Hochzeit Steuerklasse

10. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
1968alex
Status:
Lehrling
(1101 Beiträge, 121x hilfreich)
Hochzeit Steuerklasse

Hallo wie verhält es sich steuerrechtlich wenn ich heirate,
folgender Fall heirate diesen Monat und wechsle die Steuerklasse von 1 auf 3 meine Frau wechselt Ihre Steuerklasse von 1 auf 5 da sie nur Teilzeit arbeitet und einen viel geringeren Verdinest hat wie ich.

Werden demzufolge eine gemeinsame Steuererklärung am Ende des Jahres machen.

wird mir dann die Steuerklasse 3 für das ganze Jahr 2006 und meiner Frau die Steuerklasse 5 für das ganze Jahr verrechnet ???

Oder wie funktioniert das ??

Haben Sie sich versteuert?

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25 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Steuerklassen dienen lediglich der Festlegung des Lohnsteuerabzuges für das laufende Jahr.

Die Steuerberechnung im Rahmen einer Einkommensteuererklärung erfolgt nicht nach Steuerklassen.

Für verheiratete gilt hier der Splittingtarif, der für das gesamte Jahr angewandt wird, unabhängig davon, wann man im jeweiligen Jahr geheiratet hat. Für die insgesamt zu zahlende Steuer spielt es keine Rolle, ob man die Kombination III/V oder die Kombination IV/IV hatte.

Das Verfahren kann dazu führen, dass bei Verheirateten mit Steuerklassenkombination III/V eine Nachzahlung erfolgt. Das passiert besonders bei sehr großen Unterschieden zwischen den beiden Gehältern. Daher sind Ehepaare mit Steuerklassenkombination III/V auch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, während das für Ehepaare mit der Kombination IV/IV freiwillig ist.

Trotz einer möglichen Nachzahlung ist der Splittingtarif günstiger als eine getrennte Veranlagung.

Beispiel:
Er, 60.000€ Jahresgehalt, Sie, 20.000€ Jahresgehalt
ohne berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben usw., die über den jeweiligen Pauschbeträgen liegen

Einkommensteuer:
Stkl. I: Er 15.664€, Sie 2.063€, Gesamt: 17.727€
Stkl. IV/IV: identisch mit Steuerklasse I
Stkl. III/V: Er 9.928€, Sie 5.126€, Gesamt: 15.054€

Splittingtarif: Gesamt 16.026€

Bei Stkl. III/V: Nachzahlung 972€
Bei Stkl. IV/IV: Erstattung 1.701€

Vorteil gegenüber nicht verheirateten Paaren: 1.701€

-- Editiert von hh am 10.07.2006 13:51:01

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#2
 Von 
1968alex
Status:
Lehrling
(1101 Beiträge, 121x hilfreich)

schöne Berechnung, allerdings für uns utopische Gehälter

sieht eher so aus

Er 39000 Euro
sie 8000 Euro

wie kannich nun festlegen was besser ist, gibt es dazu ein Beispielrechner im Inet ??

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

dann sieht es so aus:

Beispiel:
Er, 39.000€ Jahresgehalt, Sie, 8.000€ Jahresgehalt
ohne Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben usw., die über den jeweiligen Pauschbeträgen liegen

Einkommensteuer:
Stkl. I: Er 7.674€, Sie 0€, Gesamt: 7.674€
Stkl. IV/IV: identisch mit Steuerklasse I
Stkl. III/V: Er 4.104€, Sie 1.062€, Gesamt: 5.166€

Splittingtarif: Gesamt 5.970€

Bei Stkl. III/V: Nachzahlung 804€
Bei Stkl. IV/IV: Erstattung 1.704€

Vorteil gegenüber nicht verheirateten Paaren: 1.704€


Eine Rechner findest Du z.B. unter www.nettogehalt.de

Um zu ermitteln, welche Steuern im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Splittingtarif) anfallen, nimmst Du die Hälfte des gemeinsamen Einkommens (23.500€) und berechnest die Steuer mit Steuerklasse I. Die errechnete Steuer musst Du dann verdoppeln. Das kommt dem echten Verfahren sehr nahe.

-- Editiert von hh am 10.07.2006 14:49:04

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
1968alex
Status:
Lehrling
(1101 Beiträge, 121x hilfreich)

Danke für die Berechnung, also ist die Auswahl der Steuerklasse für uns vorteilhaft.

