Immobilie Geschenkt bekommen, Auszahlung Geschwister --> Vertrag?

30. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
MrBarn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Immobilie Geschenkt bekommen, Auszahlung Geschwister --> Vertrag?

Guten Morgen,

ich habe vor "kurzem" die Immobilie samt Grundstück von meinen Eltern geschenkt bekommen.
Natürlich alles per Notar mit entsprechendem Vertrag usw. durchgezogen.
In diesem Vertrag wurden meinen Geschwistern ein Geldbetrag zugesichert, den ich spätestens 3 Monate nach dem Tod des letzten Elternteiles auszahlen muss.
Dies möchte ich vorziehen und das Geld noch zu Lebzeiten meiner Eltern auszahlen.
Wie sichere ich mich am besten ab, damit meine Geschwister nicht nach dem Tod meiner Eltern wieder ankommen und nochmals Geld verlangen?
Ich verstehe mich mit meinen Geschwistern gut und ich gehe nicht davon aus, dass das passieren wird, möchte mich aber absichern.
Reicht ein formloses Schreiben, wo alle Parteien unterschreiben und den Empfang des Geldes bestätigen und aus weitere Forderungen verzichten? Wie schreibt man so was "rechtssicher"?

Danke und schönen Mittwoch noch!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Reicht ein formloses Schreiben, wo alle Parteien unterschreiben und den Empfang des Geldes bestätigen und aus weitere Forderungen verzichten?


Ja

Zitat:
Wie schreibt man so was "rechtssicher"?


Formulierungsvorschläge wären unzulässige Rechtsberatung. Allerdings gibt es hier auch keine besonderen Dinge zu beachten. Es sollte aus dem Schreiben klar hervorgehen, dass die im Schenkungsvertrag vereinbarte Zahlung vorgezogen wurde.

Außerdem würde ich die Zahlung per Banküberweisung vornehmen, im Betreff den Zahlungsgrund nennen und die Kontoauszüge aufbewahren.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MrBarn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Super!
Vielen Dank

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

Die Kontoauszüge würde ich, da diese i.d.R. auf Thermopapier gedruckt werden u. somit mit der Zeit unleserlich werden könnten, allerdings kopieren u. mir auf der Kopie noch einmal unterzeichnen lassen das deren Inhalt korrekt ist.

Desweiteren würde ich in das Schreiben aufnehmen das mit der vorgezogenen Zahlung alle Ansprüche aus dem Schenkungsvertrag befriedigt sind u. auch keine erbrechtlichen Ansprüche (denke als Laie, auch wenn es im Eingangspost nicht erwähnt wurde, an Stichworte wie "Schenkung, Nießbrauch u. 10-Jahresfrist") mehr bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Die Kontoauszüge würde ich, da diese i.d.R. auf Thermopapier gedruckt werden u. somit mit der Zeit unleserlich werden könnten, allerdings kopieren u. mir auf der Kopie noch einmal unterzeichnen lassen das deren Inhalt korrekt ist.


Ich würde das jetzt nicht übertreiben, da das dann zu sehr als Misstrauen ausgelegt wird. Wenn es eine Vereinbarung gibt und einen zugehörigen Kontoauszug, dann reicht das. Original so lagern, dass es keinen Lichteinfall erhält und zur Sicherheit kann man den auch kopieren und/oder einscannen.

Sollte unerwartet doch in einigen Jahre bestritten werden, die Zahlung erhalten zu haben, so ist es zum einen unglaubwürdig, dass jemanden erst nach so langer Zeit auffällt, dass er die Zahlung nicht erhalten hat und im letzten Zweifel kann ein Gutachter auch einen schon unleserlichen Kontoauszug wieder herstellen.

Aber auch Thermopapier kann lange halten, wenn man es vor Licht und Wärme schützt. Außerdem darf Thermopapier nicht in einer Klarsichthülle aufbewahrt werden. Für Kontoauszugsdrucker wird spezielles dokumentenechtes Thermopapier verwendet, das bei entsprechender Lagerung durchaus 25 Jahre halten kann.

