Identitätsklau auf Facebook - Das müssen Sie wissen

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Täter kopieren Profile von Facebook Nutzern und versuchen, persönliche Daten abzugreifen. Was können Betroffene tun?

Identitätsdiebstähle auf Facebook häufen sich. Betrüger kopieren Profilbild und Namen eines Nutzers, erstellen damit ein neues Profil und stellen Nutzern aus der Freundesliste eine Freundschaftsanfrage. Worum geht es dabei genau, worauf sollten Nutzer achten? 123recht.de im Gespräch mit Tim Frühauf, Rechtsanwalt für Internet- und Computerrecht aus Jena.

In Freundesliste wird nach potenziellen Opfern geschaut

123recht.de: Herr Frühauf, was genau passiert bei einem Identitätsdiebstahl?

Rechtsanwalt Frühauf: Bei einem Identitätsdiebstahl beschaffen sich Dritte meist ohne Wissen der Betroffenen persönliche Daten, sprich Name, Anschrift, Kreditkartendaten, E-Mail-Adresse, Mobilfunknummern u.v.m. und geben sich sodann gegenüber Freunden, Verwandten als vertraute Person aus oder nutzen die "abgezogenen" Daten, um im Internet einzukaufen.

Das "Vorspiegeln einer falschen Identität" ist natürlich nicht grundsätzlich neu, man denke nur an den immer noch funktionierenden "Enkeltrick". Heutzutage wird man Identitätsdiebstahl jedoch wohl häufig im Zusammenhang mit dem Internet gebrauchen, da sich hier für Kriminelle eine Fülle an neuen Möglichkeiten eröffnet, um an persönliche Informationen zu gelangen.

123recht.de: Was ist das besondere bei Facebook?

Rechtsanwalt Frühauf: Im Fall von Facebook melden sich Unbekannte beispielsweise mit dem Namen eines Freundes an und verwenden auch sogleich dessen Profilbild. In der Freundesliste wird dann nach einem potenziellen Opfer geschaut und dieses unter einem Vorwand angeschrieben.

Oft wollen Täter die Handynummer in Erfahrung bringen

123recht.de: Warum machen die Betrüger das? Was wollen sie?

Rechtsanwalt Frühauf: Die Bezeichnung "Betrüger" trifft es im Kern bereits. Sicherlich muss man hier jedoch differenzieren. Eine Masche, die derzeit häufiger aufzutreten scheint ist diejenige, bei der die "Täter" die Handynummer in Erfahrung bringen wollen ("Hey, kannst du mir nochmal schnell deine Handynr. senden?"). Mittels der auf diese Weise erlangten Handynummer wird dann bei Online-Händlern eingekauft, die die Zahlungsabwicklung mittels Drittanbieter über die Mobilfunkabrechnung ermöglichen. Gewöhnlich wird vor Abschluss des Einkaufs ein Bezahlcode an das Handy gesendet, um im Anschluss den Einkauf zu autorisieren. Nun wird das potenzielle Opfer nochmals angeschrieben und gebeten, den eben erhaltenen Code zu übersenden.

Klingt natürlich abenteuerlich und zugegeben, man selbst würde sich bei solch einem Vorgehen nicht täuschen lassen – bis es eben doch passiert. Es sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass daneben auch die gute alte Zahlung mittels Rechnung ein lohnendes Geschäftsfeld darstellen kann. Kriminelle kopieren sich aus dem Internet eine Anschrift und geben diese beim Online-Händler der Wahl an. Als Zahlungsmittel wird "mittels Rechnung" gewählt. Die Ware lässt man sich an einen toten Briefkasten, an eine Packstation oder an einen Briefkasten in einem großen Studentenwohnheim o.ä. senden. Nicht selten passen kompakte Päckchen in einen Briefkasten. "Späher" behalten die Postzustellung im Auge und fassen in den fremden Briefkasten und ziehen das soeben "zugestellte" Päckchen heraus. Mit der Rechnung sieht sich dann derjenige konfrontiert, dessen Daten missbraucht worden sind.

Täter sind schwer zu identifizieren

123recht.de: Zur Variante der Bezahlung per Handynummer: Wer reinfällt und die Pin herausgibt, hat der Chancen, abgebuchtes Geld zurückzubekommen? Kann man an die Betrüger rankommen?