Danke

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
FredK
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 6x hilfreich)

Die Steuerklasse III/V unterstellt Einkommensverhältnissse von 60:40. D.h. 60% des Familieneinkommens verdient der besser verdienende Ehegatte. Sollte die Scheere deutlich weiter auseinander gehen, kann es, sofern man keine höheren Werbungskosten geltend machen kann, zu Einkommensteuernachzahlungen kommen.

Grundsätzlich muss man das für sich selbst entscheiden. Der Reiz bei StKl III/V ist, dass man im laufenden Jahr ein höheres Nettogehalt hat. Man kann die Steuerersparnis ja durchaus auch zinsgünstig investieren...

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
1968alex
Status:
Lehrling
(1101 Beiträge, 121x hilfreich)

Das heisst wir müssten mit einer Nachzahlung rechnen ??
Da ich ja deutlich besser verdien ??

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
FredK
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 6x hilfreich)

Wenn du keine höheren Werbungskosten und Sonderausgaben als die pauschal zu berücksichtigenden oder zusätzliche außergewöhnliche Belastungen hast, ja dann wirst du etwas zurück zahlen müssen.

Denke dran, dass du deine Steuerklasse nur 1x wechseln kannst im Jahr.

-- Editiert von FredK am 10.07.2006 16:10:29

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
1968alex
Status:
Lehrling
(1101 Beiträge, 121x hilfreich)

das dürfte dieses Jahr allerdings noch nicht ziehen da wir bis dato ja beide noch in Klasse 1 sind.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Für das Jahr 2006 sieht es so aus, dass 1/2 Jahr die Steuerklasse I/I gegolten hat und dann ein halbes Jahr die Steuerklasse III/V.

Der gesamte Lohnsteuerabzug dürfte dann bei etwa 6.420€ liegen. Ihr könnt dann mit einer Erstattung von etwa 450€ rechnen.

Wie die o.a. Berechnung schon gezeigt hat, führen Eure Gehaltsverhältnisse bei im gesamten Jahr gültigen Steuerklasse III/V zu einer Nachzahlung. Das passiert allerdings nur dann, wenn keine nennenswerten Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Die Steuerklassenkombination IV/IV führt zwar grundsätzlich zu einer Steuererstattung, dafür hat man aber während des Jahres erst einmal weniger Geld. Das wäre also ein zinslosen Darlehen an das Finanzamt.

Auf einen weiteren Umstand möchte ich auch noch hinweisen:
Wenn Deine Frau ihren Job aufgibt und nur noch einen 400€-Mini-Job macht, dann habt Ihr insgesamt mehr Geld. Das klingt verrückt, ist aber so.

Allerdings hat sie dann keine AL-Versichung mehr und auch nur noch minimale Rentenbeiträge.

667€ brutto in Stkl. 5 = ca. 430€ netto
abzügl. 1/12 von 804€ Steuernachzahlung
ergibt echtes Netto von 363€!

Ein Alleinverdiener in Steuerklasse III muss in keinem Fall Steuern nachzahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
1968alex
Status:
Lehrling
(1101 Beiträge, 121x hilfreich)

Dann wäre meine Frau mit einem 400 euro Job eigentlich besser dran, aber es sind noch 2 Kinder da einen Freibetrag bekommt sie, einen Ihr EX.
Udn mit unserem Hausbau können wir ja nichts absetzen denke ich ??

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn Ihr verheiratet seid, dann spielt es keine Rolle, wer von Euch beiden den Kinderfreibetrag bekommt. Den kannst Du auch bei Dir auf der Steuerkarte eintragen lassen.

Beim Hausbau könnt Ihr nichts absetzen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
polyschmaus
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Ihr Steuerrechner!!! ;)

