Hohe Heizkosten alleine berechtigen nicht zur Mietminderung wenn der Bau schuld ist

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Keine Mietminderung (nur) wegen hohen Heizkosten

Das Kammergericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, welche baulichen Anforderungen an einen bestehenden Wärmeschutz und an die Heizungsanlage gestellt werden können. (Urteil vom 21.05.2012 – 8 U 217/11)

Der Mieter beklagte sehr hohe Heizkosten und kürzte deshalb die Miete. Da die Vertragsparteien keine ausdrückliche Abrede zu der baulichen Beschaffenheit getroffen haben, war die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen maßgeblich. Da sich diese technischen Normen über die Jahre verändern, war entscheidend, auf welchen Stand der Technik abzustellen ist. Das Gericht entschied sich richtigerweise, auf den Stand der Technik zur Zeit der Errichtung des Gebäudes abzustellen.

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, eine nach neueren Gesichtspunkten "wirtschaftlich arbeitende" Heizungsanlage bereitzustellen. Im streitgegenständlichen Fall war das Gebäude noch zu DDR-Zeiten errichtet worden. Bei Altbauten kann ein Mieter keinen aktuellen Wärmeschutz erwarten. Dies gilt es zu beachten.

Einem Mieter ist zu raten, vor Abschluss eines Mietvertrages nach den üblicherweise zu erwartenden Nebenkosten zu fragen und sich entsprechende Auskünfte auch belegen zu lassen.

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