Hotel haftet nicht für Filesharing-Vergehen seiner Gäste im WLAN

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Eine interessante Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt am Main am 18.08.2010 (Az: 2-6 S 19/09) zur Haftung von Hotels für das unerlaubte Filesharing ihrer Gäste getroffen. Hiernach haften Hotels nicht für das unerlaubte Filesharing von Gästen.

Der zugrunde liegende Sachverhalt: der Inhaber eines Hotels war im Auftrag eines Rechteinhabers von dessen Bevollmächtigtem abgemahnt worden wegen einer Urheberrechtsverletzung an einem geschützten Werk in einer Tauschbörse. Der Hotelinhaber hatte seinen Gästen einen Internet-Zugang über ein drahtloses, unstreitig sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Netzwerk angeboten und diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen. Wie üblich waren von ihm mit der Abmahnung Unterlassung und die Zahlung eines Abgeltungsbetrages (Schadenersatz und Anwaltskosten) verlangt worden. Der streitbegründende Upload des  Werkes des Rechteinhabers war jedoch – im späteren Verfahren unstreitig – weder durch den Hotelinhaber selbst noch durch dessen Angestellte erfolgt. Deshalb hatte der Kläger der Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben widersprochen und Ersatz der damit verbundenen Kosten gefordert. Nach dem Amtsgericht hat nun auch das Landgericht Frankfurt dem Hotelinhaber Recht gegeben.

Eine Haftung des Hotelinhabers als Täter oder Teilnehmer sei ausgeschlossen.  Auch eine Haftung als Störer kam vorliegend nicht in Betracht. Hinsichtlich der Gäste des Hotels, denen der Zugang zu dem verschlüsselten Funknetzwerk vermittelt wurde, ergibt sich dies daraus, dass der Hotelinhaber diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat. Eine weitergehende Prüfungspflicht vor einer ersten Rechtsverletzung bestand auf Grund der Verschlüsselung nicht. Aufgrund der marktüblichen Verschlüsselung war das WLAN-Netzwerk auch ausreichend gegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte abgesichert.

Den Kostenerstattungsanspruch des Hotelinhabers sah das LG aufgrund eines rechtswidrigen schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als gegeben an. Weil die ermittelte IP-Adresse keine unwiderlegbare Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers aufstelle und der Hotelinhaber auch nicht per se für Rechtsverletzungen durch seine Gäste oder sonstige Dritte hafte, wäre der Rechteinhaber im vorliegenden Fall zunächst verpflichtet gewesen, sich sichere Kenntnis der Sachlage zu verschaffen. Erforderlich wäre dazu gewesen, dass der Rechteinhaber den Hotelinhaber vor Aussprache der Abmahnung zur Äußerung bzw. zur konkreten Darlegung seiner Berechtigung zur Vornahme der angegriffenen Handlung auffordert.