Impressumspflicht für Facebook

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Neuere Entscheidungen der Gerichte weisen darauf hin, dass eine Impressumpflicht nach § 5 Telemediengesetz auch für Seiten in sozialen Netzwerken beseteht.

Neuere Entscheidungen der Gerichte weisen darauf hin, dass eine Impressumpflicht nach § 5 Telemediengesetz auch für Seiten in sozialen Netzwerken wie Facebook oder in Blogs beseteht, soweit die Seiten geschäftlich genutzt werden. Eine fehlende Anbieterkennung (Impressum) kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.

Das entschied das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil vom 19.08.2011 (2 HK O 54/11, 2 HKO 54/11). Der Leitsatz lautet:

„1. Auch Nutzer von “Social Media” wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.

2. Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Erfolgt eine Verlinkung der Pflichtangaben über das Feld “Info”, so ist damit die leichte Erkennbarkeit nicht gegeben. Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung “Info” ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz.“

Die Einbindung des Impressums unter Facebook-Info reicht daher nicht. Die Angaben müssen als Anbieterkennung wie Impressum bezeichnet und leicht und unmittelbar erkennbar sein. Es gibt erste kostenlose Impressum-Apps. Diese haben allerdings einen Haken, dahinter verbergen sich Seiten, die man „liken“ und der Zusendung von Werbung zustimmen muss. Das kann keine Lösung sein. Wünschenswert wäre eine von Facebook selbst geschaffene Impressums-Box. Bis dahin muss man sich via Facebook Reiter ein Impressum selber erstellen, was nicht ganz einfach ist.

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