Impressumspflicht auch bei Facebook & Co.!

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Facebook, Impressum, Nutzung, Anbieterkennzeichnungspflicht
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Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.

Dementsprechend hat das Landgericht Aschaffenburg mit Urteil vom 19.08.2011, Az. : 2 HK O 54/11  einem Unternehmer im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, innerhalb des auf Facebook betriebenen Profils kein ordnungsgemäßes Impressum bereitzuhalten. Gesetzlich geregelt ist dies unter der Überschrift „Allgemeine Informationspflichten“ in § 5 Telemediengesetz (TMG). Die telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflichten gelten für alle geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien. Es wird hierbei nicht unterschieden, ob sich der Anbieter auf seiner eigenen Homepage oder auf Facebook,
Google, Twitter, eBay, Amazon präsentiert. Grundsätzlich unterliegt deshalb jede nicht rein private Präsentation im Internet der Impressumspflicht.

 Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten, sie stellen somit Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Ein Anbieter handelt daher unlauter im Sinne von § 3 UWG, wenn er bei seinem Facebookauftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat. Dies wiederum hat zur Folge, dass er von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Jan Wilking
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 Schwierig ist momentan allerdings die Umsetzung der Impressumspflicht bei einem Facebook-Profil. Denn einen Reiter „Impressum“ gibt es (noch?) nicht. Momentan bietet sich zwar die Möglichkeit, die Informationen unter dem Reiter „Info“ bereitzustellen. Sämtliche erforderlichen Informationen müssen dann aber auch tatsächlich auf dieser Seite zu finden sein, ein Link auf die eigene Homepage dürfte nicht genügen. Zusätzlich kann noch das das Feld “Info” unter “Allgemeine Informationen” mit einem sprechenden Link auf das Impressum seiner eigenen Internetseite versehen werden, der dann direkt auf der Startseite des Facebook-Profils erscheinen würde. Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass diese Informationen beim Abruf über Smartphone-Apps oftmals gar nicht oder unvollständig dargestellt werden. Es bleibt daher nur zu hoffen, dass Facebook in naher Zukunft eine rechtssichere Gestaltung der eigenen Facebook-Seite ermöglicht.

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