Hochschulstart-Bewerbung und Studienplatzklagen - Neuerungen zum WS 2011/12

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Das Bundesverwaltungsgericht erklärte mit Urteil vom 23.03.2011 (Az. BVerwG 6 CN 3.10) eine Regelung des Landes Baden-Württemberg, nach der die Vergabe von außerkapazitären Studienplätzen an das innerkapazitäre Vergabeverfahren gebunden ist, für vereinbar mit dem Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstelle der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Ähnliche Regelungen wurden zwischenzeitlich auch in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg Vorpommern eingeführt.

Dies führt zu einigen Änderungen für potentielle Studienplatzkläger. Eine Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) bzw. eine Hochschulbewerbung im regulären Bewerbungsverfahren ist für die meisten Verwaltungsgerichte weiterhin keine Voraussetzung für den Erfolg einer Studienplatzklage. Über diese Problematik haben wir bereits in unserem Beitrag vom 17.02.2011 berichtet. Neu ist nunmehr, dass vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt der Erfolg von Studienplatzklagen in Studiengängen, die in dass zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, von der Ausgestaltung der Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung abhängt. Wie sich das Bundesland Nordrhein-Westfalen positionieren wird, ist derzeit nicht absehbar.

In allen anderen Bundesländern bleibt zunächst alles beim Alten. Auch gelten die Regelungen nur für das 1. Fachsemester, nicht jedoch für Quereinsteiger in höhere Fachsemester. D.h. Studienplätze in höheren Fachsmestern werden weiterhin hauptsächlich im Losverfahren vergeben.

Aufgrund der neuen landesrechtlichen Vorgaben ist in einigen wenigen Bundesländern eine Studienplatzklage in das 1. Fachsemester nur sinnvoll möglich, wenn die betreffende Universität in der Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung in der Quote zum Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH-Quote) mit der entsprechenden Ortspräferenz genannt wurde. Die Vergabe freier Studienplätze, die vom Verwaltungsgericht gefunden werden, erfolgt dort nach der Rangliste im Auswahlverfahren der Hochschule.

Der Nachteil für einige Studienplatzkläger liegt auf der Hand: Die neuen Regelungen führen zu einer Einschränkung der Wahlmöglichkeiten bei einer Studienplatzklage in diesen Bundesländern. Schließlich können nur sechs Hochschulen in der AdH-Quote angegeben werden. Eine Verschärfung ergibt sich dadurch, dass mehrere Universitäten eine Benennung in einer der vorderen Ortspräferenzen verlangen. Für leistungsstärkere Bewerber entsteht jedoch unter Umständen ein Vorteil. Sie haben höhere Chancen auf die Zuteilung eines Studienplatzes. Für sie besteht ein besonderer Anreiz zur Durchführung einer Studienplatzklage.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich für Interessenten an einer Studienplatzklage eine Optimierung der Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung zur Chancenverbesserung einer sich anschließenden Studienplatzklage. Wir beraten dazu gern.

Frühe Fristen beachten:

Ein weiterer Punkt sollte in diesem Zusammenhang unbedingt beachtet werden. Die Bundesländer, die die Vergabe von Studienplätzen in Verwaltungsrechtsstreiten an das reguläre Vergabeverfahren binden möchten, haben alle frühe Fristen für außerkapazitäre Hochschulanträge eingeführt. Die Optimierung der Hochschulstart-Bewerbung ist daher nicht ausreichend. Parallel muss in Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern vor dem 15.07. ein Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität direkt bei der jeweiligen Hochschule gestellt werden.

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