Insolvenz (Verfahren ist abgeschlossen)


ICh dachte immer es dauert 6 Jahre bis zur Restschuldbeschfreiung ?!?

Übrigen ist es doch der eigentliche ZWeck der Auskunfteien deren Kunden vor dir zu warnen.

K.

-----------------
"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hundkatzemaus
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:
ICh dachte immer es dauert 6 Jahre bis zur Restschuldbeschfreiung ?!?

Übrigen ist es doch der eigentliche ZWeck der Auskunfteien deren Kunden vor dir zu warnen.

K.



Frage nicht verstanden?


-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

quote:
Frage nicht verstanden?


Antwort: NEIN

K.

-----------------
"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Aber was z.B. ist ein "schutzwürdiges Interesse" in diesem Zusammenhang.

Das kann man nicht pauschal beantworten, es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung.

Denkbar wäre z.B. die Löschung von unrichtigen Daten (z.B. nie existente Forderungen), die Berichtigung falscher Daten (z.B. kein Erledigtvermerk obwohl Schuld beglichen), die Sperrung unrichtiger Daten (z.B. bestrittene Forderungen).


Das Merkmal "schutzwürdiges Interesse" stellt einen wertausfüllenden Begriff dar. Man muss anhand des jeweiligen Einzelfalles entscheiden, ob die Belange des Betroffenen im Hinblick auf die Speicherung und Weiterleitung der jeweils interessierenden Daten Schutz verdienen. Zu diesem Zweck sind die Belange des Betroffenen den Interessen der speichernden Stelle oder Dritter gegenüberzustellen und miteinander abzuwägen. Das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Löschung seiner Daten oder Weiterleitung umfaßt dabei nach dem Zweck des Gesetzes nicht jedes denkbare Interesse. Erforderlich ist vielmehr eine negative Beeinträchtigung von gewisser Intensität.

Das Interesse und die Berechtigung von Wirtschaftsauskunfteien und deren Kunden daran, fällige Forderungen zu speichern und die Wirtschaft vor insolventen oder zahlungsunwilligen Kunden zu schützen ist seit langem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (siehe NJW 78, 2151, 2152). Daneben steht das Interesse durch Informationen zur Bonität das Ausfallrisiko zu minimieren.

Die Nichterfüllung fälliger Forderungen stellt ein nichtvertragsgemäßes Verhalten dar. Die Wirtschaft hat ein berechtigtes Interesse daran, hiervon Kenntnis zu erlangen. Gleiches gilt für die verspätete Erfüllung fälliger Forderungen.
Das Interesse des Kreditgebers erschöpft sich nicht alleine in der aktuellen Bonität des Kunden, auch das Verhalten gegenüber seinen Gläubigern in der vergangenen Zeit kann für die Frage einer Kreditvergabe entscheidend sein.
Daher stellen auch zwischenzeitlich eingetretene Erledigungen für den Kreditgeber eine entscheidende Information dar.



Kurz zusammen gefasst:
Wenn das stimmt was das Inkasso über einen gespeichtert hat, kann man keine Löschung oder Sperrung erfolgreich durchsetzen.
Wenn das nicht stimmt was das Inkasso über einen gespeichtert hat, kann man je nach Fall eine Löschung, Sperrung oder Berichtigung erfolgreich durchsetzen.


Wenn die beim Onkasso vermerkten Forderungen berechtigt waren, gibt es keinen Löschanspruch. Deine Auffassung, das diese Einträge nicht mehr gültig seien ist leider nicht korrekt, die Forderungen sind lediglich 'erledigt'.




-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12326.10.2009 08:59:50
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 92x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
sapere aude
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

Soweit mir bekannt ist, kann man grundlegend feststellen, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, keine schuldnerischen Ansprüche ggn. den Antrags-steller mehr geltend gemacht werden können.

In diesem Fall also könnte man konstatieren, dass die noch offene Forderung des InkassoUnternehmens, nicht mehr rechtmäßig einzutreiben ist, da diese versäumt hat, die Betreibung während des Insolvenzantrages (in deinem Fall ja immerhin 2 Jahre - wenn ich das richtig verstanden habe) titulieren zu lassen. Im Übrigen auch nicht nach Ablauf der Wohlverhaltensphase (der schon erwähnten 6 jährigen "eigentl." Insolvenz).

Bzgl. dem Verweis auf § 29 BDSG , kann dass IU (immer unter dem Vorsatz der berechtigten Forderung) dies an Auskunfteien weiterleiten. Da dieser Eintrag jedoch vor Ablauf der Wohlverhaltnsphase (also brereits nach drei Jahren) sowieso gelöscht wird, ist dieser unerheblich, da als gewichtigerer Eintrag zweifelsohne die Insolvenz steht.

Doch der einfachheitshalber würde ich die ganze Angelegenheit mit dem Treuhänder besprechen und weiterleiten u. entsprechend seiner Instanz erledigen lassen.






----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Alle Angaben stellen lediglich die perösnliche Ansicht dar u. sind nicht als verbindlich anzusehen

-----------------
"das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile"

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Da dieser Eintrag jedoch vor Ablauf der Wohlverhaltnsphase (also brereits nach drei Jahren) sowieso gelöscht wird,

Das steht wo?




-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hundkatzemaus
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:
Doch der einfachheitshalber würde ich die ganze Angelegenheit mit dem Treuhänder besprechen und weiterleiten u. entsprechend seiner Instanz erledigen lassen.


Mit dem Treuhänder kann ich komischerweise, nach seiner eigenen Auskunft nach, nichts regeln da er nur Treuhänder ist und neutral handelt. Ich müsste einen anderen Anwalt nehmen.

Die Inkasso hat mir geschrieben, dass angeblich nur in deren Daten stehen würde, dass ich in einer Insolvenz bin und seit wann. Ich weiß aber, dass die noch mehr über mich gespeichert hatten da sie Forderung gegen mich stellten. Diese sind nun aber entzwischen ca. bis zu 4 Jahre her.


-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
sapere aude
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

@H_v_S

1. https://www.meineschufa.de/index.php?site=7_6
2. http://www.focus.de/finanzen/banken/kredit/tid-7351/schufa_aid_132120.html
3. http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/beratung/verbraucherrecht/probleme_schufa.html#s8 (unter Punkt 8)

Bei berechtigter Forderung, spricht man hierbei von nicht vertragsgemäß abgewickelten Geschäften.

Hoffe deine Frage ausreichend beantwortet zu haben?!





-----------------
"das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile"

-- Editiert am 29.12.2009 05:03

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen