Informationspflicht des Erben gegenüber der Pflichteilsberechtigten

18. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Schrauber0815
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Informationspflicht des Erben gegenüber der Pflichteilsberechtigten

Hallo Forum,

unser Erzeuger ist gestorben und hatte meine Schwester und mich vor 2 Jahren enterbt. Seine Freundin ist Alleinerbin.
Wir werden das Gefühl nicht los, das uns einiges verschwiegen wird.
Haben bei ihrem Rechtsanwalt ein Bestands/Nachlassverzeichnis angefordert und bekommen. Dieses wirft viele Fragen auf.

Nun zu meiner Frage:
Inwieweit haben wir als Pflichteilsberechtigte das Recht eine z.B. Bankauskunft von der Erbin zu verlangen? Bzw. wie weit in die Vergangenheit können wir gehen?

Hintergrund: Wir wissen von 2 Sparverträgen, die 2016 fällig wurden aber das Geld taucht nicht auf bzw. wenn man nachrechnet ist es rechnerisch nicht vorhanden.

Der Anwalt der Erbin schrieb uns eben, das wir kein Recht auf Informationen hätten, die z.B. Sparkonten, oder fällige Sparverträge beinhalten und vor dem Tod fällig wurden.

Wenn dazu eventuell jemand was weiß, wären wir sehr dankbar.

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7 Antworten
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#1
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 297x hilfreich)

Das Recht auf Einsicht in Belege ist umstritten. Indirekt geht es aber doch, indem man fordert, dass das Nachlassverzeichnis auf Kosten des Nachlasses von einem Notar erstellt wird (§ 2314 BGB ).

Der Notar muss ausdrücklich eigene Nachforschungen anstellen (also insbesondere nicht sich damit zufriedengeben, lediglich die Aussagen der Erben zu dokumentieren). In der Regel beinhaltet dies, die Kontenbewegungen der letzten Jahre zu sichten - schon allein um Hinweise auf Schenkungen zu finden, durch die Pflichtteilsergänzungsansprüche begründet werden könnten.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Schrauber0815
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Verstehe ich also richtig, wir können das notarielle Nachlassverzeichnisse, beim Anwalt der Erbin einfordern?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von Schrauber0815):
Verstehe ich also richtig, wir können das notarielle Nachlassverzeichnisse, beim Anwalt der Erbin einfordern?


Wenn der Anwalt i.S.d. § 164 BGB von der Erbin bevollmächtigt wurde, ja. Ich würde im Übrigen auch die Auszahlung des Pflichtteils anmahnen, um die Erbin in Verzug zu setzen.

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von metttwurstkneckebrot):
Zitat (von Schrauber0815):
Verstehe ich also richtig, wir können das notarielle Nachlassverzeichnisse, beim Anwalt der Erbin einfordern?


Wenn der Anwalt i.S.d. § 164 BGB von der Erbin bevollmächtigt wurde, ja.

§ 164 BGB ist, wenn ichs richtig versteh, sowas wie eine Generalvollmacht.
sowas hat weder mein "gegnerischer" Anwalt vorgelegt, noch der von mir anvisierte von mir haben wollen,
beide Vollmachten erklären, auf was sich die Vollmacht erstreckt.
die sind weniger umfassend gültig, aber gültig sind sie doch ebenso, oder?
die eine Vollmacht beinhaltete dabei nichtmal Erb- oder Familienrecht. ???

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Schrauber0815
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Eine Frage noch an die Spezialisten:

Für den Fall, wir lassen einen Notar beauftragen, der auch etwas findet, z.B. verschwiegene Sparverträge, die ein Jahr vor dem Tot ausbezahlt wurden und dieses Geld ist "weg" und die Erbin "wusste nichts" und es gibt keine Nachweise wohin das Geld verschwunden ist (weil Bar ausgezahlt) oder noch anderes Geld was an Seite gepackt und "vergessen" wurde, wirkt sich dieses "verschwundene" Geld auf den Pflichtteil aus?

Ja, ich weiß, das hört sich sehr abenteuerlich an aber leider befürchten wir genau diesen Ablauf.

Eine andere Sache, die recht merkwürdig ist.
Der vom Gericht bestellte Betreuer, wies im ersten Schreiben des Anwaltes Ausgaben in Höhe von z.B. 70.000€ aus. Wir erhielten eine Girokonto Bewegungsliste von der Zeit, in der er unseren Erzeuger betreute. Hier stehen unten, Ausgaben in Höhe von z.B. 35.000€. Leider sind wir keine Erben im Sinne des Gesetzes, nur Pflichtteilberechtigte, da wir enterbt wurden.
Aus diesem Grund stehen uns keine weiteren Informationen zu, die vor dem Tod liegen. Laut einem Mitarbeiter des Betreuungsgerichtes können wir nur an Zahlen und Fakten, vor dem Tod gelangen, wenn wir ein notarielles Nachlassverzeichnis anfordern.

Diese Zahlen inkl. dem Verhalten der Erbin plus, das wir das dumme Gefühl haben das wir übers Ohr gehauen werden, machen uns unheimlich stutzig.
Wir sind nicht Geldgierig oder was man sonst so meinen könnte aber, meine Schwester und ich haben eine Menge mitgemacht und erlebt. Das Geld hat für uns einen Schmerzensgeldcharakter für ein Leben voller Prügel, Lügen, hintergangen werden und Demütigungen. Ich möchte nur versuchen für meine Schwester und mich das Beste rauszuholen.
Das ist der einzige Grund warum wir so hartnäckig da hinterher sind.

Es wäre super wenn ich zu dieser letzten Frage noch eine Einschätzung bekommen könnte.

Der Betreuer unserer Oma meinte Heute zu mir, machen sie die Türe zu und schließen sie damit ab. Nehmen sie den vorgeschlagenen Betrag an und gut ist.
Leider können wir das nicht, da das schlechte Gefühl bleiben würde, das wir selbst nach seinem tot hintergangen wurden und er sein Spiel mit uns über seine Freundin weitermachen konnte.

Schönes Wochenende an alle.

Viele Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

ich bin kein Spezialist, aber sage dir als selbstbetroffener an anderer Stelle:

nein, es hört sich leider nicht abenteuerlich an, sowas gibt es öfter.

fordert das notarielle Nachlassverzeichnis, der Notar ist verpflichtet eigene Auskünfte einzuholen, er darf sich nicht mit den Angaben der erben begnügen.
Die Kosten werden vom Nachlass bezahlt, also schmälert sich dadurch ggf. das was ihr bekommt. Ich finde das tragbar.
Dafür bekommt ihr hoffentlich was in die Hand, was euch Gewissheit verschafft.
uns wurde gesagt, der Notar geht 10 Jahre in die Vergangenheit, Bankauskunft, vorm Tod verschenkte Immobilien etc. ob das stimmt, weiß ich noch nicht, wir haben vom Erben ein notarielles Verzeichnis aufgefordert und warten jetzt drauf.
Was ich auch ganz hilfreich fand: es gibt beim Anwalt ein Erstberatungsgespräch, das kostet 190,-, kann sein, dass noch Steuer drauf kam. das kann sehr hilfreich sein.
und beeilt euch, ihr habt nur drei Jahre Zeit, von denen wohl schon zwei vergangen sind...


Zitat:
BGB § 2314
Auskunftspflicht des Erben

(1) 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

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