Höheres Elterngeld durch Steuerklassenwechsel

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Viele Familien können künftig auf mehr Elterngeld hoffen.  Hierzu hat zumindest jüngst das Bundessozialgerichts (BSG) ein entscheidendes Urteil gefällt.

Das Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Be­rechtigten berechnet.

Sven Kienhöfer
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Dabei beträgt das Elterngeld - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - 67 Prozent des durchschnittlichen (Netto-)Monatsverdienstes, der innerhalb der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes erzielt wurde, mindestens jedoch monatlich 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Juni 2009 in zwei Fällen entschieden, dass der von den verheirateten Klägerinnen während ihrer jeweiligen Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen sei.

In den beiden Fällen haben die Betroffenen ihre Steuerklassen von IV auf III bzw. von V auf III geändert. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen und folglich zu einem höheren Netto-Monatsverdienst.

Gleich­zeitig stiegen hingegen die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommen­steuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Ehepaare insgesamt deutlich erhöhten. Ein Ausgleich erfolgte bei der späteren Steuerfestsetzung.

Entgegen der Auffassung mehrerer Familienkassen ist das Verhalten der Klägerinnen laut dem Bundessozialgericht nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Steuerklassenwechsel war nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) in beiden Fällen erlaubt.

Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt. Einen Rechtsmissbrauch konnte das Gericht nicht erkennen. Ein zulässiger Gestaltungsspielraum sei genutzt worden, erklärte der Vorsitzende Richter.

Ehegatten können also frei entscheiden, welche Steuerklassenkombination sie wählen möchten. Die Wahl der Steuerklasse hat jedoch keinen Einfluss auf die Steuerschuld - sie hat nur Auswirkungen darauf, was am Monatsende netto vom Arbeitsentgelt überwiesen wird. Im Rahmen des jährlichen Lohnsteuerjahresausgleichs können daher Steuernachzahlungen oder Steuerrückerstattungen anfallen.

Verheiratete Paare können wählen, ob sie beide in der Steuerklasse IV veranlagt werden wollen oder in der Kombination III/V. Die Wahl der Steuerklasse ist immer für ein Jahr bindend. Wer die Steuerklasse wechseln möchte, muss dies schriftlich bei der zuständigen Gemeinde bis zum jeweils 30. November beantragen. Man ist an diese Wahl ein Jahr gebunden. Den Antrag müssen beide Ehegatten gemeinsam stellen; er muss von beiden unterschrieben werden und beide Lohnsteuerkarten müssen beigefügt werden.

Das Kasseler Urteil hat Bedeutung für anhängige Rechtsstreite in verschiedenen Bundesländern - aber auch vor allem für Elterngeldanträge, die zukünftig gestellt werden.

Eltern, die vor dem Urteil des BSG Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid eingelegt hatten, weil ihre Steuerklassenwahl nicht berücksichtig wurde, können jetzt auf eine Nachzahlung hoffen.

Fazit: Eine frühzeitige Beschäftigung mit dem Thema Elterngeld kann sich für Ehepaare durchaus finanziell lohnen. Für die optimale Planung der richtigen Schritte sollten Sie sich fachkundig beraten lassen. Gerne können Sie mich kontaktieren.

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