Hund im Tierheim

24. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Anjachris1202
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hund im Tierheim

Guten Tag, mein Hund (Bordeaux Dogge) wurde vom Ordnungsamt sichergestellt und wurde ins Tierheim gebracht weil er als gefährlich eingestuft wurde. Sie soll gebissen haben aber wurde nie bewiesen und war auch nicht so. Ich musste die Sachkundeprüfung ablegen und mit meiner Hündin den Wesenstest absolvieren. Alles mit Bravour Bestanden. Nun dachte ich, ich bekomme sie dann sofort wieder aber dem ist nicht so. Ich habe vor 3 Jahren mal etwas gestohlen. Es war geringwertig aber wegen dieser Sache bekomme ich meinen Hund nicht wieder. Ist das wirklich alles rechtens? Musste 60 Tagessätze zahlen und da bin ich drüber. Man darf wohl nur 50 Tagessätze haben. Die Dame vom Ordnungsamt sagte solange das nicht aus dem Führungszeugnis gelöscht ist bekomme ich mein Hund nicht wieder und muss auch solange den Tierheim aufenthalt bezahlen. 15 Euro am Tag. Das ist doch alles nicht möglich oder?
Gibt es keine Lösung meinen Hund wiederzubekommen?

Vielen Dank schon mal.

-- Editier von Anjachris1202 am 24.05.2016 20:54

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Natürlich ist das möglich. Einmal hast Du offensichtlich erst das nachgeholt, was Du eigentlich hättest schon längst getan haben sollen. Die Sachkunde nachweisen. Und das in Kombi mit der Vorstrafe, da stellt sich die Frage der Zuverlässigkeit.

Wie das geregelt ist, das ist Landesrecht. Überprüfe die Gesetze Deines Bundeslandes. Stelle den Antrag auf Rückgabe des Hundes schriftlich beim Ordnungsamt, bitte um einen nachprüfbaren Bescheid, da hast Du dann auch die gesetzlichen Bestimmungen drinnen.

wirdwerden

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Da Kampfhunde Landesrecht sind, kann man gar nichts sagen, so lange man nicht weiß, in welchem Bundesland die Angelegenheit spielt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Leider gehört die Bordeauxdogge zu den so genannten Listenhunden, das war bei Anschaffung ja wohl bekannt, ebenso, dass man diverse Voraussetzungen erfüllen muss, um ein solches Tier zu halten. Inwieweit aufgrund einer Geldstrafe hier die Haltung eines solchen Hundes verwehrt werden kann, muss wohl im Einzelfall geprüft werden, allerdings soweit mir bekannt

Zitat:
Im Führungszeugnis sind Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen nicht aufzunehmen (§32 Nr.5a BZRG ). Dies gilt nur, „wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist" (§32 Nr.5 BZRG ,


Nun scheint es da wohl noch was anderes zu geben? Mit welcher Begründung wird die Rückgabe des Hundes verweigert?

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#4
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

die tilgungsreife (polizl.führungszeugnis, nicht zu verwechseln mit behördenführungszeugnis) beträgt in der regel 3 jahre.
wenn sie das erste mal zu 60 tagessätzen verurteilt wurden dürfte dieses delikt nicht im polizeil. führungszeugnis auftauchen aber kann im behördenführungszeugnis(!). ist dies vielleicht gemeint?
in welchem bundesland sich dies abspielt sollte sie schon mitteilen, da jedes land seine eigenen gesetzte in punkto "gefährlichen hund" hat.

Zitat:
Leider gehört die Bordeauxdogge zu den so genannten Listenhunden

zum glück nicht in jedem bundesland ;) .
das die verwahrung deines hund 15,-€/tag kostet ist nicht unüblich.

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#5
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Doch, das ist möglich, da jemand, der so einen Hund hält, bei der Anmeldung in bestimmten Bundesländern diverse Dinge nachweisen muss. Und vorbestraft darf man auch nicht sein. In Deinem Bundesland scheint das so zu sein.
Ich frag mal ganz doof: hast Du den Hund ordnungsgemäß angemeldet und alles nachgewiesen und nur, weil er jetzt angeblich wen gebissen haben soll, kam der Ärger? Oder war der Hund nie angemeldet?

-- Editiert von Yogi1 am 26.05.2016 17:17

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#6
 Von 
Anjachris1202
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Wohne in Sachsen anhalt.. Hund ist schon von Welpen an angemeldet versichert pipapo.. Es kam jetzt nur durch diesen Vorfall.. Die Dame vom Ordnungsamt hat mir das leider so vorgelesen mit den 50 Tagessätzen und ich habe das Führungszeugnis ja gesehen. Steht eben dieser Eintrag drin und wegen der Sache bekomme ich meinen Hund nicht wieder.. Musste aufgrunddessen den Wesenstest u die Sachkundeprüung machen.

