In welchem Umfang ist der Wohnungsmieter zur Vornahme von Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsreparaturen verpflichtet?

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Grundsätzlich obliegt die Instandhaltung der Wohnung dem Vermieter. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht kann jedoch teilweise durch vertragliche Regelung auf den Mieter umgelegt werden. Kostenklauseln, die den Mieter zur Kostenübernahme aus der Durchführung von Kleinreparaturen gegenüber dem Vermieter verpflichten – sogenannte Kleinreparaturklauseln -, sind grundsätzlich wirksam.

Deren Wirksamkeit hängt jedoch vom Umfang der zugrundeliegenden Arbeiten und der Kostenhöhe ab. Dem Umfang nach darf sich die Klausel nur auf Teile beziehen, die zum unmittelbaren Mietobjekt gehören. Hinsichtlich der Höhe bedarf es einer (doppelten) Begrenzung: zum einen hinsichtlich der Höhe der Einzelreparatur, zum anderen für den Fall, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mehrere Kleinreparaturen anfallen. Für die Einzelreparatur wird in der Regel ein Betrag von 75,00 EUR bis 100,00 EUR als angemessen angesehen.

Hinsichtlich der jährlichen Gesamtbelastung werden teilweise 6 bis 8 % der Jahresbruttokaltmiete als angemessen angesehen, 10 % der Jahresnettokaltmiete aber als zu hoch. Eine mögliche Orientierungshilfe bietet der vom Rechtsausschuss ursprünglich empfohlene § 554a IV BGB, der jedoch nicht ins BGB übernommen wurde. Danach sollten die Kosten für den Mieter 0,5 % der jährlichen Nettokaltmiete im Einzelfall und 2 % der jährlichen Nettokaltmiete insgesamt nicht überschreiten.

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