Impressumspflicht von Facebook-Seiten!

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Social Media, Internetauftritt, Facebook
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Zwischenzeitlich dürfte bekannt sein, dass auch gewerbliche Internetauftritte im Bereich der Social Media einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Anbieterkennzeichnun

Zwischenzeitlich dürfte bekannt sein, dass auch gewerbliche Internetauftritte im Bereich der Social Media – hier konkret Facebook – einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Anbieterkennzeichnung bedürfen.

Sofern Facebook-Accounts zu Marketingzwecken benutzt und nicht nur rein privat genutzt werden, müssen diese auch mit einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) ausgestattet werden.

Sofern dies nicht geschieht, ist ein Verstoß gemäß § 5 TMG gegeben, der zugleich einen Wettbewerbsverstoß in Sachen des § 4 Nr. 11 UWG darstellt und im Rahmen einer Abmahnung von Mitwerbern geltend gemacht werden kann.

Dabei ist es insbesondere erforderlich, dass eine vollständige Anbieterkennzeichnung ausgewiesen wird. Der Ausweis von lückenhaften Angaben genügt den gesetzlichen Vorschriften nicht.

Diverse Gerichte erachteten es als nicht ausreichend, dass unter dem Reiter „Info“ ein Link zu der eigentlichen Website des Betreibers ausgewiesen wurde, durch dessen Bestätigung man durch mehrere Klicks zum eigentlichen Impressum gelangte. Erforderlich ist es stets, dass das Impressum unter der gleichen Domain erreichbar ist wie das angebotene Telemedium. Durch einen Ausweis des Links zur eigentlichen Website unter der Rubrik „Info“ sei den gesetzlichen Anforderungen der leichten Erreichbarkeit nicht genüge getan. Erforderlich ist es, dass die Pflichtangaben (Impressum) stets einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sind. Ein Besucher der Website muss die Anbieterkennzeichnung leicht auffinden können. Aus diesem Grund liegt nach der Auffassung des Landgerichts Aschaffenburg bereits in der Bezeichnung der Anbieterkennzeichnung als „Info“ ein Ver-stoß gegen § 5 TMG vor.

Neben dem Landgericht Aschaffenburg sprachen auch die Landgerichte Frankfurt/Main und Hamburg Entscheidungen gegen Facebook-Nutzer aus, die keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechend Anbieterkennzeichnung ausgewiesen haben.

LG Aschaffenburg – Urteil vom 19.8.2011 – Az. : 2 HK O 54/11 
LG Frankfurt/Main – Beschluss vom 19.10.2011 – Az. : 3-08 O 136/11

Für Fragen einer rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts oder Ihrer Social-Media-Accounts stehen wir Ihnen gern rechtsberatend und rechtsgestaltend zur Verfügung.

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