.... darf ich Euch hier mit meiner Angelegenheit bequatschen?
Ich wälze mich nämlich seit ca. 5 Tagen auf den schlauen "Finanzamt" & Co. Seiten .... suche nach Antworten und habe leider langsam das Gefühl, dass der ganze Mist absichtlich so geschreiben wird, dass es kein Mensch versteht. Deswegen mein grosser Hilferuf: ENTWIRRE BITTE MEINEN KOPF bevor er platz:)
Und jetzt die Situation: Mein Partner und ich leben seit 6 Jahren zusammen, haben einen 5 Jährigen gemeinsamen Sohn.
Mein Partner ist geschieden und hat ein 12 Jähriges Kind aus der ersten Ehe.
(bezahlt auch Unterhalt, an Kind und Exfrau in Höhe von knapp 400,- Euro)
Bis jetzt haben wir beide die Steuerklasse 1 mit jeweils 0,5 Kind drauf.
Ich bin aus der Kirche ausgetretten.
Im März 2006 habe ich eine Vollzeitstelle bekommen und bis dahin habe ich eine Halbzeitstelle gehabt.
Da der Arbeitsweg meines Partners ca. 70 km beträgt, haben wir letztes Jahr eine Steuerrückerstattung von ca. 1300,- Euro bekommen ..... vorwiegen wegen der Werbungskosten (denke ich).
Sein Brutto-Arbeitslohn beträgt: 2100,-
Mein Brutto-Arbeitslohn beträgt: 2500,-
Im November 2006 möchten wir gerne heiraten und da stellt sich die Frage: Welche Steuerklasse wäre für uns sinnvoll?
Lohnt sich das überhaupt? Weil, wenn die IV / IV Regelung, fast keinen Unterschied zur I / I macht (was die Abzüge anbetrifft).... wo liegt dann der Vorteil überhaupt zu heiraten und die Steuerklassen zu ändern???
Vor allem: wie gesagt.... haben wir letztes Jahr wenigstens die Fahrtkosten zurück bekommen und nach der neuen Regelung werden es bei mir grade knapp 2 km, die berechnet werden (gesammt Entfernung 22 km) und bei ihm ca. 50 km. Können wir überhaupt mit ein Rückerstattung rechnen wenn die Steuerklassen I / I zu IV / IV ändern würden?
Und letzte Frage noch: Werden die Unterhaltskosten bei der Steuererklärung berücksichtigt oder dürfen sie vom Finanzamt ignoriert werden?

Ich wäre Euch wirklich sehr dankbar für jede Hilfestellung, da ich in diesem Wirr-Warr nur noch "BAHNHOF" verstehen.

Liebsten Dank!

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

1) Die Steuerklassenkombination IV/IV ist optimal für diejenigen, die nahezu gleiches Einkommen haben, so wie in Eurem Fall. Die Steuerklassenkombination III/V ist dann optimal, wenn große Einkommensunterschiede zwischen beiden Ehegatten bestehen oder einer sogar Alleinverdiener ist.

2) Die Steuerklassen I und IV sind identisch. Die Steuerabzüge vom Lohn ändern sich durch die Steuerklasse also nicht.

3) Den Splittingvorteil durch die Heirat könnt Ihr erst über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erzielen. Über die Steuerklassen erfolgt nur eine Steuervorauszahlung. Bei der Steuerklassenkombination III/V kann sich sogar eine Nachzahlung ergeben.

4) Der Vorteil durch die Heirat ist um so höher, je höher die Einkommensdifferenz zwischen den beiden Ehegatten ist. Ehegatten mit identischem Einkommen haben keine Vorteil durch die Heirat.

5) Unterhaltskosten an die Ex können steuerlich geltend gemacht werden, nicht jedoch der Unterhalt an das Kind. Die Kosten können als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn die Ex diesen Unterhalt in der Anlage U bestätigt.

6) Der finanzielle Vorteil durch die Heirat ist bei einem Einkommensverhältnis 2100:2500 zwischen den Ehegatten relativ gering.

7) Als Verheiratete werdet Ihr so behandelt, als wenn Ihr beide das gleiche Einkommen hättet, also beide 2.300€.

8) Das ergibt dann folgenden Vorteil:
Steuer in Stkl. I/I bei 2100:2500 287,33€+402,00€=689,33€
Steuer für Verheiratete 2300:2300 343,58€+343,58€=687,16€

9) Aus finanziellen Gründen lohnt sich das Heiraten also nicht. Auch wenn man berücksichtigt, dass durch die hohen Werbungskosten bei Deinem Partner der Vorteil etwas höher ausfallen dürfte, so bleibt er doch im einstelligen Euro-Bereich bezogen auf einen Monat.

10) Die meisten Programme zur Erstellung der Einkommensteuererklärung bieten einen Vergleich zwischen gemeinsamer und getrennter Veranlagung an. Dieser Unterschied stellt den Vorteil durch die Hochzeit dar.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
polyschmaus
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo hh,

herzlichsten Dank für die umfangreiche Antwort :) )

