also..meine Mama möchte am Fr. den 30.12 heiraten...
nun ist die Frage ob ich dafür Sonderurlaub bekommen würde..
ich bin Azubi im 2 Lehrjahr,im Einzelhandel in Niedersachsen..
bin schon über 18 jahre...
was kann man da machen???
Leider sind meine Urlaubstage von diesem jahr schon alle verbraucht...und ich habe es auch heute erst überraschend erfahren??
was nun??
Hochzeit meiner Mama-Sonderurlaub???
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
@blunalein
erst mal den firefox richtig einstellen
meines wissens gibts nur für die eigene hochzeit sonderurlaub. aber reden hat noch nie geschadet! sprich mit dem ag und biete ihm an, die versäumten stunden nachzuarbeiten
sunbee
http://www.alleswasrechtist.monimueller.de/zusatzurlaub_neu.htm
Wer aus zwingenden persönlichen Gründen nicht zur Arbeit gehen kann, hat Anspruch auf bezahlten Urlaub (BGB, § 616).
Da im Gesetz keine detaillierten Angaben zu diesem Sonderurlaub gemacht werden, kommt es darauf an, was schwarz auf weiß im Tarif- oder Arbeitsvertrag steht.
Ansonsten dient als Leitfaden die Rechtsprechung (Gerichtsurteile).
Demnach steht Arbeitnehmern in folgenden Fällen Sonderurlaub zu:
2 Tage für die (eigene) Hochzeit
l Tag für die Hochzeit der Kinder oder Geschwister
l Tag für die (eigene) Silberhochzeit
l Tag für die Goldene Hochzeit der Eltern oder die der Schwiegereltern
....
Die Hochzeit der Mutter dürfte regelhaft selten Thema in der Auslegung des §616 sein, wenn aber die Eltern für die Hochzeit der Kinder freigestellt werden müssen, haben Kinder umgekehrt wohl auch auch diesen Anspruch.
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quote:
http://www.alleswasrechtist.monimueller.de/zusatzurlaub_neu.htm
Wer aus zwingenden persönlichen Gründen nicht zur Arbeit gehen kann, hat Anspruch auf bezahlten Urlaub (BGB, § 616).
Urlaub? Wo steht in dem Paragrafen was von Urlaub?
MfG
Bei dem Pragraphen handelt es sich um die Regelung der Fortzahlung der Vergütung bei Verhinderung der Dienstleistung. D.h. nunmal auf Deutsch übersetzt, um Sonderurlaub.
§ 616
Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
@hamburgerin, das ging nicht gegen dich.
Nur sollte eine Seite, die sich mit Recht beschäftigt, die Begriffe schon klar trennen können ... und 'bezahlter Urlaub' ist nun mal was anderes als das was in dem § geregelt ist.
MfG
@venotis, ist schon okay.
Das Problem bei dem Thema ist eben, dass es hier öfter sehr widersprüchlich diskutiert wird, und ich eine Seite gesucht haben, die das Thema relativ eindeutig und schlüssig zusammenfasst.
@hamburgerin
*schäm* 'Frohe Weihnachten' hab ich auch noch nicht gewunschen (was hiermit nachgeholt sei
hi, hamburgerin01,
Du solltest aber auch erwähnen, dass mit der "...verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden..." nur die Zeit gemeint ist, die auf dem Standesamt benötigt wird, die Personen zu trauen. Die Feier danach ist nicht mit eingeschlossen.
Das bedeutet, dass der AN vor und nach dem Trautermin durchaus arbeiten muss (sofern hier überhaupt freigestellt werden muss, denn es ist für mich kein "in der Person des AN liegender Grund").
Ally
@Ally McBeal,
bei der Hochzeit eines nahen Angehörigen ist eine Freistellung für einen Tag üblich, soweit das nicht tarif- oder einzelvertraglich ausgeschlossen wurde.
Die Feier nach der Trauung zählt selbstverständlich mit zur Hochzeit.
Ich wundere mich jedesmal, dass hier immer wieder rein aus dem Gefühl heraus ein Freistellungsanspruch verneint wird.
http://www.ra-nelles.de/arbeitsverhinderung.htm
Gemäß § 616 Abs. 1 BGB
ist der Arbeitnehmer zum Fernbleiben von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung berechtigt, wenn er kurzfristig unverschuldet aus in seiner Person liegenden Gründen an der Arbeitsleistung gehindert ist.
Der Vergütungsanspruch hat vier Voraussetzungen:
1. Arbeitsverhinderung wegen eines in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes, z.B. außergewöhnliche Familienereignisse wie Hochzeit, Todesfälle...
2. Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
Aus dem Verhinderungsgrund selbst ergibt sich häufig bereits die Dauer, z.B. bei außergewöhnlichen Familienereignissen ein bis zwei Tage. Dauert die Verhinderung zu lange, entfällt der Anspruch insgesamt.
...
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