Immobilie in Frankreich, wohnen in Deutschland

10. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
coranders
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)
Immobilie in Frankreich, wohnen in Deutschland

Liebes Forum, wir haben gerade eine Immobilie in Frankreich gekauft und werden nächsten Monat dorthin auch umziehen, aber wir möchten noch pro forma ca. 2 Jahre mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet bleiben. Frage: Ist es notwendig, sofort in Frankreich seinen ersten Wohnsitz anzumelden, oder kann man den noch in Deutschland behalten? Was hat man steuerrechtlich zu beachten?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von coranders):
Ist es notwendig, sofort in Frankreich seinen ersten Wohnsitz anzumelden, oder kann man den noch in Deutschland behalten?

In Deutschland ist der erste Wohnsitz derjenige an welchem man seinen Lebensmittelpunkt hat, alle anderen sind Nebenwohnsitze.

Wie es in Frankreich definiert ist, müsste man wohl dort erfragen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Das geht so nicht. Man kann sich das nicht aussuchen. Nach deiner Erzählung wanderst du aus. Da du am Hauptwohnsitz Steuerpflichtig bist, wäre es in beiden Ländern Steuerhinterziehung.
Die Regeln wie zwischen Urlaub und Wohnsitz unterschieden wird sind in beiden EU Ländern gleich. Und auch in Frankreich mag man keine "Ausländern" die bescheißen

-- Editiert von DumitruKurier am 10.04.2018 20:13

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#3
 Von 
albigenser
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 26x hilfreich)

Hallo,

was ist das Ziel Deiner Frage? Geht es um Besteuerung, oder seid Ihr schon Rentner? Oder wollt Ihr Euch in Frankreich selbständig machen? Sind Kinder zu berücksichtigen (wegen Kindergarten, Schule usw.). Sind Firmenanteile, -verlagerung oder aufgabe im Spiel? Weil das alles die steuerlichen Aspekte beeinflusst.

Weil, im Grunde ist es einfach: solange Du einen deutschen Wohnsitz hast, betrachtet Dich das deutsche Finanzamt als in Deutschland steuerpflichtig. Die haben im Grunde kein Interesse, einen steuerpflichtigen Bürger loszuwerden. Insofern mußt Du keinen Stress befürchten wenn Du aus Deutschland noch steuerpflichtige Einkünfte hast (auch nicht, wenn Du keine hast, es sei denn wegen der Sozialversicherung, es wird dann etwas komplizierter). Für eine Privatversicherung ist es relativ unkompliziert, egal ob Einkünfte und von wo. Wenn Du Deinen Wohnsitz behalten kannst, mache einfach eine Postnachsendung nach Frankreich, und melde Dich erst mal nicht aus Deutschland ab: Schließlich ist es nicht verboten,auch mal gaaanz lange Urlaub zu machen. Solltest Du die Wohnung aufgeben müssen, vermietet Dir ein Familienmitglied vielleicht das Gästezimmer.

Steuerpflicht in Frankreich wäre eigentlich auch nur wegen des Familiensplittings von Vorteil, ansonsten sind die Steuern eher hoch. Dafür sind die Sozialabgaben niedrig, weil ein großer Teil davon vom Arbeitgeber bezahlt wird.Krankengeld ist wiederum schlechter.

Ein Meldegesetz wie in Deutschland gibt es in Frankreich nicht. Die Franzosen sind da echt leger. Nicht mal eine Schulpflicht gibt es. Es kommt also gar nicht zu dem befürchteten Konflikt, und lügen mußt Du auch nicht. Du hast aber steuerliche Vorteile, falls Du Dein Ferienhaus mal wieder verkaufst, da Du bei einem selbstgenutzten Haus keine Wertzuwachssteuer zahlen mußt (in diesem Fall muß es Dein Erstwohnsitz sein, und Du mußt mind. ein Jahr Steuern gezahlt haben). Und je nach Einkommen wird die Taxe Fonciere (Wohnsteuer) günstiger, wenn Du dort wohnst. Ich wüsste auch nicht, dass irgendjemand Fragen stellt, wie viele Tage im Jahr Du Dich in Frankreich aufhältst. Du solltest einfachab dem der Umsiedlung folgenden Jahr eine französische Steuererklärung machen, in dem Du noch "Residence Secondaire" vermerkst, und nur den französischen Teil des Einkommens einsetzt, aber auf den deutschen Teil als Anlage (z.B. Kopie des deutschen Steuerbescheides)) hinweist. Das kann auch eine Nullerklärung sein. Die kommen schon auf Dich zu, wenn sie das genauer brauchen.

