Ihre Rechte bei Flugverspätungen oder Flugausfällen

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Das sollten Sie über Ihre Fluggastrechte wissen

Die Koffer sind gepackt, der Alltagsstress bereits zur Seite gelegt. Am Flughafen dann die Ernüchterung: „Delayed“. Der mit Sehnsucht erwartete Flug hat Verspätung - oder fällt sogar ganz aus.

123recht.de hat bei RA Hopperdietzel nachgefragt, welche Ansprüche bei Flugverspätungen oder Flugausfällen entstehen.

Holger Hopperdietzel
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Gutenbergplatz 1
65187 Wiesbaden
Tel: 0611-991660
Web: http://www.reiserechtsexperte.de
E-Mail:
Reiserecht

123recht: Herr Hopperdietzel, die EU-Fluggastverordnung sieht viele Ansprüche für den Fluggast vor. Muss ich innerhalb der EU fliegen, um diese Rechte geltend machen zu können?

Rechtsanwalt Hopperdietzel: Nein, die Fluggastverordnung gilt für alle Flüge, die von einem Flughafen in einem EU-Mitgliedsstaat starten, gleich wohin der Flug führt. Daneben gilt sie für Flüge von EU-Fluggesellschaften, die außerhalb der EU starten und ihr Ziel innerhalb der EU haben.

Beispiele: Für Flüge mit einer asiatischen Fluggesellschaft gilt die EU-Fluggastverordnung auf dem Flug von Deutschland (und den übrigen EU-Mitgliedsstaaten) nach Asien, nicht aber auf der umgekehrten Strecke. Bei Flügen mit EU-Fluggesellschaften gelten die EU-Fluggastrechte auf dem Hin- und Rückflug.

123recht: Ich komme zum Frankfurter Flughafen und sehe, dass mein Flug Verspätung hat. Ich will meine EU-Fluggastrechte geltend machen. Was für Rechte habe ich und wie verhalte ich mich in dieser Situation richtig?

Rechtsanwalt Hopperdietzel: Verspätet sich der Abflug bei allen Flügen über eine Entfernung von bis zu 1500 km um mehr als 2 Stunden oder bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km bis zu 3500 km um 3 Stunden oder bei Flügen über 3500 km um mindestens 4 Stunden, so haben die Fluggäste Anspruch auf unentgeltliche Mahlzeiten und Erfrischungen und die Einräumung der Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telefaxschreiben oder E-Mails zu versenden. Bei einer Verspätung über die Nacht hinaus muss das Luftfahrtunternehmen den Fluggästen unentgeltlich eine Hotelunterkunft bereitstellen.

Dauert die Verspätung länger als 5 Stunden, können Fluggäste entweder vom Beförderungsvertrag zurücktreten und den vollen Flugpreis zurückverlangen oder sie können die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbarem Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder eine anderweitige Beförderung zum gebuchten Endziel nach eigener Wahl zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € bis zu 600 €, je nach Flugentfernung.

123recht: Kann ich sofort eine Entschädigung verlangen oder muss die Verspätung eine gewisse Dauer haben?

Rechtsanwalt Hopperdietzel: Ansprüche auf Ausgleichszahlung entstehen nicht schon bei der geringsten Zeitüberschreitung, sondern erst mit einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden. Viele Gerichte halten auch neben der Ankunftsverspätung eine Abflugverspätung von 2 bis 4 Stunden, je nach Flugentfernung, für erforderlich. Allerdings nimmt die Zahl der Richter, die das Erfordernis der Abflugverspätung nicht mehr annehmen, zu.

123recht: Wie berechnet sich die Höhe der Entschädigung und auf welche Summe beläuft sich der Schadensersatz?

Rechtsanwalt Hopperdietzel: Die EU-Fluggastverordnung regelt, dass Fluggäste, deren Flüge annulliert werden, Ansprüche auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € (bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1500 km), 400 € (bei Flügen bis zu einer Entfernung von 3500 km) und 600 € bei Flügen ab einer Entfernung von 3500 km haben.

Der Europäische Gerichtshofs hat mit zwei Urteilen entschieden, dass die Fluggäste, deren Ankunft mehr als 3 Stunden verspätet erfolgt, gleichermaßen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 € und 600 € haben.

Entsteht einem Fluggast durch die Annullierung oder die große Verspätung ein materieller Schaden, der allerdings nachgewiesen werden müsste, so hat er Anspruch auf Ersatz des tatsächlich eingetretenen Schadens bis zu einer Höchstgrenze von rund 5500 €.

123recht: Können sich Fluggesellschaften rausreden, damit sie keine Entschädigung zahlen müssen? Beispielsweise mit technischen Mängeln des Flugzeugs?

Rechtsanwalt Hopperdietzel: Wenn die Annullierung bzw. die Verspätung auf einem so genannten außergewöhnlichen Umstand beruht, also Umständen, die für die Fluggesellschaft nicht beherrschbar sind, wird das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung der Ausgleichszahlung befreit. Außergewöhnliche Umstände können beispielsweise Witterungsverhältnisse, die die sichere Durchführung des Fluges verhindern oder behördliche Anordnungen zur Sperrung eines Flughafens sein. Technische Defekte am Flugzeug führen generell nicht zur Leistungsfreiheit, es sei denn diese beruhen auf einem Sabotageakt, einem Terroranschlag oder auf einem bislang unerkannten Fabrikationsfehler des Herstellers des Flugzeuges.

