Hallo zusammen,
folgender Fall der mir zugetragen wurde, bereitet mir etwas Kopfzerbrechen:
Person X wohnt in der Mietwohnung der Genossenschaft Y zur Miete.
Person X würde sich gerne eine Hund anschaffen, da der ständige Therapeut von Person X ihr dazu geraten hat um sie wieder aktiver aus der Wohnung zu kriegen und am Sozialleben teilzunehmen.
Die anderen zwei Mietparteien des Hauses haben nichts gegen die Anschaffung, da eine der Parteien selbst ab und zu auf den Hund der eigenen Tochter aufpasst.
Genossenschaft Y hat in dem Formular zur Wohnungsbewerbung folgendes stehen: "Die Haltung von Hunden ist nicht gestattet!".
Auch im Mietvertrag - der bei allen Mietern gleich ist - sind ausdrücklich alle Tiere (Kleintiere und sogar Katzen) erlaubt und nur Hunde nicht gestattet. Auf Nachfrage bei der Genossenschaft Y die Gründe bitte darzulegen warum die eine Hundehaltung nicht gestattet wird, wurde Person X nur gesagt, dass es ihnen leid tut aber die Hundehaltung einfach nicht gestattet sei.
Greift in diesem Fall durch das BGH Urteil die Ungültigkeit dieses Verbots?
Wäre der einzige Weg nun das Einklagen der Erlaubnis zur Hundehaltung oder welcher Weg müsste hier gegangen werden?
Hundehaltung in der Mietwohnung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ist man Mitglied in der Genossenschaft?
Ja, in der Genossenschaft muss man zwangsweise als Mieter Mitglied werden, da die Mitgliedschaftsgebühr anstelle der Kaution gezahlt wird.
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Dann ist es Genossenschaftsrecht, weniger Mietrecht.
Ein Vertrag existiert auf Basis der Genossenschaft?
Ich verstehe gerade die Frage nicht. Wenn damit gemeint ist, ob als Vermieter die Genossenschaft im Vertrag steht dann 'Ja'.
Aber danke schon mal
Mag sein. Aber hier geht es nicht um Mietrecht, sondern um die Inhaltskontrolle des BGB. Und die gilt für alle Verträge mit vorformulierten Klauseln. Genau so einer liegt hier vor, da alle Bewohner dort die gleiche Klausel haben. Und daher ist diese Klausel auch unwirksam (BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 168/12 ).ZitatDann ist es Genossenschaftsrecht, weniger Mietrecht. :
Daraus folgt aber nun nicht, dass die Hundehaltung automatisch gestattet ist. Und genau da liegt leider die Schwierigkeit. Wenn der Mieter sich ohne Genehmigung einen Hund anschafft, dann können 3 Dinge passieren
1) Vermieter akzeptiert das oder verliert eine Klage. Dann darf der Hund bleiben.
2) Vermieter klagt auf Beseitigung des Hundes und gewinnt. Dann muss der Hund weg und der Mieter darf bleiben.
3) Vermieter spricht fristlose Kündigung aus und gewinnt den Prozess. Dann muss Hund und Mieter raus.
Das heisst also, schlimmstenfalls ist die Wohnung weg. Daher wäre sinnvollerweise anzuraten, vor Anschaffung des Hundes die lage zu klären. Und das bedeutet erstmal nochmal mit dem Vermieter zu reden und ihn auf die Rechtslage hinzuweisen. Wenn das nicht fruchted, Feststellungsklage androhen. Wenn das ebenfalls nicht fruchtet, zum Anwalt gehen und Klage einreichen mit dem Ziel festzustellen, dass der Hund angeschafft werden darf.
Alternativ kannd er Mieter natürlich auch jederzeit auf den Hund verzichten oder selber ausziehen.
Zitat:Mag sein. Aber hier geht es nicht um Mietrecht, sondern um die Inhaltskontrolle des BGB. Und die gilt für alle Verträge mit vorformulierten Klauseln. Genau so einer liegt hier vor, da alle Bewohner dort die gleiche Klausel haben. Und daher ist diese Klausel auch unwirksam (BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 168/12 ).ZitatDann ist es Genossenschaftsrecht, weniger Mietrecht. :
Schöner Quatsch mit Soße,
der TE sollte sich in dem Fall mit einem Anwalt Fachgebiet Genossenschaftsrecht beraten, und nicht mit einem Laien.
Der Unterschied ist nun mal riesig zum Mietvertrag.
Aber Hauptsache falsche Hoffnungen geweckt?
Vielen Dank. Den "sinnvollsten Weg" habe ich auf Anhieb zuerst gedacht, stellt sich nur die Frage wie lange die Feststellungsklage vor dem Amtsgericht dauern könnte. Person X hat eine Rechtsschutzversicherung die den Fall abdecken würde.
Ausziehen wird Person X denke ich eher nicht, der Wohnungsmarkt gibt keine brauchbaren Wohnungen in der benötigten Größe her und für den weiteren Therapieerfolg will der Verzicht erstmal nicht hingenommen werden wenn es einen legitimen Weg gibt. Auf gut Glück einen Hund anzuschaffen und dem Vermieter sowie das Gericht vor vollendete Tatsachen zu stellen wäre sogar Person X zu heikel.
