Hilfe bei negativen Arzt–Bewertungen durch jameda – Urteil des BGH

Mehr zum Thema: Medienrecht, jameda, BGH, Arzt, Bewertung, Internet
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2016 bietet verbesserte Rechtsschutzmöglichkeiten für Ärzte gegen negative Bewertungen im Internet

Inzwischen liegt das jameda–Urteil des BGH vom 01.03.2016 (Az.: VI ZR 34/15) auch im Volltext vor.

Insgesamt kann gesagt werden, dass das Urteil die Rechtsschutzmöglichkeiten für Ärzte bei anonymen negativen Bewertungen im Internet deutlich erhöht.

Lars Jaeschke
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Neuenweg 19 B (Rau-Haus)
35390 Gießen
Tel: 0641 68681160
Web: http://www.ipjaeschke.de
E-Mail:
Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht

Mit der – hinreichend und konkret – vermittelten Kenntnis des vom betroffenen Arzt beanstandeten Inhalts hat jameda als Diensteanbieter die Rechtsverletzung gewissenhaft zu prüfen und den Inhalt ggf. zu löschen.

Der BGH macht hier klare Vorgaben. Wird dem nicht Folge geleistet, beginnt der Bereich der eigenen Unterlassungshaftung des Providers.

Von einer negativen Internetbewertung betroffene Ärzte sollten sich nach dem neuen jameda-Urteil um unnötigen Zeitverlust und um Fehler zu vermeiden mehr denn je zeitnah an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wenden, der einzelfallbezogen mit einem konkreten Forderungskatalog an jameda herantritt und Ihre Interessen bestmöglich wahren kann.

Ich habe dieses Urteil HIER ausführlich besprochen.

Bundesweite Mandatsbearbeitung auch ohne persönlichen Gesprächstermin:

Telefon 0641 / 68 68 1160
Telefax 0641 / 68681161
E-Mail: jaeschke@ipjaeschke.de
Web: www.ipjaeschke.de

Sie erreichen uns von 09:00 - 21:00 Uhr per Telefon, E-Mail oder Telefax oder persönlich nach Terminvereinbarung.
Das könnte Sie auch interessieren
Medienrecht So wehren Sie sich gegen Negativbewertungen im Internet!