Hochzeitsfeier Kind soll Lampe beschädigt haben - wer haftet?

27. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
sonax25
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Hochzeitsfeier Kind soll Lampe beschädigt haben - wer haftet?

Hallo,

wir hatten vor ein paar Wochen in einem Lokal eine Hochzeitsfeier. Über eine Woche später erhalten wir vom Inhaber eine Rechnung, dass Mitarbeiter beobachtet hätten, wie ein Kind an einem Beleuchtungsschriftzug rumgemacht und diesen zerstört hätte. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 55 Euro ca. Eine Rechnung (nicht vom Handwerker, sondern vom Lokal selbst war gleich anbei). Wir hatten also keine Möglichkeit zur Begutachtung oder Nachvollziehung des Schadens.

Wir selbst haben keine Kinder, können es aber so in etwa zuordnen, tatsächlich waren Freunde mit einem 1 Jährigen Kind dabei, welches auch an dem Beleuchtungsschriftzug war. Der Vater bestätigt dies, sagt aber, dass es schon vorher locker war und bis zum Schluss fehlerfrei geleuchtet hätte. Ein Schaden und die hohe Rechnung kann er nicht nachvollziehen.

Natürlich muss er auch nicht zahlen, wir dachten das ginge über die Versicherung, Problem ist aber dass Kinder unter 7 Jahre gar nicht strafmündig sind.

Wie wäre hier die Rechtslage, müssen wir als Gäste den Schaden, den wir nicht einsehen konnten zahlen, obwohl wir keine Kinder haben und den Schaden (falls es einen gab) wirklich übernehmen?

Es geht nicht wirklich um das Geld, eher um die Tatsache, dass es mit dem Inhaber zu einigen Umständen gekommen ist, wars eine Mehrzahlung doppelt ärgerlich macht.

Danke für eure Hilfe.

MfG.:

Wer den Schaden hat...?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Was wurde den vertraglich vereinbart bezüglich der Räumlichkeiten im Schadensfall?

Wenn Sie den Schaden nicht aus eigener Tasche zahlen wollen - die Schadenssumme erscheint mir jetzt relativ niedrig - dann melden Sie den Schaden Ihrer Haftpflichtversicherung und reichen dort die Vertragsunterlagen und die Unterlagen die Sie vom Geschädigten erhalten haben ein. Die Versicherung prüft dann. ob Sie haften müssen und falls ja, reguliert Sie den Schaden.

Falls Sie nicht haften müssen, müsste das Kind für den Schaden aufkommen. Die gilt jedoch nur, wenn das Kind von Alter und Reife entsprechend entwickelt war um sein schädigendes Verhalten erkennen zu können. Eine Haftung der Eltern kommt nur bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht (was aber nicht bedeutet, dass die Aufsicht hier zwingend verletzt worden sein muss). Ggf. würde die Familienhaftpflichtversicherung der Eltern regulieren.

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#2
 Von 
sonax25
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Unterlagen.

Wir haben keine Vereinbarung für Schadensfälle getroffen oder Unterlagen diesbezüglich erhalten.

Wir wollten den Schaden bei der Haftpflicht melden, allerdings ist das Problem halt, dass hier der Schaden von einem Kind ausgeht, welches ja nicht unseres ist, daher dürfte eine Regulierung schwierig sein.

Ein 1 Jähriges Kind wäre demnach also nicht Haftbar?

Wie sieht es rechtlich aus, müssen wir tatsächlich für den Schaden aufkommen, auch wenn es 1 Woche später erst gemeldet wurde? Hätten es die Kellner auch nicht gleich ansprechen müssen, nachdem es ihnen ja scheinbar aufgefallen sein soll.

Hätten wir nicht die Möglichkeit bekommen sollen, den Schaden einzusehen und selbst aktiv zu werden? Bzw. die Handwerksrechnung/Schadensbilder?

Wir bezweifeln nach wie vor, dass das 1 Jährige Kind dafür verantwortlich sein soll, vorausgesetzt es gab überhaupt den genannten Schaden, viel mehr könnte man auch davon ausgehen, dass der Preis unnötig nach oben getrieben wird vom Inhaber.

Haben wir das Recht die Handwerkerrechnung im originalen einzufordern, erhalten haben wir ja nur eine Rechnung vom Inhaber selbst...?

Nochmals Danke

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#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von sonax25):
Wir wollten den Schaden bei der Haftpflicht melden, allerdings ist das Problem halt, dass hier der Schaden von einem Kind ausgeht, welches ja nicht unseres ist, daher dürfte eine Regulierung schwierig sein.


Die Haftpflicht prüft, ob ihr als Mieter schadensersatzpflichtig seid (passiver Rechtschutz).