Sinnvoll ist auch ein Termin mit einem französischen Steuerberater, wenn Du vor Ort bist. In meiner Region kostet das etwa 120 Euro für eine Stunde, und dann ist man wirklich schlauer, und hat noch ein paar gute Tipps dazu..

Wichti ist auch ist die Frage nach der Sozialversicherung: mit deutscher SV kannst Du in Frankreich ärztlich behandelt werden wie ein Franzose. Wenn Du keine deutschen Einkünfte hast, kannst Du normalerweise der französischen SV beitreten, es ist eine Art Bürgerversicherung, meist ergänzt durch eine private Zusatzversicherung (Vollbeitrag günstiger als in Deutschland). Unschlagbar günstig für jüngere und gesunde Personen sind die Auslandskrankenversicherungen, die durch spezialisierte Büros vertrieben werden (Namen auf Anfrage). Je nach Alter kann man die wesentlichen Krankheitsrisiken deutlich unter 100 Euro pro Monat versichert bekommen, Laufzeit bis zu 5 Jahre. Man muss allerdings in Vorleistung treten (Erstattungsprinzip).

Ich will es hier nicht zu lang machen, frag ruhig nach, wenn Du mehr Details brauchst.

Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr. In Frankreich ist mit der neuen Regierung vieles im Fluß, an der Taxe Fonciere wird z.B. gerade gebastelt, Trend: einkommensabhängig, eher nach unten.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat:
Schließlich ist es nicht verboten,auch mal gaaanz lange Urlaub zu machen.


Das nicht, aber ein versoß gegen das Meldegesetztist verboten-

Urlaub ist wenn man zurückkehren kann

Umzug ist wenn man nicht zurückkehren kann

Und beim Thema Steuern werden beide Länder keinen Spitzfindigkeiten erlauben

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Weil, im Grunde ist es einfach: solange Du einen deutschen Wohnsitz hast, betrachtet Dich das deutsche Finanzamt als in Deutschland steuerpflichtig. Die haben im Grunde kein Interesse, einen steuerpflichtigen Bürger loszuwerden.


Bei einer beschränkten Steuerpflicht ist es durchaus denkbar, dass sich die in Deutschland fälligen Steuern erhöhen. Dann wäre das Steuerhinterziehung.

Zitat:
mit deutscher SV kannst Du in Frankreich ärztlich behandelt werden wie ein Franzose.


Das wäre Sozialversicherungsbetrug, wenn man tatsächlich gar keinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Zitat:
Wenn Du Deinen Wohnsitz behalten kannst, mache einfach eine Postnachsendung nach Frankreich, und melde Dich erst mal nicht aus Deutschland ab: Schließlich ist es nicht verboten,auch mal gaaanz lange Urlaub zu machen. Solltest Du die Wohnung aufgeben müssen, vermietet Dir ein Familienmitglied vielleicht das Gästezimmer.


In einem Rechtsforum sollte es keine Anleitung zu Straftaten geben, hier konkret Steuerhinterziehung und ggf. Sozialversicherungsbetrug.
Es sollte auch keine Aufforderung zum Begehen von Ordnungswidrigkeiten geben, hier ein Verstoß gegen das Meldegesetz.

Zitat:
Urlaub ist wenn man zurückkehren kann


Nein, Urlaub ist, wenn man in die bestehende Wohnung zurückkehren will und die Abwesenheit Besuchs- oder Erholungscharakter hat. Wer im Ausland arbeitet, macht keinen Urlaub.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von DumitruKurier):
Zitat:
Schließlich ist es nicht verboten,auch mal gaaanz lange Urlaub zu machen.


Das nicht, aber ein versoß gegen das Meldegesetztist verboten-

Urlaub ist wenn man zurückkehren kann

Nein, das hat damit nichts zu tun.
Zitat:

Umzug ist wenn man nicht zurückkehren kann

Auch das ist nicht relevant.

Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 17 Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

§ 20 Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

§ 21 Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung
(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.
(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.

§ 27 Ausnahmen von der Meldepflicht

(1) (...)

(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.

(3) (...)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von DumitruKurier):
Das geht so nicht. Man kann sich das nicht aussuchen. Nach deiner Erzählung wanderst du aus. Da du am Hauptwohnsitz Steuerpflichtig bist, wäre es in beiden Ländern Steuerhinterziehung.
Die Regeln wie zwischen Urlaub und Wohnsitz unterschieden wird sind in beiden EU Ländern gleich.

Nö. Sind sie durchaus nicht.

