Hallo,
ich hatte hier schon vor einiger Zeit ein paar Fragen gestellt. In einem Testament war ich auf den Pflichtteil gesetzt worden. Als ich jedoch Prozesskostenhilfe beantragte, um den Pflichtteilsanspruch durchsetzen zu können, wurde dies mit der Begründung abgelehnt, ich sei nicht pflichtteilsberechtigt, sondern Miterbin zur Pflichtteilsquote.
Nun habe ich einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt. Ich war überrascht, als dieser mit der Bitte um Nachtragsbeurkundung zurückgeschickt wurde, weil "kein bestimmter Inhalt des beantragten Erbscheins" erkennbar sei. Es wurde darum gebeten, "einen bestimmten Erbscheinsantrag nachzureichen".
Ich muss zugeben, dass ich nicht verstehe, was damit gemeint sein könnte. In dem Antrag wurden die Testamente und der Beschluss des Amtsgerichts aufgeführt, und es wurden alle Miterben namentlich und mit ihren jeweiligen Erbquoten genannt. Auch eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit meiner Angaben habe ich abgegeben.
Beschränkungen und Beschwerungen (der Erblasser wollte ncht, dass die Immobilie an Dritte veräußert wird) sind nicht aufgeführt, aber aus den beigefügten Testamenten ersichtlich. Zudem hielt ich das nicht für nötig, da meines Wissens bei Erben, die auf die Pflichtteilsquote gesetzt sind, ohnehin alle Auflagen wegfallen. Oder ist das falsch?
Was könnte also mit dem "Inhalt" des Antrags gemeint sein?
Ich würde mich über Antworten und Tips freuen.
Viele Grüße und Frohe Ostern,
Isa
Inhalt des Erbscheins
30. März 2002
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Frage vom 30. März 2002 | 10:44
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 1x hilfreich)
Inhalt des Erbscheins
Testament oder Erbe?
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