.... Jaa, das habe ich mir schon gedacht, dass das gar keinen Vorteil bringen würde.
Schade eigentlich, denn das wäre eine schöne Möglichkeit den zuzahlenden Unterhalt, der in unserer Haushaltskasse fehlt ausgleichen zu können.
Kannst Du mir vielleicht noch genauer sagen, wie das mit der U Anlage funktioniert?
Muss mein Partner den Wisch mitnehmen, der Ex vorliegen und es unterschreiben lassen, oder etwas ausfüllen oder wie funktioniert es? Und abgesehen davon würde es irgendwelche Nachteile für uns später mitbringen? Da ich irgendwo gelesen habe, dass die Ex den Unterhalt dann versteuern muss und der Nachteil muss von dem Unterhaltspflichtigen erstattet oder ausgegliechen werden. Stimmt das? Und wenn ja.... was bedeutet das im Klatext?
Muss die abgeführte Steuer der Ex von uns dann nachträglich zurückbezahlt werden?
Wenn ja.... irgendwie ist es ziemlich Banane.... denn wozu dann überhaupt die Berücksichtigung bei der Steuer, wenn man das so oder so auf einem anderem Weg bezahlen muss?

Und noch was: WIRKLICH, WIRKLICH HERZLICHEN DANK für Deine Hilfe.
Ich habe ein bisschen Deine anderen Beiträge gelesen und muss sagen, dass ich beeidruckt bin von Deine Hilfestellung.
Ich wünschte, wir hätten so einen suveränen, hilfsbereiten und fairen Anwalt wie Du ..... da würde unsere Situation heute ganz anders ausgesehen und wir könnten ein bisschen Hoffnungsvoller in die Zukunft blicken.
Noch ein Mal Danke!!!

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ja, die Anlage U muss ausgefüllt werden und von der Ex unterschrieben werden.

Es ist auch richtig, dass dann der Unterhalt von der Ex versteuert werden muss und diese Steuer von Deinem Partner ausgeglichen werden muss.

Vorteilhaft ist dieses Verfahren dann, wenn die Ex ein geringeres Einkommen hat als Dein Partner. Das liegt an der Steuerprogression.

Wenn Du weißt, wie hoch das Einkommen der Ex ist und wie hoch der Unterhalt für die Ex ist, dann gebe ich Dir einen Anhaltspunkt, was dabei herauskommt.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
polyschmaus
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Morgäään hh ;)

Also, die genauen Zahlen des Verdienstes der Ex sind mir leider nicht bekannt, da es auf dem Urteil steht und der ist beim Anwalt, da es noch ein Mal vom Gericht angefordert worden ist.
Aber so orientierungsweise weiss ich dass sich ihr Einkommen um die 700,- Euro Netto bewegt (da sie mit 40 noch eine Lehre angefangen hat) und der Unterhalt für sie beträgt 129,- Euro.

Was Deine Tipps anbetrifft, da haben wir uns das mit dem Heiraten überlegt und werden es wohl unter den Umständen doch nicht tun. Bis jetzt sind wir auch so gut zu recht gekommen, also kann es auch weiter so laufen.
Dies bezüglich hätte ich noch eine Frage an Dich und hoffe, ich nerve Dich nicht all zu sehr damit, aber egal wie aufmerksam ich die Steuertippsbücher mir durchlese oder die Webseiten durchklicke..... ich verstehe es leider nicht um selber zurecht zu kommen. Ich glaube: mein Grafiker Kopf wehrt sich konstant dagegen:)

Ich habe Die Frage schon bei einem anderem Thema angesprochen, aber leider keine Antwort bekommen.... ich glaube, da kennen sich nicht so viele Leute aus.... und somit lege ich grosse Hoffnung in Dein Wissen.
Jetzt angenommen es bleibt wie es ist: wir behalten die Steuerklassen I und unsere getrennten Meldungen, somit wird mein Partner weiterhin 70 km bis zur Arbeitsstätte haben und kann vielleicht darauf vertrauen, dass wenigstens 50 davon als Werbungskosten abgesetzt werden könnten.
Und ich mir eine Zweitwohnung in der Nähe meiner Arbeitsstätte nehmen würde um die langen Fahrten zwischen D-dorf und Aachen zu vermeiden. Würde das Finanzamt die Zweitwohnung anerkennen, wenn sie in Belgien liegen würde? Belgien deswegen, weil es ein bisschen kostengünstiger ist als in Aachen selbst und die Zweitwohnung wegen meines 5-jährigen Sohnes, da bis jetzt haben ihn die Großeltern nach dem Kindergarten betreut bis ich nach Hause kam,
aber jetzt wird es leider nicht mehr möglich, da sie weiter weg umziehen und egal wie ich mich auf dem Kopf stellen würde, könnte ich es niemals schaffen pünktlich in D-dorf anzukommen um ihn vom KiGa abzuhollen. Abgesehen davon habe ich einen befristeten Arbeitsvertrag und weiss so wie so nicht, ob es danach weiter geht.
Welche Chancen habe ich, dass die Zweitwohnung akzeptiert wird.... was muss ich beachten..... muss ich mich bei der Steuererklärung als Grenzgänger deklarieren.... und welche Anlage muss ich dann ausfüllen.... was wird denn überhaupt von der Steuer abgesetzt....? Ufff... ist das alles kompliziert.
Und zum Schluss, noch ein Mal mein herzlichstes Danke Schön für Deine Tolle Hilfe und einen schönen Tag wünsche ich.