Davon abgesehen:

Die Steuerpflicht wird auf Grund des Wohnsitzes oder persönlichen Aufenthalts bestimmt.
Die gesetzliche Definition für Wohnsitz lautet:

„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird." (§8 Abgabenordnung)

Laut Gesetz wird ein Wohnsitz also nicht mit einer Anmeldung beim Meldeamt gleichgesetzt. Das heißt, es kann auch ein Wohnsitz in Deutschland bestehen, wenn man nicht in Deutschland gemeldet ist. Im Umkehrschluss ist es auch möglich, dass man trotz Anmeldung in Deutschland keinen Wohnsitz im Land hast. Das kann z. B. der Fall sein, wenn man bei seinen Eltern gemeldet bist und dort dein Zimmer zur Verfügung steht. Voraussetzung ist dann jedoch, dass man sich eine längere Zeit im Ausland aufhält und nur wenige Tage im Jahr zurückkommt.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Die gesetzliche Definition für den gewöhnlichen Aufenthalt lautet:

„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. […]" (§9 Abgabenordnung)

Diese Definition ist alles andere als eindeutig, deshalb ist es manchmal schwer genau zu sagen, was auf die eigene persönliche Situation zutrifft. Festgelegt ist, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht, wenn man sich länger als 6 Monate, oder 183 Tage, im Land aufhält. Dabei werden kurze Unterbrechungen nicht mitgezählt. Das bedeutet aber nicht, dass sobald man weniger als 6 Monate in Deutschland ist kein gewöhnlicher Aufenthalt besteht. Dieser kann auch gegeben sein, wenn man z. B. starke familiäre oder wirtschaftliche Bindungen zu Deutschland hat.

Steuerpflicht

Die Steuerpflicht wird im §1 des EStG festgelegt. Es gibt die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht.

Wenn der Wohnsitz in Deutschland angemeldet ist oder der gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist, ist man unbeschränkt steuerpflichtig. Dann musst man sein gesamtes Einkommen, unabhängig in welchem Land es erzielt wurde, in Deutschland versteuern. Damit man sein Einkommen nicht in 2 Ländern versteuern musst, gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen.

Wenn man keinen Wohnsitz in Deutschland hast und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist man beschränkt steuerpflichtig. Dann musst man nur das in Deutschland erzieltes Einkommen in Deutschland versteuern. Wenn man also keine Einkünfte aus Deutschland hast, musst man in diesem Fall in Deutschland keine Einkommensteuer zahlen.

Wenn man keine Bindung mehr zu Deutschland hat, also abgemeldet ist und kaum zu Besuch kommt, sollte es keine Probleme geben. Besteht aber noch eine Bindung, z. B. durch Familie und Freunde, und man reist regelmäßig nach Deutschland, kann es sein, dass das Finanzamt prüft, ob sich der Lebensmittelpunkt wirklich nicht mehr in Deutschland befindet.

Wenn man seine deutschen Verträge gekündigt hat (z. B. Internet, Handy, Versicherung), in Deutschland abgemeldet ist oder kein deutsches Bankkonto mehr hat, wirst rechtlich mit großer Wahrscheinlichkeit ein Lebensmittelpunkt im Ausland unterstellt.

Einfach "ich wandere aus und zahle dann keine Steuern in Deutschland mehr" funktioniert so also nicht.

-- Editiert von eh1960 am 19.08.2018 16:25

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Einfach "ich wandere aus und zahle dann keine Steuern in Deutschland mehr" funktioniert so also nicht.


Einfach "ich wandere aus, will die Steuern aber weiter in Deutschland zahlen und SV in Deutschland behalten" geht aber auch nicht.

Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an und der Fragesteller spricht ausdrücklich von einem pro-forma Hauptwohnsitz. Sich durch so einen Scheinwohnsitz Steuervorteile und Vorteile bei der Sozialversicherung zu erschleichen ist nicht zulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
coranders
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Liebes Forum,
ich entschuldige mich zunächst einmal, dass ich mich nicht mehr gemeldet habe. Ich hatte die Funktion wohl ausgeschaltet, die mir neue Antworten per Email ankündigen. Ganz lieben Dank an alle, die hier so viele sachdienliche Hinweise gegeben haben.

Inzwischen habe ich erfahren, dass es in Frankreich kein Einwohnermeldeamt gibt, so dass es einzig einer Stormrechnung bedarf, um im Land legitimiert zu leben und auch ein Konto zu eröffnen.

Mein Einkommen geht aus nicht-selbständiger Arbeit nach wie vor auf ein deutsches Konto, weil ich bei unseren Nachbarn ein Stübchen gemietet und mich auch dort angemeldet habe.

In zwei Jahren werde ich in Rente gehen und mir dann ggfs. das französische Fiskalsystem zueigen machen. Ich habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, mir Rosinen herauszupicken. Alles ist gut.

Nochmal ganz lieben Dank an alle für die super Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

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