Rechtsanwalt Frühauf: Zunächst einmal sollte der Rechnung des Mobilfunkanbieters im Fall der Fälle widersprochen werden, denn der eigene Mobilfunkanbieter ist der erste Ansprechpartner. Schließlich ist es zunächst die Rechnung des Mobilfunkanbieters, auf der die Forderung des Drittanbieters erscheint (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 26.11.2015, Az.: 2 O 340/14). Bestenfalls lässt sich so ein tatsächlicher Schaden noch vermeiden. Sollte im Nachgang der jeweilige Drittanbieter eine Rechnung versenden, so sollte auch dieser Rechnung widersprochen werden, verbunden mit der Aufforderung, dass das Zustandekommen eines Vertrages und der Austausch von Leistungen nachgewiesen werden.

Das Ausfindigmachen der Täter bzw. deren Hintermänner halte ich für relativ ausgeschlossen. Vermutlich sitzen diese im Ausland. Auch kann es sein, dass arbeitsteilig vorgegangen wird. Diejenigen Personen, die die falschen Freundes-Anfragen versenden, müssen die Drahtzieher der ganzen Aktion ja überhaupt nicht kennen. Gegebenenfalls werden die Handlanger ebenfalls über das Internet (aus ganz anderen Ländern) "rekrutiert". Damit einher geht, dass kein allgemeiner zivilrechtlicher Auskunftsanspruch von Geschädigten besteht (vgl. BGH, Urteil vom 014.07.2014, Az.: VI ZR 345/13) und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, dass die falschen Freunde daneben auch Wegwerf-E-Mail-Adressen und VPN/Proxy zur Verschleierung ihrer Spuren im Netz nutzen. Verwertbare Informationen sind daher so und so nicht zu erlangen.

Eine Strafanzeige bietet sich dennoch an. Denn zum einen kann nur so überhaupt die Möglichkeit bestehen, dass den Drahtziehern das Handwerk gelegt wird. Insofern ist zu beachten, dass den Polizeibehörden und den Staatsanwaltschaften gewisse Möglichkeiten zur Auskunftserlangung von Benutzerdaten (Bestandsdaten) zustehen.

Daneben bringt man als Geschädigter so klar zum Ausdruck, dass man sich gegen die Unrechtmäßigkeit der Forderungen wehrt. Vielleicht springt sogar eine Versicherung ein, die jedoch das Erstatten einer Strafanzeige in ihren Versicherungsbedingungen voraussetzt.

Teilweise ist eine Anzeige mit wenigen Mausklicks ebenfalls online möglich. Ob sich die anschließende polizeiliche Ermittlungsarbeit als erfolgsversprechend darstellt, kann nicht beurteilt werden. Möglich ist zumindest, dass sich an den Online-Händler gewandt wird und dieser eine Versandadresse im System hinterlegt hat. Doch ist zu befürchten, dass hier die obige Masche angewandt wird und fremde Briefkästen genutzt werden, sodass ich auch hier wenig Chancen bzgl. eines weiterführenden Ermittlungsansatzes sehe.

Identitätsklau allein ist nicht strafbar

123recht.de: Ist die Kopie eines Profils und die gefakte Freundschaftsanfrage an sich bereits strafbar?

Rechtsanwalt Frühauf: "Identitätsdiebstahl" als solcher ist in Deutschland nicht strafbar. Doch wie eben aufgezeigt, kann es in der Folge zu strafbaren Handlungen kommen (u.a. Betrug, bzw. Computerbetrug). Die rechtswidrige Verbreitung des "Bildnis", sprich die Nutzung des fremden Profilbildes, kann einen Verstoß gegen das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" darstellen.

Die rechtswidrige Verwendung des Namens kann daneben zu einem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch führen, auch gegen den Betreiber der Internet-Plattform. Den Geschädigten trifft hier dann aber die Beweislast, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, Verletzungen zu verhindern.

Wenn der hinter dem Fake-Profil stehende Täter die Kontaktaufnahme Dritter mit dem realen Namensgeber veranlassen will (z.B. durch Veröffentlichen der Telefonnummer mit der Aufforderung anzurufen etc.), kann dies den Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) erfüllen. Die Verbreitung von ursprünglich privaten Bildern, etwa um den Eindruck zu bestärken, es handle sich hier tatsächlich um den angeblichen Freund, kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen und Schadensersatzansprüche begründen.

Das Gesetz steht Betroffenen also nicht vollends schutzlos zur Seite. Das umstrittene "Netzwerkdurchsetzungsgesetz" wird hier sicherlich ebenfalls Veränderungen bringen, soll es doch die Durchsetzung von Ansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen vereinfachen. Dies bleibt jedoch abzuwarten, auch ob dieses Gesetz grundsätzlich lange Bestand haben wird.

