Höhendifferenz zum Nachbarn; wer zahlt die Hangbefestigung

14. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Tommy123123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Höhendifferenz zum Nachbarn; wer zahlt die Hangbefestigung

Ich habe ein Einfamilienhaus neu gebaut.
Gemäß Bauvorgaben der Behörde musste dazu in erheblichen Maße Erdreich abgetragen werden.

Zirka ein Jahr später hat mein Nachbar mit seinem Bau begonnen.
Er hat auf Antrag eine Befreiung von der Bauhöhe erhalten und musste kein Erdreich abtragen.
Durch diese Sondergenehmigung (ohne Auflagen) bestehen jetzt zwischen unseren Grundstücken Höhendifferenzen bis zu zwei Metern (!!!).

Wie ich mir angelesen habe, muss derjenige, der abgräbt (also ich) in geigneter Weise ein Abrutschen des Erdreiches absichern.

Nun habe ich ja eigentlich alle baulichen Vorgaben erfüllt.
Mein Nachbar ist auf eigenen Wunsch von den Höhenvorgaben abgewichen.

Wäre es da nicht auch schlüssig, dass er die Kosten für eine nun erforderliche Hangabsicherung trägt?
Oder sich zumindest daran beteiligen muss?





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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Tommy123123mitglied):
Wäre es da nicht auch schlüssig.......
Klar wäre das schlüssig, braucht er aber aufgrund der bestehenden Bauvorgabe der Behörde nicht.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Tommy123123mitglied):
Wäre es da nicht auch schlüssig, dass er die Kosten für eine nun erforderliche Hangabsicherung trägt?


Wieso wird jetzt, Jahre nach dem Bau, eine zusätzliche Hangabsicherung nötig?

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Wieso wird jetzt, Jahre nach dem Bau, eine zusätzliche Hangabsicherung nötig?
Die war wahrscheinlich schon immer nötig, wurde bisher wohl nur nicht vorgenommen

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#4
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

In wieweit sich die obere Hangbebauung auf die Böschung auswirkt, wissen wir nicht.
Wie weit ist das obere Gebäude vom Böschungsrand entfernt ?
Hat er Nachbar sein Haus unterkellert ?
Der Nachbar hat meines Erachtens ein erhebliches Interesse, dass die Böschung stehen bleibt. Sein Haus ist das Gefährdete.
Es wird hoffentlich einen Statiker gegeben haben, welcher sich die Situation vor Ort angesehen hat.

-- Editiert von hausfrau66 am 14.08.2017 14:48

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#5
 Von 
Tommy123123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Das Nachbahaus ist nicht unterkellert und hat den Mindestabstand von 3 Metern zur Grenze.

Ich gehe davon aus, dass beim Bau des Nachbarhauses auch statisch der Höhenunterschied berücksichtigt wurde, denn ich wohnte zum Zeitpunkt des Baubeginns bereits in meinem Haus.

Nichtsdestotrotz stelle sich mir die Frage, ob die Behörde hier rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Ich habe alle Bauvorgaben der Behörde erfüllt und Grundstück und Haus genau nach Vorgabe hergerichtet.

Durch die bis zu 2m Grundstücksdifferenz ist zu befürchten, das das Erdreich des Nachbarn abrutscht.
Bauliche Maßnahmen (z.B. L-Steine) auf die 40m Länge wurden mir mit bis zu 35.000€ kalkuliert.

Die Behörde hat mich an der Entscheidung nicht beteiligt, geschweigedenn darüber informiert.

Hat vielleicht jemand Erfahrungen im Umgang mit solchen Behördenentscheidungen...???

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#6
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Ich gehe davon aus, dass beim Bau des Nachbarhauses auch statisch der Höhenunterschied berücksichtigt wurde, denn ich wohnte zum Zeitpunkt des Baubeginns bereits in meinem Haus.


Davon solltest Du nicht ausgehen. Echt nicht. Viele Statiker sehen das Grundstück und die örtlichen Gegebenheiten nicht.
Bei Nichtunterkellerung ist die Gründungstiefe des oberen Gebäudes 80-100 cm unter OK Gelände. Abhängig vom Reibungswinkel des anstehenden Baugrundes verteilen sich die Gründungslasten (Bodenpressungen) nach außen - auch in Richtung Höhensprung. Bei 3 m Hausabstand zum Höhensprung kommt da nicht viel Belastung am Höhensprung an. Aber, wenn ihr abschnittsweise anfangt, dort abzugraben und L-Elemente stellt, entlastet ihr lokal den Baugrund und das Erdreich beginnt durch die permanent vorhandenen Gründungslasten aus dem oberen Gebäude zu rutschen.
Bevor hier über L-Steine und Geld gesprochen wird, sollte ein Sachkundiger die Möglichkeiten der Hangsicherung vor Ort prüfen und planen.

Zitat:
Die Behörde hat mich an der Entscheidung nicht beteiligt, geschweigedenn darüber informiert.