Mit lieben Grüssen.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn Dein Sohn in der Zweitwohnung wohnt, dann wird die doppelte Haushaltsführung mit ziemlicher Sicherheit nicht anerkannt, egal ob die nun in Deutschland oder in Belgien liegt.

Der erste Wohnsitz ist nämlich da, wo auch Dein Sohn wohnt. Denn dort wird er ja wohl auch in den Kindergarten oder zur Schule gehen.

Nach einer Heirat könnte das etwas anders aussehen. Die Fragestellung ist allerdings recht komplex, so dass ich mir eine Beurteilung nicht abschließend zutraue.

Selbst ein Steuerberater könnte Dir wahrscheinlich nicht mit Sicherheit sagen, wie der Finanzbeamte oder am Ende ein Finanzgericht entscheiden würde. Daher solltest Du die Antworten auf diese Frage auch nur als Indikation nehmen, was wahrscheinlich ist.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn Dein Sohn in der Zweitwohnung wohnt, dann wird die doppelte Haushaltsführung mit ziemlicher Sicherheit nicht anerkannt, egal ob die nun in Deutschland oder in Belgien liegt.

Der erste Wohnsitz ist nämlich da, wo auch Dein Sohn wohnt. Denn dort wird er ja wohl auch in den Kindergarten oder zur Schule gehen.

Nach einer Heirat könnte das etwas anders aussehen. Die Fragestellung ist allerdings recht komplex, so dass ich mir eine Beurteilung nicht abschließend zutraue.

Selbst ein Steuerberater könnte Dir wahrscheinlich nicht mit Sicherheit sagen, wie der Finanzbeamte oder am Ende ein Finanzgericht entscheiden würde. Daher solltest Du die Antworten auf diese Frage auch nur als Indikation nehmen, was wahrscheinlich ist.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
polyschmaus
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke Dir!

...jaaa, so ist es halt mit mir: wenn ich mir was ausdenke, dann immer von der unmöglichen Seite. Aber was soll man(n)/frau sonst machen als versuchen kreativ zu denken :)

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
grundi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!

Mein Mann und ich haben letztes Jahr gehheiratet. Wir haben beide ein ähnlich hohes Einkommen (zuammen 64000€).
Wir haben beide die Lohnsteuerklasse 4.
Nun meine Frage, ist eine gemeinsame Veranlagung sinnvoll? Sämtliche Rechner die ich so finde, spucken mir Steuersätze aus, die wesentlich höher sind als die gezahlten Steuern. Ich bin verwirrt!
Kann mir jemand helfen, bitte!? :???:

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
frischverheiratet
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

wälze mich durch´s Netz finde nix. Habe nämlich 2 Fragen; und zwar wo melde ich die neuen Steuerklassen an (muß ich mich beim Finanzamt melden?) und was welche Steuerklasse ist für uns am Besten? Wir haben einmal Studentin mit Job Brutto 10000€ jährlich nur RV-Abzug, also überhaupt keine Steuerklasse? Oder automatisch V? und einmal 21000 € Brutto jährlich, also automatisch IV?https://www.123recht.net/graphx/smilies/sonstige_119.gif
http://www.123recht.net/graphx/smilies/sonstige_119.gif Tja, da hätte man sich wohl vorher mal drum kümmern müssen...
Aber erstmal vielen Dank für eure Antworten!!!

-----------------
"frischverheiratet"

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
oerdiz.
Status:
Praktikant
(564 Beiträge, 133x hilfreich)

Man darf gern auch einen neuen Thread starten.

Zum Thema sei gesagt, die Steuerklassen werden bei der Stadt/Gemeinde geändert. Bei den Klassen IV/IV werden Sie bei Zusammenveranlagung keinesfalls nachzahlen müssen, es kann u. U. zu Erstattungen kommen. Bei III/V sind Freibeträge etc. allein bei III eingearbeitet.