Facebook testet Abwehrmaßnahmen

123recht.de: Abgesehen von Strafanzeigen, was sollten Nutzer machen, deren Profil kopiert wurde? Und was macht Facebook gegen den Identitäsklau?

Rechtsanwalt Frühauf: Ich empfehle Nutzern, dass diese konsequent den Betreiber der Plattform informieren. Wie dies geht, erläutert z.B. Facebook auf den eigenen Hilfe-Seiten. Auch Nichtmitglieder können sich über ein Kontaktformular an Facebook wenden. So schnell ein "Fake-Profil" erstellt worden ist, so schnell kann es auch schon wieder verschwunden sein. Wie Facebook nun bekannt gegeben hat (https://newsroom.fb.com/news/2017/06/giving-people-more-control-over-their-facebook-profile-picture/), testet man in Indien momentan die Möglichkeit, das Kopieren, Downloaden, Teilen und Senden der Profil-Bilder technisch einzuschränken. Es ist davon auszugehen, dass diese Option nach und nach auch für Nutzer aus anderen Ländern zur Verfügung stehen wird. Ob diese Funktion z.B. durch das Erstellen eines "Screenshot" o.ä. umgangen werden kann, wird sich zeigen.

Nutzern, die sich einmal selbst auf die Suche nach "Fake-Profilen" machen wollen, empfehle ich die Google Bilder Suche. Dort kann (insofern man damit selbst kein Problem hat) das eigene Profil-Bild hochgeladen werden und Google sucht nach optisch ähnlichen Bildern. Vielleicht findet man so seinen "Zwilling" auf Facebook.

Freundeslisten sollten nicht öffentlich sichtbar sein

123recht.de: Können Nutzer vorbeugend Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kopien ihrer Profile zu verhindern und welche weiteren Schutzmaßnahmen können ergriffen werden, um den Missbrauch bei "falschen Freunden" möglichst klein zu halten?

Rechtsanwalt Frühauf: Obacht ist sicherlich angebracht, wenn ein "Freund" einen SMS-Code oder dergleichen benötigt. Ein Blick auf das Profil des anfragenden "Freundes" entlarvt das "Fake-Profil" unter Umständen schon (Rechtschreibfehler, fehlerhafte Angaben, weitgehend inhaltsleeres Profil"). Auch der Beginn eines kurzen Gesprächs ist ratsam, da im Ausland sitzende Täter aufgrund der Sprachbarriere vielleicht schnell aufgeben. Sind die ersten Sätze bereits für "Copy & Paste" vorbereitet, wird es bei der Frage: "Ich habe dir doch letzte Woche erst die neue Nummer gegeben und wir haben gestern noch geschrieben, Telefon weggeschmissen?" schon schwieriger, eine überzeugende Erklärung zu finden.

Wenn Freundeslisten grundsätzlich "nicht öffentlich" und somit nur für den (dann aber hoffentlich überprüften "Freundeskreis") zugänglich wären, wüssten Kriminelle bestenfalls überhaupt nicht, wen sie kontaktieren sollen. In diesem Zusammenhang sollten sich Nutzer mit den Privatsphäre - Einstellungen vertraut machen. Gegebenenfalls wird man erstaunt feststellen, dass auch der Chef das letzte Partyfoto sehen konnte.

Möchten Nutzer verhindern, dass Drittanbieter über die Telefonabrechnung abrechnen, so bietet sich die Einrichtung einer "Drittanbietersperre" an. Dies geht online im Kundencenter oder durch Kontaktaufnahme mit der Servicehotline.

Der Rat zur allgemeinen "Datensparsamkeit" dürfte angesichts veränderter Gewohnheiten nicht mehr verfangen. Doch ein Blick in die Privatsphäre-Einstellungen oder das "quer checken" von merkwürdigen Anfragen via Whatsapp & Co. macht durchaus Sinn. Bevor die eigene Nummer an den vermeintlichen Freund "schon wieder" versandt wird, könnte man doch über WhatsApp mal nachfragen, was los ist ("bist du das wirklich da bei Facebook?").

Ansonsten: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Und wenn nichts mehr geht, hilft bestimmt die nächste Anwältin oder der nächste Anwalt.

123recht.de: Vielen Dank Herr Frühauf!

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