Falls diese zum Ergebnis kommt, dass das der Fall ist (möglicherweise wird das aufgrund der Schadenshöhe auch durchgewinkt), dann würde man bei einem Selbstbehalt von üblicherweise 150 Euro auch wieder selbst zahlen.

Zitat (von sonax25):
Haben wir das Recht die Handwerkerrechnung im originalen einzufordern


Das soll die Haftpflicht erledigen. Repariert worden sein muss es übrigens nicht zwingend.

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#4
 Von 
sonax25
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, wäre super wenn jemand gezielter auf meine Anfrage reagieren könnte. Sind wir verpflichtet diesen Schaden zu übernehmen siehe oben?

Thxle

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Die Haftpflicht prüft, ob ihr als Mieter schadensersatzpflichtig seid (passiver Rechtschutz).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Zitat (von sonax25):
Hallo, wäre super wenn jemand gezielter auf meine Anfrage reagieren könnte. Sind wir verpflichtet diesen Schaden zu übernehmen siehe oben?

Thxle


Tolle Frage, die könnt ihr aber nur selbst beantworten, indem ihr mal in euere Unterlagen schaut, was da zu so einem Fall vereinbart wurde.

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Wenn eine Haftung für Schäden an der Mietsache nicht im Vertrag festgehalten ist, braucht Ihr nicht zahlen wenn Ihr nicht die Verursacher seid.
Zahlen müsste hier das 1 jährige Kind, da das Kind allerdings mit 1 Jahr nicht in der Lage ist überhaupt das "Unrecht" in seiner Handlung zu erkennen, haften hier dessen Eltern.

Zitat:
Eine Haftung der Eltern kommt nur bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht (was aber nicht bedeutet, dass die Aufsicht hier zwingend verletzt worden sein muss)


Das grade das in Klammern gesetzte sehe ich hier in diesem Fall anders, denn wie schrieb der TE im Ausgangspost
Zitat:
tatsächlich waren Freunde mit einem 1 Jährigen Kind dabei, welches auch an dem Beleuchtungsschriftzug war. Der Vater bestätigt dies, sagt aber, dass es schon vorher locker war und bis zum Schluss fehlerfrei geleuchtet hätte.


Die Einstellung "Lass mal machen, wackelt eh schon" und dabei zusehen, hat für mich nichts mit der Erfüllung der Aufsichtspflicht zu tun.

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#8
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Meldet den Schaden einfach Eurer Haftpflichtversicherung und lasst diese das prüfen. Wenn Ihr haften müsst, habt Ihr möglicherweise einen Regress Anspruch gegen die Eltern des Kindes (die das dann auch Ihrer Haftpflicht melden werden).

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wir hatten also keine Möglichkeit zur Begutachtung oder Nachvollziehung des Schadens.
Dann solltet ihr einen entsprechenden Nachweis einfordern. Wenn ihr Glück habt' ist das alte Teil schon entsorgt, und der Nachweis damit nahezu unmöglich.

Zitat:
... müssen wir tatsächlich für den Schaden aufkommen, auch wenn es 1 Woche später erst gemeldet wurde?
Nur weil es schon eine Woche her ist entbindet euch das nicht von einer Haftung. Der Restaurantbesitzer kann beispielsweise erst nach einer Woche einen Termin beim Elektriker bekommen haben, der dann wiederum festgestellt hat, dass keine einfache Reparatur möglich ist. Oder er hat den Schaden erst als er die Beleuchtung wieder einsetzen wollte bemerkt.
Praktisch hätte er sogar 3 Jahre Zeit gehabt, wobei der Nachweis dann natürlich schwierig wäre (war das jetzt bei der Hochzeitfeier im Juli, bei der Geburtstagsfeier im Herbst oder doch erst die Weihnachtsfeier?

Zitat:
Die gilt jedoch nur, wenn das Kind von Alter und Reife entsprechend entwickelt war um sein schädigendes Verhalten erkennen zu können.
Das ist - bei einem 1-jährigen Kind - falsch. Selbst wenn es ein Wunderkind wäre, welches schon zur Uni geht müsste es nicht für den Schaden aufkommen.

Zitat:
Zahlen müsste hier das 1 jährige Kind, da das Kind allerdings mit 1 Jahr nicht in der Lage ist überhaupt das "Unrecht" in seiner Handlung zu erkennen, haften hier dessen Eltern.
Nochmal, darauf wie das Kind entwickelt ist kommt es nicht an, unter 7 bedeutet grundsätzlich (im Sinne von immer) deliktunfähig.
Und die pauschale Aussage, dass dann die Eltern haften stimmt auch nicht, die Verletzung der Aufsichtspflicht nachzuweisen ist nicht einfach (obwohl es in diesem Fall gelingen könnte, siehe nächsten Absatz).

