Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2013

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Alle zwei Jahre wieder werden die Pfändungsfreibeträge "angepasst"

Wenn Zwangsvollstreckungen drohen, in Insolvenzverfahren aber auch bei der Verhandlung mit Gläubigern zum Abschluss einer außergerichtlichen Schuldenregulierung sind die pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens maßgeblich. In vielen Fällen sind die pfändbaren Anteile das einzige, auf das Gläubiger zugreifen können. Auch in Insolvenzverfahren und der anschließenden Wohlverhaltensperiode ist dies oft die einzig relevante Position dessen, was den Schuldnern genommen und der Insolvenzmasse zufließt.

Höhere Pfändungsfreigrenzen

Ab dem 1. Juli 2013 werden mal wieder die Pfändungsfreigrenzen “angepasst”:

Oliver Gothe-Syren
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Das Bundesjustizministerium teilte jetzt mit, dass der monatlich unpfändbare Grundbetrag dann von 1.028,89 EUR auf 1.045,04 EUR steigt. Die Bekanntmachung der neuen Pfändungsfreigrenzen erfolgte am 08.04.2013 im Bundesgesetzblatt.

Eine gute Übersicht ergibt sich wie stets aus der Broschüre des Justizministeriums.

Höhe der Pfändungsfreigrenzen bei gesetzlichen Unterhaltspflichten

Dieser Grundbetrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR (zuvor: 387,22 EUR) für den ersten Unterhaltsberechtigten und um jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Die “Anpassung” der Freibeträge erfolgt alle zwei Jahre

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird alle zwei Jahre jeweils zum 01. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2011 erhöht worden. Da der steuerliche Grundfreibetrag seit dem letzten Stichtag um 1,57% gestiegen ist, ergibt sich die entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Raus aus den Schulden – Plan A: Gläubigervergleich / Plan B: Privatinsolvenz

Ich rate Betroffenen von Pfändungen und Insolvenz, anhand der Broschüre der neuen Pfändungsfreigrenzen die abzuführenden Pfändungsbeträge einmal nachzurechnen. Viele Betroffene leisten nach meiner Erfahrung Ratenzahlungen über die pfändbaren Anteile hinaus. Sie könnten stattdessen aufgrund einer gesetzlich geringen oder ausgeschlossenen Pfändbarkeit ihres Einkommens statt einer Ratenzahlung bis zum “Sankt-Nimmerleins-Tag“ einen Gläubigervergleich zur Schuldenregulierung unternehmen.

Nach meiner Erfahrung finden derartige Regulierungsvergleiche (statt Privatinsolvenz) auch bei den Gläubigern wegen der Nachteile und äußerst niedrigen Quoten in Insolvenzverfahren gute Akzeptanz.

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
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