Sie muss dich nicht beteiligen, wenn baurechtlich alles in Ordnung ist (Abstandsflächen, GRZ, GFZ erfüllt, Bebauungsplan eingehalten, Antrag auf Abweichung zulässig).

Den Statiker könnte man greifen, wenn er den Kriterienkatalog zum Bauantrag ohne Nachzudenken angekreuzt hat. Hier wäre der Punkt:
"Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Ab- und Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich." mit "nein" zu beantworten.
Vielleicht hat er aber auch einen Nachweis geführt, dass sich keine Auswirkungen auf den Hang ergeben, welche von dem neuen Gebäude ausgehen.

In welchem Bundesland wird/wurde gebaut ?


-- Editiert von hausfrau66 am 17.08.2017 12:57

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#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Tommy123123mitglied):
Wäre es da nicht auch schlüssig, dass er die Kosten für eine nun erforderliche Hangabsicherung trägt?

Wieso wird jetzt, Jahre nach dem Bau, eine zusätzliche Hangabsicherung nötig?
Berry


Auf diese Frage bist du leider gar nicht eingegangen.
Du musst trennen:
Die Höhenveränderung die du damals gemacht hast, hat dich zur Absicherung deiner Abgrabung verpflichtet. Dass du mit deiner Höhenveränderung allen "baulichen Anfordungen" nachgekommen bist, ändert nichts an deiner Absicherungspflicht.
Da du nichts dazu geschrieben hast, gehen wir also mal davon aus, du bist deiner Verpflichtung auch nachgekommen.
Wenn dein Nachbar nun keine eigene, weitere Höhenveränderung vorgenommen hat, dann ist doch alles in bester Ordnung.

Bzw. anders herum:
Warum ergibt sich jetzt die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Absicherung (über deine bereits bestehende hinaus)???

Also bitte mal Klartext - es nutzt dir nichts, wenn du dir den Sachverhalt schönredest.

-- Editiert von Lolle am 18.08.2017 10:50

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#8
 Von 
Tommy123123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Gebaut wurde in Schleswig-Holstein.
Ob ein Nachweis geführt wurde, ob sich der Neubau auf den Hang auswirkt, weiß ich nicht.
Ist aber ein guter Hinweis und ich versuche das Mal in Erfahrung zu bringen.

@Berry:
Eine Hangabsicherung gibt es bisher nicht. Erst möchte ich die Frage geklärt haben, wer für die erheblichen Kosten aufkommt.

Der Nachbar liegt als einziger "halligartig" höher als alle anderen in der Reihe.
Alle anderen haben sich an die vorgegebenen Bauhöhe gehalten.
Für mich ist schwer einzusehen, warum ich einseitig durch die Entscheidung der Behörde benachteiligt werde und auch noch für die Kosten aufkommen soll.
Aus diesem Grunde will ich auch alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, um mich gegen diese einseitige Benachteiligung zu wehren.

Mein Nachbar hat mit der Sondergenehmigung erreicht, keinen Bodenabtrag vornehmen zu müssen und in erheblichem Umfang Erdabtrag und Hangabsicherungsmaßnahmen gesprart. (Umfang ca. 30.000-35.000€)

Nun ist aber genau dieses Problem von links nach rechts, auf mich, geschoben worden.Vergleichbare Kosten sind durch Behördenentscheidung von meinem Nachbarn abgewendet und einseitig auf mich übertragen worden.
Und da habe ich gewisse Zweifel ob eine Behördenentscheidung so, einseitig, rechtens ist.

Mein Haus war zum Zeitpunkt der Entscheidung fertiggestellt und ich habe dort bereits gewohnt.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Nö, so zäumt man das Pferd von hinten auf.

Grundregel: Wer abgräbt ist zur Absicherung verpflichtet. Besonderheiten, die Dich von dieser Verpflichtung freistellen könnten, trägst Du bisher nicht vor.

Die Entscheidung der Baubehörde belastet Dich nicht direkt, nur indirekt, weil Du hast abgraben lassen.

Selbst wenn dort kein Hausbau genehmigt worden wäre, hättest Du doch aufgrund der von Dir veranlassten Bautätigkeit für die Absicherung sorgen müssen.

Ich denke, Du hast schlechte Karten, es sei denn, Du kannst noch einen Trumpf aus dem Ärmel ziehen.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von Tommy123123mitglied):
Gemäß Bauvorgaben der Behörde musste dazu in erheblichen Maße Erdreich abgetragen werden.
Zitat (von Tommy123123mitglied):
Mein Nachbar hat mit der Sondergenehmigung erreicht, keinen Bodenabtrag vornehmen zu müssen und in erheblichem Umfang Erdabtrag und Hangabsicherungsmaßnahmen gesprart. (Umfang ca. 30.000-35.000€)


Als Außenstehender verstehe ich nicht warum für XX diese Regel gelten soll und für YY eben nicht. War das alles nur eine Kann-Vorschrift und der Architekt hat geschlafen ?

1x Hilfreiche Antwort

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