123recht: Es kann ja auch sein, dass der Flug annulliert wurde, ich aber zeitnah auf eine andere Maschine umgebucht wurde. Nun erreiche ich aber erst 6 Stunden später das Ziel. Gelten da auch diese Regelungen?

Rechtsanwalt Hopperdietzel: Im Falle von Annullierungen von Flügen bleibt das Luftfahrtunternehmen in der Verpflichtung, die Passagiere unverzüglich zu befördern, es sei denn, der Passagier tritt vom Beförderungsvertrag zurück

Wird der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet

oder

wird der Fluggast in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert und erhält er ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen,

oder

wird der Fluggast über die Annullierung weniger als sieben Tage vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet und erhält er ein Angebot zu anderweitigen Beförderung, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als 1 Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens 2 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen,

hat er keine Ansprüche auf Ausgleichszahlung.

In allen anderen Fällen bestehen trotz Ersatzbeförderung Ansprüche auf Ausgleichszahlungen. Wird der Fluggast mit einer Verspätung von 6 Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit zum gebuchten Ort befördert, hat er demzufolge Ansprüche auf die Ausgleichszahlungen

123recht: Und was ist in dem Fall, dass mein Flug gestrichen wird, eine Umbuchung aber nicht möglich ist, weil alle Alternativmaschinen voll sind, ich also gar nicht erst befördert werde?

Rechtsanwalt Hopperdietzel: Kann einem Fluggast keine Ersatzbeförderung angeboten werden, kann er neben der Ausgleichszahlung den Flugpreis zurückverlangen, der binnen sieben Tagen erstattet werden muss

123recht: Macht es einen Unterschied, ob es sich um einen Linienflug, Charterflug oder einen Billigflug handelt?

Rechtsanwalt Hopperdietzel: Die EU- Fluggastrechteverordnung gilt für alle Formen von Flügen, sogar für Flüge, die Bestandteil einer Pauschalreise sind.

123recht: Muss ich irgendetwas beachten, um nachher nicht meine Rechte zu verlieren?

Rechtsanwalt Hopperdietzel: Anders als im Recht der Pauschalreise gibt es keine Formalien oder kurzen Fristen zu beachten. Der Fluggast muss weder vor Ort reklamieren oder innerhalb einer kurzen Frist nach der Flugreise Ansprüche bei der Fluggesellschaft anmelden. Es reicht, wenn irgendwann vor Eintritt der Regelverjährung von 3 Jahren, die Forderung an die Fluggesellschaft gerichtet wird. Es ist auch nicht erforderlich, sich die Verspätung vor Ort vom Personal der Fluggesellschaft bestätigen zu lassen. Daten über Abflüge und Landungen aller Flüge stehen Fluggästen in öffentlich zugänglichen Quellen zur Verfügung.

123recht: Angenommen die Fluggesellschaften zahlen nicht freiwillig und ich muss klagen. Welches Gericht an welchem Ort ist denn hier zuständig?

Rechtsanwalt Hopperdietzel: Fluggäste können wählen zwischen einer Klage vor dem Gericht des Ortes, in dem die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz hat oder vor dem Gericht des Ortes, in dem entweder der Start oder die Landung des betreffenden Fluges erfolgte.

123recht: Was ist denn, wenn die EU-Fluggastverordnung nicht greift? Ich beispielsweise innerhalb Afrikas fliege und Verspätungen oder Ausfälle auftreten. Habe ich dann keine Rechte?

Rechtsanwalt Hopperdietzel: Flüge, die außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Union starten und landen unterliegen nicht der EU- Fluggastrechteverordnung, auch dann nicht, wenn ausnahmsweise dieser Flug von einer Fluggesellschaft mit Sitz innerhalb der EU durchgeführt wird. Nur dann, wenn die betreffenden Länder eigene Regelungen zur Kompensation von Verspätungen bzw. Annullierungen haben, kann sich der Fluggast hierauf berufen. Einen möglichen Prozess müsste er dann allerdings im betreffenden Ausland führen, soweit die Fluggesellschaft nicht einen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

123recht: Vielen Dank Herr Hopperdietzel.

Leserkommentare
von vogelschlag am 28.01.2013 02:48:47# 1
Die Problematik bei Flugverspaetungen ist, dass die Airlines sich verklagen lassen, ziumal dann wenn Vogelschlag als Ursache angefuehrt wird. Es gibt zu Vogelschlag Auslegung verschiedene Gerichtsurteile.
Desweiteren ist die Problematik, dass viele Fluggaeste Ihren Wohnsitz im usland haben, und somit gar nicht ohne weiteres klagen koennen. Die im internet werbende Kanzleien erscheinen mir nicht sehr hilfreich - zumal sie sich weigern eine Erfolgsstatisik darzulegen
    
von PeterM123 am 20.02.2013 14:05:19# 2
Gleich zum Anwalt! Ich war bei der Kanzlei Diekmann in HH bei Herrn Stoffregen und war sehr zufrieden. Hat bei mir dann auch funktioniert. Die Fluggesellschaften wollen es doch nicht anders. Da hilft erst das Drohen mit einem Anwalt. Erst wenn die Airline sieht, dass sich jemand wehren will und sein Recht notfalls einklagt nehmen die einen ernst. Für meinen Flug zwischen Barcelona und Hamburg Fuhlsbüttel habe ich 250 Euro + die Anwaltskosten wiederbekommen (und dass ohne Provision).