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#7
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich weiß jetzt leider auch nicht genau, an wen Du Dich wenden kannst. Aber mir kommt das nicht rechtens vor.
Zum einen gilt Dein Hund in Deinem Bundesland gar nicht als Listenhund, sondern wurde nur wegen einer Falschaussage, die nie bewiesen wurde, als gefährlich eingestuft.
Zum anderen hast Du ja alle Tests bestanden.

Ich an Deiner Stelle würde mal da nachfragen, wo ich die Tests abgelegt habe, ob das so rechtens ist. Vielleicht können die Dir helfen? Denn 15 Euro pro Tag sind zwar nachvollziehbar bei Fremdunterbringung, aber trotzdem ein Vermögen. Hat man den Hund daheim, kostet er einen ja nicht so viel. Und ich kann auch nicht ganz verstehen, warum man ihn Dir nicht zurück gibt, wo doch alle Tests bestanden wurden und in Deinem Bundesland er nichtmal auf der Liste steht. Kann man evtl. die Lüge mit dem Beißvorfall noch irgendwie entkräften?

-- Editiert von Yogi1 am 26.05.2016 23:15

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Man sollte zuerst das "Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG LSA)" durchlesen.
http://www.lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/bauordnungkommunales/201/hunde/2016_hundeg.pdf

Und dann wird man feststellen, dass alles mit rechten Dingen zugeht.

Ein Hund wird als gefährlich eingestuft, wenn er entweder zu einer auf der Liste stehenden Rassen gehört (ist hier nicht der Fall) oder eines der in §5 Abs. 3 genannten Kriterien zutrifft.
Das Ordnungamt war offenbar der Meinung, dass eines der in §5 Abs. 3 genannten Kriterien zutrifft. Da hätte man Widerspruch einlegen können. Wenn man das nicht getan hat, dürfte die Widerspruchsfrist abgelaufen sein. Auch eine fehlerhafte Entscheidung des Ordnungsamtes kann unanfechtbar werden, wenn man nicht rechtzeitig Widerspruch einlegt. Da ist hier wahrscheinlich der Fall.

Wenn der Hund nun als gefährlich gilt, muss eine Erlaubnis her. Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis stehen in §6.
Man braucht also:
- Zuverlässigkeit des Halters nach §7
- persönliche Eignung des Halters nach §8
- Sachkunde des Halters nach §9
- Wesenstest nach §10
- Chip im Tier
- Hapftpflichversicherung

Hier scheitert es an der Zuverlässigkeit des Halters nach §7.
Und in §7 steht tatsächlich, dass bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen keine ausreichende Zuverlässigkeit mehr vorliegt.

Einziger Strohhalm wäre also nur noch ein Widerspruch gegen die Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund - falls die EInspruchsfrist noch nicht vorbei ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

@drkabo: aber irgendwas stimmt hier doch nicht? Vielleicht ist der Hund doch gefährlicher als vom TE beschrieben? Denn laut Deinem Link verbleibt der Hund doch erstmal in der Obhut des Halters, mit gewissen Auflagen, bis alle Unterlagen beigebracht sind?

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
aber irgendwas stimmt hier doch nicht?

Richtig.
Fängt ja schon damit an, dass die Verurteilung mit den 50 Tagessätzen im Führungszeugnis steht. Das ist ja normalerweise nicht der Fall. Und wenn im Führungszeugnis das eben doch der Fall ist, kann man (= die Leser hier im Forum, aber auch der Sachbearbeiter beim Ordnungsamt) daraus den Schluss ziehen, dass " Ich habe vor 3 Jahren mal etwas gestohlen." nur ein Teil der Wahrheit ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Höchst bedauerlich für den Hund (wenn es denn nur der eine Vorfall war) und auch für den Besitzer (wenn es denn nur die eine Tat war). Leider kann jeder Hunde kaufen, ohne irgendwelche Nachweise zu bringen, erst wenn man auffällt, dann platzt die Blase, leidtragende sind die Tiere. Verantwortungsvolle Züchter würden da wohl vorsorgen, man sollte die Züchter mit in die Verantwortung nehmen, dann würden zum einen so etwas nicht geschehen und zum anderen wäre die Welpenprodutkion wohl nicht mehr so lukrativ.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

#4

Zitat:
wenn sie das erste mal zu 60 tagessätzen verurteilt wurden dürfte dieses delikt nicht im polizeil. führungszeugnis auftauchen aber kann im behördenführungszeugnis(!). ist dies vielleicht gemeint?


Eben, da die Zuverlässigkeit lediglich durch ein polizeliches Führungszeugnis nachgewiesen werden muss.

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