Zitat:
Der Vater bestätigt dies, sagt aber, dass es schon vorher locker war ...
Woher will er das denn wissen?
Eine solche Aussage ist praktisch sogar ein Eigentor, als Zeugen würde ich diesen Mann jedenfalls nicht benennen.
Andererseits, wenn sich nachweisen lassen würde, dass schon vorher ein Defekt vorlag, dann müsste das in der Schadenshöhe berücksichtigt werden.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Haftungsgrundlage wäre hier ggfs. §278 BGB . Demnach hat:

Zitat:
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.


Nach stehender Rechtsprechung "bedient" sich der Mieter (und damit wohl auch der Mieter von Veranstaltungsräumen) seiner Gäste zur Erfüllung seiner Pflicht zur schonenden Behandlung der Mietsache. Klingt komisch, ist aber so.

Allerdings haftet er lediglich im gleichen Umfang für Verschulden.

Ein Verschulden des Kindes scheidet hier mangels Deliktsfähigkeit aus:

Zitat:
§ 828
Minderjährige

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.


Es bleibt also nur zu klären, ob hier die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben. Dafür könnte sprechen, dass der Vater anscheinend dabei zugesehen hat wie das Kind an etwas "lockerem" herumspielte. Andererseits erscheint es mir relativ eindeutig, dass kein Elternteil davon ausgehen muss, dass in einem professionell betriebenen Haus elektrische (!) Installationen verbaut sind die von einem einjährigen Kind (!!) schwerwiegend beschädigt werden können. Selbst wenn man hier von einer Aufsichtspflichtverletztung ausgehen würde (eher zweifelghaft), würde die wohl vom Selbstverschulden aufgezehrt werden.

Ich würde die Forderung zurückweisen und gleichzeitig darauf hinweisen, dass man bei einem Prozess auch noch mal die Einhaltung gesetzlicher Sicherungspflichten bei Elektroinstallationen diskutieren müsste.

Signatur:

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Zitat:
Die gilt jedoch nur, wenn das Kind von Alter und Reife entsprechend entwickelt war um sein schädigendes Verhalten erkennen zu können.
Das ist - bei einem 1-jährigen Kind - falsch. Selbst wenn es ein Wunderkind wäre, welches schon zur Uni geht müsste es nicht für den Schaden aufkommen.


Dieses Zitat von mir berücksichtigt nicht das Alter, bzw. habe ich fälschlicherweise ein älteres Kind angenommen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Ebenezer):
Ich würde die Forderung zurückweisen und gleichzeitig darauf hinweisen, dass man bei einem Prozess auch noch mal die Einhaltung gesetzlicher Sicherungspflichten bei Elektroinstallationen diskutieren müsste.


Dennoch macht es meiner Sicht Sinn den Fall der eigenen Haftpflichtversicherung zu melden um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und diese dann entsprechend reagieren zu lassen. Denn genau dafür sind diese Versicherungen da: Unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Mal etwas aus der praktischen Seite:

Das Kind hat wohl das Ding tatsächlich kaputt gemacht und die Summe mit € 50,- ist auch sehr niedrig. Wie wäre es einfach den Schaden zu zahlen?

Ich finde es bemerkenswert, wie man (obwohl man den Schaden verursacht hatte!) immer wieder versucht sich da rauszuwinden. Wenn man nach berücksichtigt, dass der Vater das Kind hat machen lassen, dann besteht - meiner Meinung nach - durchaus eine Verletzung der Aufsichtspflicht.

@ ebenezer
Einjährige können durchaus Kräfte entwickeln und an Sachen ziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
sonax25
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

erstmal danke für die vielen Antworten.

Unsere Haftpflicht kommt für den Schaden leider nicht auf, da wir eine Selbstbeteiligung von 150 Euro haben.

@asd1971, warum wir die 50 Euro nicht unbedingt zahlen wollen, steht oben beschrieben, einfach durchlesen und wie du es findest spielt für mich/uns ja keine Rolle, sicherlich wirst du dir aber vorstellen können, dass wir ein Grund für unsere Haltung gegenüber dem Inhaber haben, dies machen wir nicht, weil wir so böse Menschen sind....!

Letztendlich ging es eher um den rechtlichen Aspekt, da es nicht unser Kind war, ob wir rein rechtlich wirklich für den Schaden aufkommen müssen. Haftpflicht fällt ja wie geschrieben raus und die Eltern des Kindes werden wir wegen der Kleinigkeit nicht in Betracht ziehen, lieber würden wir es selbst zahlen, bevor wir diese mit involvieren....

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