Im Endeffekt kann man durch die Steuerklassenkombination nichts sparen. Durch Einkommensteuererklärung, die bei III/V zwingend abzugeben ist, wird der Ausgleich wieder geschaffen. Hatte man also im Jahr einen insgesamt zu geringen Lohnsteuerabzug, zahlt man nach. War der Abzug richtig bzw. zu hoch, bekommt man eine Erstattung. Die Lohnsteuer kann man quasi als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld ansehen.

Die OFD Hannover hat hier:

http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C363370_N9581_L20_D0_I636.html

unter "Steuerklassenwahl für Arbeitnehmerehegatten" einen Rechner, was übers Jahr hin günstiger ist.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

@grundi
Dass bei der Steuerklassenkombination 4/4 ine Nachzahlung auftritt, kann eigentlich nicht sein.

Um das hier beurteilen zu können, musst Du aber die genauen Zahlen nennen.

Bei einem gemeinsamen Bruttoeinkommen in Höhe von 64.000€ sollte eine Gesamtsteuerlast in Höhe von 10.854€ für 2006 auftreten, wenn keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden können.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
frischverheiratet
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Erst mal Dankeschön für eure Antworten. Wie ihr sicherlich schon gemerkt habt, habe ich so absolut keine Ahnung, und weiß leider auch nicht wie man einen neuen Thread startet,aber verschiebe, oder was auch immer, meinen Text gerne , wenn jemand mir sagt, wie.

Zur ausführlichen Erklärung wir sind A: Jährliches Bruttoeinkommen 10 000€ (Studentenjob mit nur Rentenversicherungsabzügen)= automatisch Steuerklasse 5 (war bis jetzt immer so meine Denke)?
B: Jährliches Bruttoeinkommen von 21400€ jetzt Steuerklasse 1 (mit allen Drum und Dranabzügen).
Meine Überlegung war Wechsel in Steuerklasse 3/5, damit B ein höheres Nettoeinkommen erreicht, was ja u.a. beim Elterngeld interessant ist.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Einen neuen Thread eröffnet man, indem man im jeweiligen Forum auf 'Neuen Beitrag schreiben' geht. Dieser Link befindet sich oberhalb der ganzen Überschriften für die einzelnen Threads.

Automatisch wird die Steuerklasse 5 gar nicht vergeben. Wer nach seiner Hochzeit nichts macht, bekommt die Steuerklassen 4/4. Die Steuerklasse 4 ist übrigens identisch mit der Steuerklasse 1.

Ehegatten haben die freie Wahl, dies in die Steuerklassenkombination 3/5 zu ändern. Dafür müssen aber beide Steuerkarten dem Einwohnermeldeamt vorgelegt werden, da auch immer nur beide Steuerkarten gemeinsam geändert werden können.

Je weiter die Bruttoeinkommen auseinanderliegen, desto eher ist die Steuerklasse 3/5 günstiger. Als Daumenwert kann man eine Einkommensverteilung von 60/40 annehmen, wobei derjenige mit dem höheren Einkommen die Steuerklasse 3 bekommt.

Da hier das Bruttoeinkommen von B mehr als doppelt so hoch ist, wie das von A, ergibt dieser Daumenwert also eine Empfehlung zur Steuerklassenkombination 3/5.

Konkret für Euren Fall sieht die Jahres-Steuerbelastung so aus:
Steuerklassenkombination 4/4:
A: 0€
B: 2.405€
gesamt: 2.405€

Steuerklassenkombination 5/3:
A: 1.362€
B: 128€
gesamt: 1.480€

Steuer nach Einkommensteuererklärung:
gesamt: 1.746€

Wenn Ihr keine weiteren Werbungskosten, Sonderausgaben usw. habt, dann würdet Ihr bei der Einkommensteuererklärung eine Erstattung in Höhe von 659€ erhalten, wenn Ihr während des Jahres die Steuerklassen 4/4 gehabt hättet und Ihr müsstet 266€ nachzahlen, wenn Ihr die Steuerklassenkombination 3/5 gehabt hättet.

Die Zahlen verstehen sich ohne Berücksichtigung des Solidaritätszuschlages und einer eventuell zu zahlenden Kirchensteuer.

Ein eventuelles Elterngeld würde für B bei Wahl der Steuerklasse 3 um ca. 134€ monatlich höher ausfallen gegenüber einer Steuerklasse 4. Das höhere Elterngeld wird im Rahmen einer Einkommensteuererklärung nicht wieder ausgeglichen im Gegensatz zur eigentlichen Lohnsteuer.

1x Hilfreiche Antwort

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