Hallo,
Leider habe ich die Auslandzahlung (Schweiz - Deutschland) aus versehen wieder storniert anstatt freigegeben.
Dazu kommt, dass die Schule, welche die Rechnung ausgestellt hatte, auf meine Mitteilung per Mail (als Antwort wiederum auf ihren Hinweis per Mail, dass die Rechnung noch offen sei), ich hätte die Rechnung längst bezahlt, mir eine briefliche 1. Mahnung schickte, welche bei mir aus Versehen im Altpapier landete.. es war kein Absender auf dem Umschlag ersichtlich und ich dachte, es handle sich um die üblichen Werbeumschläge anderer Schulen, die genau so aussehen. Also ein doppeltes Versehen und keinerlei Absicht meinerseits, diesen Betrag nicht zu bezahlen!
Jedenfalls fallen auf das Kursgeld von 2'100 Euro 335 Euro jetzt Mahngebühren an und ich fiel aus allen Wolken, als ich den Umschlag öffnete. Ich hatte ja nie eine Mahnung gesehen. Da ich mich mit Deutschem Recht gar nicht auskenne hier meine Frage: sind solche horrenden Kosten zulässig, müsste die Schule nicht beweisen, dass ich die briefliche Mahnung gesehen hatte? (bei uns wird das per Einschreiben geschickt)
Wäre froh um Hilfe in dieser undurchsichtigen Sachlage. Dazu kommt, dass die Zahlungsfrist so knapp bemessen wurde, dass ich gar keine Chance hatte, die Überweisung aus dem Ausland innerhalb dieser Frist zu tätigen. All dies finde ich sehr forsch.
Danke im Voraus für allfällige Tipps!
Grüsse, Schneeball4
Hohe Mahngebühren durch Anwaltsbüro der Paracelsus Schulen
1. Januar 2018
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Frage vom 1. Januar 2018 | 18:43
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Hohe Mahngebühren durch Anwaltsbüro der Paracelsus Schulen
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#1
Antwort vom 1. Januar 2018 | 19:06
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16165x hilfreich)
Zitat:müsste die Schule nicht beweisen, dass ich die briefliche Mahnung gesehen hatte?
Es muss im Streitfall nur die Zustellung bewiesen werden. Wenn du das ungesehen wegwirfst, ist das dein persönliches Problem.
Zitat:Dazu kommt, dass die Zahlungsfrist so knapp bemessen wurde, dass ich gar keine Chance hatte, die Überweisung aus dem Ausland innerhalb dieser Frist zu tätigen
Unwichtig, Zahlungsfristen müssen angemessen sein. Aber so oder so sind das nur unwichtige Datümer auf irgendeinem Brief. Ob da nun der 3.1. steht oder der 10.1. ist irrelevant.
Davon abgesehen nimmt auch die Schweiz meinem Wissen nach an SEPA teil. Das bedeutet: Geld ist maximal einen Werktag unterwegs.
Ist es in der Schweiz nicht so, dass die "Betreibungskosten" (Inkasso/Anwalt) sowieso nicht dem Schuldner auferlegt werden dürfen? Dann würde ich die Hauptforderung sofort überweisen, ggf. Zinsen und Briefporto dazu und ansonsten das alles mit Blick aufs Schweizer Recht zurückweisen.
#2
Antwort vom 1. Januar 2018 | 19:32
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke für die Stellungnahme.
Ich kenne mich da nicht aus, wurde noch nie so abgemahnt hier in der Schweiz... Hier läuft das über mehrere Mahnungen, im Zweifelsfall eben per Einschreiben, dann sieht man es ja auf jeden Fall.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 1. Januar 2018 | 20:32
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Wo, in Deutschland?Zitat[...]Hier :
Dass Du Dich da mal nicht täuschst! In jedem Fall wäre ein sorgfältigerer Umgang mit der Briefpost nicht von Nachteil...Zitat...läuft das über mehrere Mahnungen, im Zweifelsfall eben per Einschreiben, [...] :
VG
Roland
#4
Antwort vom 1. Januar 2018 | 20:36
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Schweiz, nicht Deutschland.
Ich habe sonst praktisch nie Probleme mit meiner Briefpost, ich schrieb nur, es ist bereits einmal vorgekommen und ich arbeitete auch selber in der Buchhaltung, ich weiss, wie das gemacht wird.
-- Editiert von Schneeball4 am 01.01.2018 20:38
#5
Antwort vom 2. Januar 2018 | 14:39
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Das hatte ich nicht verinnerlicht - Danke für die Info. Denn, wie es in D laufen kann hast Du ja jetzt erfahren müssen.ZitatSchweiz, nicht Deutschland. :
VG
Roland
Und jetzt?
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