EDIT:
Inwiefern besteht in dem Zusammenhang ein Unterschied im Genossenschaftsrecht bei diesem Thema? Die Internetrecherche bringt nicht viele Informationen hervor, bevor es zu einem Anwalt im nächsten Schritt geht.
-- Editiert von SliceOrDice am 23.08.2017 15:24
Ich habe nicht geschrieben, dass eine Feststellungsklage zwingend sinnvoll ist. Sinnvoll ist es nur, die Lage vor Anschaffung des Hundes zu klären. Wenn der Vermieter nicht zustimmt, kann das auch ein Verzicht des Mieters auf den Hund sein.ZitatDen "sinnvollsten Weg" habe ich auf Anhieb zuerst gedacht, stellt sich nur die Frage wie lange die Feststellungsklage vor dem Amtsgericht dauern könnte. Person X hat eine Rechtsschutzversicherung die den Fall abdecken würde. :
Ich kenne den Mieter nicht. Der Eingangspost deutet an, dass er möglicherweise einige Probleme hat, welche u.a. mit einem Hund therapiert werden sollen. Ob ein solcher Mieter sich dem Stress einer Feststellungsklage aussetzen möchte, kann ich nicht beurteilen. Das sollte aber wenn möglich auch vorher mit dem Therapeuten durchgesprochen werden. Hilft ja nichts, wenn nach erfolgreicher Klage der Mieter erst recht therapiebedürftig ist.
Aber es muss ja auch nicht soweit kommen, wenn man sinnvoll mit dem Vermieter/ den Verantwortlichen der Genossenschaft spricht. Wenn hier wirklich eine Hundehaltung medizinisch begründbar ist und bei der gegebenen Rechtslage, sollte die Genossenschaft zumindest mal ernsthaft nachdenken, ob sie mit ihrer aktuellen Haltung wirklich im Interesse ihrer Mitglieder handelt.
Vor einer Klage sollte er definitiv einen Anwalt aufsuchen. Habe ich aber auch geschrieben. Ansonsten scheinst du nicht in der Lage zu sein zu verstehen, warum dieses BGH-Urteil so ausgefallen ist, wie es ist. Das hat mit Mietrecht nämlich nur insoweit was zu tun, als das auf § 535 (1) BGB verwiesen wird. Und den Paragraphen willst du hoffentlich nicht ernsthaft bei Genossenschaften in Frage stellen.ZitatSchöner Quatsch mit Soße, :
der TE sollte sich in dem Fall mit einem Anwalt Fachgebiet Genossenschaftsrecht beraten, und nicht mit einem Laien.
Man sollte den Vertrag mal genau lesen, die Beratung durch den Anwalt sollte durch die RSV abgedeckt sein, man ist ähnlich wie in einem Verein mit einer Satzung, welcher man zugestimmt hat.
Und von der Satzung hängt viel ab, aus dem Grund auch ein Anwalt, es sei denn man will alles hier einstellen.
Dass der Fall an einen Anwalt muss ist natürlich klar. Mir war nur nicht klar ob es hier Besonderheiten gibt wie bspw. bei Genossenschaften.
Aber danke soweit. Freitag kann ich selbst erneut Einblick in den Vertrag bekommen.
Dass der Fall an einen Anwalt muss ist natürlich klar. Mir war nur nicht klar ob es hier Besonderheiten gibt wie bspw. bei Genossenschaften.
Aber danke soweit. Freitag kann ich selbst erneut Einblick in den Vertrag bekommen.
Person X solle sich mit der Versicherungsnummer der RS in der Hand aufmachen und einen Fachanwalt aufsuchen, den wird es auch in der Stadt von Person X geben, hier treiben die Dinge manchmal seltsame Blüten, die am realen Leben vorbeigehen.
Zitat:Zitat:Mag sein. Aber hier geht es nicht um Mietrecht, sondern um die Inhaltskontrolle des BGB. Und die gilt für alle Verträge mit vorformulierten Klauseln. Genau so einer liegt hier vor, da alle Bewohner dort die gleiche Klausel haben. Und daher ist diese Klausel auch unwirksam (BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 168/12 ).ZitatDann ist es Genossenschaftsrecht, weniger Mietrecht. :
Schöner Quatsch mit Soße,
der TE sollte sich in dem Fall mit einem Anwalt Fachgebiet Genossenschaftsrecht beraten, und nicht mit einem Laien.
Der Unterschied ist nun mal riesig zum Mietvertrag.
Aber Hauptsache falsche Hoffnungen geweckt?
Guck dir bitte mal das verlinkte BGH Urteil an.
Da hat nämlich eine Genossenschaft gegen ihr Mitglied geklagt, es soll den Hund aus der Wohnung entfernen, die das Mitglied von der Genossenschaft gemietet hatte, weil der Formularmietvertrag ueber Wohnraum der Genossenschaft die Hunde-(-undKatzen)Haltung pauschal untersagte.
Das entspricht genau diesem Fall hier und ist natürlich kein Genossenschaftschaftsrecht.
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