Und wenn einem das nicht sicher genug erscheint, dann würde ich mir eher von meiner Bank den Kontoauszug per Laserdrucker auf Original Bankpapier ausdrucken und bestätigen lassen als dass ich den Geschwistern zeige, wie groß mein Misstrauen ihnen gegenüber ist.

Zitat:
u. auch keine erbrechtlichen Ansprüche (denke als Laie, auch wenn es im Eingangspost nicht erwähnt wurde, an Stichworte wie "Schenkung, Nießbrauch u. 10-Jahresfrist") mehr bestehen.


Das wäre sowieso nicht wirksam, denn das hätte man im Schenkungsvertrag vereinbaren müssen.

Für die Vereinbarung reicht ein Satz, aus dem hervorgeht, dass mit der Zahlung die Ansprüche aus dem Schenkungsvertrag abgegolten sind.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von MrBarn):

ich habe vor "kurzem" die Immobilie samt Grundstück von meinen Eltern geschenkt bekommen.
Natürlich alles per Notar mit entsprechendem Vertrag usw. durchgezogen.
In diesem Vertrag wurden meinen Geschwistern ein Geldbetrag zugesichert, den ich spätestens 3 Monate nach dem Tod des letzten Elternteiles auszahlen muss.
Dies möchte ich vorziehen und das Geld noch zu Lebzeiten meiner Eltern auszahlen.
Wie sichere ich mich am besten ab, damit meine Geschwister nicht nach dem Tod meiner Eltern wieder ankommen und nochmals Geld verlangen?

Gar nicht. Die Geschwister haben gesetzliche Erbansprüche, und die bestehen mindestens aus dem Pflichtteil (das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in Geld). Außerdem können ggf. Schenkungen, die in den 10 Jahren vor Tod des Erblassers gemacht wurden, Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
Im übrigen wäre beim Tod des ersten Elternteils der überlebende Ehegatte auch gesetzlicher Erbe, und zwar mit einem gesetzlichen Erbanspruch von 50 Prozent. Auch Ehegatten haben den Pflichtteilsanspruch, insofern kann man den überlebenden Ehegatten maximal auf den Pflichtteilsanspruch beschränken. Das muss dann in einem Testament gemacht werden.
Zitat:

Reicht ein formloses Schreiben, wo alle Parteien unterschreiben und den Empfang des Geldes bestätigen und aus weitere Forderungen verzichten? Wie schreibt man so was "rechtssicher"?

Nein. Dafür braucht man einen Notar.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Reicht ein formloses Schreiben, wo alle Parteien unterschreiben und den Empfang des Geldes bestätigen und aus weitere Forderungen verzichten?


Ja

Nach § 2348 BGB ist für einen Erbverzicht die notarielle Beurkundung zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Nein. Dafür braucht man einen Notar.


Die entsprechende notarielle Vereinbarung wurde bereits im Schenkungsvertrag abgeschlossen. Die nach § 2348 BGB erforderliche Form ist daher erfüllt.

Wenn die im notariellen Schenkungsvertrag vereinbarte Zahlung vorgezogen wird, dann kann das formlos erfolgen.

Außerdem ist gar nicht erkennbar, dass ein Erbverzicht überhaupt erfolgen soll. Hier wird im Gegenzug zur Zahlung von den Geschwistern auf den Pflichtteilergänzungsanspruch verzichtet und so ein Verzicht bedarf keiner Form (§ 2327 BGB ). Vielmehr ergibt der sich automatisch aus der Zahlung ganz ohne Vereinbarung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
MrBarn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von eh1960):

Nein. Dafür braucht man einen Notar.

Ich war beim Notar und er meinte ein Schreiben mit Bezug auf den Paragraphen im Schenkungsvertrag reicht.
Notariell muss nichts gemacht werden.

Im Vertrag steht der Satz
"Die Zahlungsansprüche sollen insbesondere nur dann bestehen, wenn anlässlich dieser Übertragung keine Ansprüche geltend gemacht werden."

1x Hilfreiche Antwort

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