Informationspflicht? Fehlende Hotelinformationen: Umbuchung

3. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
almabb
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Informationspflicht? Fehlende Hotelinformationen: Umbuchung

Hallo,

vor kurzem haben wir auf einem Internetportal eine Pauschalreise gebucht.
Erst 2 Tage nach der Buchung wurden wir darauf aufmerksam, dass auf dem Hotelgelände ("on-site") unmittelbar neben einem Pool ein Delfinarium ist. Das wird auch auf der offiziellen Website des Hotels beworben (unter "Activities" und "Zimmer mit Blick auf Delfinarium"; auch diese Zimmer wurden auf dem Portal nicht aufgezählt).

Diese Angabe wurde weder auf der Buchungsseite noch in den Angaben des Reiseveranstalters genannt. Wäre diese Information als Austattungsmerkmal angegeben (wie z.B. Pools und Bars), hätten wir dieses Hotel nicht gebucht. Wir möchten das nicht tagtäglich sehen müssen und keinesfalls finanziell unterstützen.

Telefonisch wurde uns nicht wirklich weitergeholfen. Der Reiseveranstalter schließt allgemein Änderungen/Umbuchungen aus.
Wir haben unser Anliegen per E-Mail geschildert und ein Alternativhotel angegeben (preislich etwas höher), Flug wäre der selbe. Das hat uns das Portal empfohlen, die Entscheidung liegt aber wahrscheinlich beim Veranstalter?

Können wir nur auf Kulanz hoffen oder haben wir irgendeinen Anspruch aufgrund von fehlenden Informationen (Verletzung der Informationspflicht)?

Vielen Dank.

alma


-- Editier von almabb am 03.05.2017 12:39

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

grundsaetzlich ist es so das alle Leistungsmerkmale in einer Ausschreibung enthalten sein muessen.

Ein Delfinarium duerfte keine Leistungseinschraenkung darstellen und duerfte auch, so es denn im gesetzlichen Rahmen des Tierschutzes betrieben wird, keine Beeintraechtigung darstellen.

Allerdings koennten Aspekte der Laermbelaestigung einen Ausschlag geben, da sich das Delfinarium offensichtlich auf dem Gelaende befindet, dass dem Hotel zuzurechnen ist. Dort finden sicherlich taeglich Vorfuehrungen mit Puplikum, auch von ausserhalb, statt.

Ich wuerde davon ausgehen, dass Sie ein Recht auf kostenlosem Ruecktritt von der gebuchten Reise haben, wenn dort Laermbelaestigungen real zu erwarten sind.

Zitat:
....Das wird auch auf der offiziellen Website des Hotels beworben (unter "Activities" und "Zimmer mit Blick auf Delfinarium"; auch diese Zimmer wurden auf dem Portal nicht aufgezählt).....

Die muessen auch nicht propagiert werden, wenn der Reiseveranstalter keine Zimmer mit Blick auf das Delfinarium unter Vertrag hat.


Viele Gruesse
bernardoselva



Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#2
 Von 
almabb
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Also wurde die Informationspflicht wohl nicht verletzt.

Tatsächlich habe ich auch schon in einer Hotelbewertung gelesen, dass Reisende durch die Laute der Delfine früh morgens geweckt wurden.

Zitat (von bernardoselva):


Zitat:
....Das wird auch auf der offiziellen Website des Hotels beworben (unter "Activities" und "Zimmer mit Blick auf Delfinarium"; auch diese Zimmer wurden auf dem Portal nicht aufgezählt).....

Die muessen auch nicht propagiert werden, wenn der Reiseveranstalter keine Zimmer mit Blick auf das Delfinarium unter Vertrag hat.


Ich wollte nur deutlich machen, dass ich in keinster Weise die Möglichkeit hatte von dem Delfinarium Kenntnis zu nehmen.


Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Der Veranstalter / das Hotel könnte das Problem lösen, in dem er euch einfach "Zimmer ohne Blick auf Delfinarium" anbietet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)

Das Delfinarium an sich ist halt kein Mangel / keine Einschränkung, aus der man als Kunde irgendwelche Rechte herleiten könnte.
Nur wenn das Delfinarium zu einem Mangel / einer Einschränkung führen würde (z.B. durch den erwähnten Lärm), dann besteht ein Recht auf Abhilfe.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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