Hallo zusammen,
ich bin bezüglich der Begleichung einer Handwerkerleistung unsicher – vielleicht kann mir jemand hier einen entscheidenden Tip geben.
Der Fall in kurzer Zusammenfassung:
Ein im Keller montiertes Gas-Brennwert-Wandgerät zeigte eine immer gleichbleibende Fehlermeldung, worauf dieselbe Handwerksfirma kontaktiert wurde, welche das Gerät einige Jahre zuvor eingebaut hat und dieses dazu regelmäßig wartet. Folgend begann eine mehrstündige Fehlersuche inkl. ausführlicher Reinigung des Geräts sowie dem Wechsel einiger Komponenten – ohne Erfolg.
Durch eigene Internetrecherche konnte ich schließlich den Tip an den Handwerker weitergeben, sich das über den Schornstein hinausleitende Rohr genauer anzuschauen. Der Fehler – so stellte es sich heraus – ist durch einen Defekt im Komplex der Schornsteinabdeckung und dadurch mangelhafter Luftzirkulation im System hervorgerufen worden.
Eben jene defekte Stornsteinabdeckung, die aktuell eine Handwerksrechnung im oberen dreistelligen Bereich bedingt, wurde von der ausführenden Firma allerdings knapp ein Jahr zuvor aus demselben Grund entsprechend erneuert. „Verschleiß" wurde in diesem Fall als Notwendigkeitsgrund zur Erneuerung angegeben. Eine persönliche, optische „Abnahme" der Leistung – auch im aktuellen Fall – ist nicht möglich, da sich das Objekt auf dem Hausdach befindet.
Die allgemeinen Fragen:
1.) Wie sähe hier das korrekte Verhalten in Bezug auf die Handwerkerrechnung bzw. deren Reklamation aus? Greift in diesem Fall keine Garantie oder ein Recht auf Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung?
2.) Wie verhält es sich mit den – am Ende – „nutzlosen", nicht zielführenden Leistungen (Reinigung, Austausch funktionstüchtiger Komponenten) welche der Lösung des eigentlichen Fehlers hervorgegangen sind?
3.) Im Zuge der Erneuerung der Schornsteinabdeckung wurde zudem – zumindest laut Handwerker – zum Folgetermin ein zu dem Gerät passendes Ersatzteil bestellt. Vor Ort stellte sich heraus, dass dieses nicht kompatibel gewesen ist, worauf die zwei Handwerker ein passendes in einem Fachhandel (Entfernung: etwa 2,5 km) besorgten. Diese „Aktion" dauerte knapp 50 Minuten und ist mit 2 x 1 „Hauptmonteurstunden" berechnet worden. Ich denke, dass auch dieses Verhalten nicht ganz astrein war.
Vielen Dank im Voraus.
Hohe Handwerkerrechnung für eigentliche Nachbesserung?
23. November 2017
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Frage vom 23. November 2017 | 17:30
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hohe Handwerkerrechnung für eigentliche Nachbesserung?
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#1
Antwort vom 25. November 2017 | 00:44
Von
Status: Unbeschreiblich (119491 Beiträge, 39733x hilfreich)
ZitatEine persönliche, optische „Abnahme" der Leistung – auch im aktuellen Fall – ist nicht möglich, da sich das Objekt auf dem Hausdach befindet. :
Das dumme ist nur, das es da gar keine "unmöglichkeit" gibt.
Die Abnahme ist hier dann wohl konkludent durch Nutzung und schweigen erfolgt.
Zitat1.) Wie sähe hier das korrekte Verhalten in Bezug auf die Handwerkerrechnung bzw. deren Reklamation aus? Greift in diesem Fall keine Garantie oder ein Recht auf Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung? :
Garantie würde greifen, wenn irgend jemand eine gegenben hätte.
Recht auf Nacherfüllung / Mängelbeseitigung würde greifen, wenn ein Mangel vorliegen würde, welcher der gesetzlichen Sachmängelhaftung unterfallen würde. Das müsste man dann aber erst mal beweisen wenn die Gegenseite anderer Meinung wäre.
Zitat2.) Wie verhält es sich mit den – am Ende – „nutzlosen", nicht zielführenden Leistungen (Reinigung, Austausch funktionstüchtiger Komponenten) welche der Lösung des eigentlichen Fehlers hervorgegangen sind? :
Da käme es darauf an, was genau eigentlich beauftragt wurde und ob die Sachmängelhaftung greifen würde.
ZitatIch denke, dass auch dieses Verhalten nicht ganz astrein war. :
Korrekt. Diese Kosten hätte der Handwerker selbst tragen müssen.
#2
Antwort vom 25. November 2017 | 11:10
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2376x hilfreich)
ZitatDiese „Aktion" dauerte knapp 50 Minuten und ist mit 2 x 1 „Hauptmonteurstunden" berechnet worden. Ich denke, dass auch dieses Verhalten nicht ganz astrein war. :
Eigentlich hätten die Handwerker die Arbeit abbrechen müssen und man hätte nur die erneute Anfahrt bezahlen müssen. Kommt halt darauf an, ob Fahrkostenpausschale oder Stunden. Wir kennen die Rechnungspositionen nicht.
ZitatGreift in diesem Fall keine Garantie oder ein Recht auf Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung? :
Nach der Zeit greift die Beweislastumkehr, man müsste den Beweis erbringen das es ein Mangel war.
ZitatWie verhält es sich mit den – am Ende – „nutzlosen", nicht zielführenden Leistungen (Reinigung, Austausch funktionstüchtiger Komponenten) welche der Lösung des eigentlichen Fehlers hervorgegangen sind? :
Wenn der Auftrag gelautet hatte Fehler zu beseitigen muss der Fehler eingegrenzt werden.
ZitatEine persönliche, optische „Abnahme" der Leistung – auch im aktuellen Fall – ist nicht möglich, da sich das Objekt auf dem Hausdach befindet. :
Klar wäre es möglich, es gibt Leitern.
Nur liest sich es wohl eher nach einem Konstruktionsfehler am Kamin an, man sollte hier mal den Kaminbauer davon unterrichten.
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#3
Antwort vom 5. Dezember 2017 | 14:13
Von
Status: Praktikant (502 Beiträge, 179x hilfreich)
Schau in § 634a BGB
.
Gewährleistung musste es treffen, greift ja im Allgemeinen auch für Teile in einer Heizung, die Zeit beträgt 2 Jahre.
Im übrigen ist Gewährleistung aus dem Gesetz, dass muss nicht extra vereinbart werden.
Was nun eine Schornsteinabdeckung ist, erschliesst sich mir nicht, allerdings geben Firmen auf Materialien auch eine unbedingte Garantie, d.h, sie sagen zu, dass ihr Produkt so und so lange zu halten hat, es ist unerheblich ob bereits bei Verkauf ein Defekt vorlag oder nicht.
#4
Antwort vom 5. Dezember 2017 | 15:59
Von
Status: Gelehrter (10635 Beiträge, 4199x hilfreich)
ZitatGewährleistung musste es treffen :
Nein, denn die wurde durch die Sachmängelhaftung abgelöst.
ZitatWas nun eine Schornsteinabdeckung ist, erschliesst sich mir nicht :
Eine Platte ca. 10 - 15 cm über einem Schornstein, damit kein Regenwasser ungehindert in den Schornstein dringen kann.
Zitatallerdings geben Firmen auf Materialien auch eine unbedingte Garantie :
Garantien sind FREIWILLIGE Leistungen, die muss niemand geben.
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