Hilfe bei Kündigungsfrist von ElitePartner

30. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
-Susanne-
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 5x hilfreich)
Hilfe bei Kündigungsfrist von ElitePartner

Guten Tag!

Meine Freundin hat vergessen sich bei Elitepartner in der vorgegebenen Kündigungsfrist abzumelden. Da es sich um eine JahresPremium Mitgliedschaft handelt, würde sie nun aus diesem Grund ca. 600,-€ zahlen müssen.

Der Text im Internet lautet so:

Verlängerung Ihrer Premium-Mitgliedschaft
Die Premium-Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein 12 Monatspaket zum Preis von 49,90 Euro pro Monat (insg. 598,80 Euro), wenn Sie nicht 8 Wochen vor Ablauf des 12 Monatspakets kündigen. Das 12 Monatspaket verlängert sich automatisch um jeweils den gleichen Zeitraum, wenn Sie nicht 8 Wochen vor Ablauf des Pakets kündigen.

Was kann meine Freundin tun, um evtl. doch noch auszusteigen. Ihr Vertrag wurde am 02.09.2012 geschlossen und demnach ist die 8 Wochen-Frist nun um. Beim damaligen Vetratgsabschluss erhielt sie übrigens noch einen Rabatt von 41,67%. Wie verbindlich sind hier die Rechtsvorschriften? Muss sie zahlen, d.h. darf EP einfach den Betrag von ca. 600 € von ihrem Konto abbuchen?

Bitte um schnelle Hilfe!

-----------------
" "

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Vertrag ist Vertrag und dieser ist zu erfüllen. Rein rechtlich darf die Kündigungsfrist maximal 3 Monate betragen. Die 8 Wochen sind also zulässig. Ich sehe hier leider keine Chance, aus dem (ehemals gewollten Abo) herauszukommen.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Kündigungsfrist und Verlängerung sind wohl nicht zu beanstanden.



Derzeit sehe ich hier keine Möglichkeit aus der Nummer herauszukommen.



Per Einschreiben-Rückschein wurde jetzt aber gekündigt?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Derzeit sehe ich hier keine Möglichkeit aus der Nummer herauszukommen.



Per Einschreiben-Rückschein wurde jetzt aber gekündigt?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

von Harry van Sell am 30.07.2013 22:59



Das AG Aachen sieht das mit Urteil vom 24.06.2013 ganz anders.

122 C 63/13
http://www.vzhh.de/recht/309877/elilte-partner-ag-aachen.aspx


Ich verlinke mal zum Parallelthread:

http://www.123recht.net/Hilfe-bei-Kuendigungsfrist-im-Internet-__f431760.html



-- Editiert asap am 31.07.2013 00:39

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Sehr schön, das kannte ich noch gar nicht.

Da könnte man ja noch was machen, auch wenn es "nur" ein AG-Urteil war.



Aber man sollte sich bei dem Verein auf einige Briefe mit "bedrohlichem" Inhalt einstellen, also Nerven behalten.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

In diesem Fall ging es um einen Widerruf rund einen Monat nach Vertragsschluss, darauf basierend, dass die Widerrufserklärung nicht vernünftig zugestellt wurde. Euch ist schon klar, dass nach nunmehr fast einem Jahr wohl kaum noch das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann? Inwiefern hat das Urteil also Relevanz?

Im übrigen hat sich seit diesem Urteil die Widerrufsbelehrung der Plattform geändert...


-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 31.07.2013 08:15

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Im übrigen hat sich seit diesem Urteil die Widerrufsbelehrung der Plattform geändert...
<hr size=1 noshade>


???

Das Urteil stammt vom 24.06.2013

In § 355 IV BGB steht aber, das hatte ich übersehen:

" Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss . Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist ..."


Daran dürfte das tatsächlich scheitern, belehrt wurde wohl am 02.09.2012, die 6-Monatsfrist ist abgelaufen, die Anforderungen desd § 360 I BGB sind wohl eingehalten.

Das Widerrufsrecht läuft also, anders als ich fälschlicherweise gedacht hatte, hier nicht ewig, da die 6 Monate abgelaufen sind, ist der Widerruf nicht mehr möglich.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Das Urteil stammt vom 24.06.2013

Das Urteil selbst ja. Die Auseinandersetzung geht bis ins Jahr 2012 zurück. Vorausschauend (und weil sie per Unterlassungsverfügung gezwungen wurden) hat der Anbieter hier bereits in 2012 in Details reagiert.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Vorausschauend (und weil sie per Unterlassungsverfügung gezwungen wurden) hat der Anbieter hier bereits in 2012 in Details reagiert.


Wann war das denn nun genau?

Das wäre ja für andere Fälle wichtig.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sie kann sich an der Meinung des BGH orientieren, daß es sich beim Inhalt ihres Vertrags um "höhere Dienste" im Sinne von § 627 BGB handelt; sodaß sie daher jederzeit ( und sogar fristlos ) zur Kündigung berechtigt ist ... <hr size=1 noshade>



Richtig, sehr gute Idee, damit ist die Kuh vom Eis, sofortige Kündigung möglich, noch deutlicher BGH, Urteil vom 8. 10. 2009 - III ZR 93/09 :

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ... unterfallen Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben, dem § 627 BGB , wobei ein Ausschluss des Kündigungsrechtes durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig ist."

-----------------
""

4x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Wann war das denn nun genau?

Keine Ahnung, der Preis hat sich geändert und der Wortlaut zu dem ursprünglich von der Verbraucherzentrale abgemahntem ebenfalls. Da ich sonst mt der Seite nichts zu tun habe, kann ich dir nicht sagen, wann das der Fall war.

Das mit dem Dienst höherer Art klingt wirklich richtig interessant und gut.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das mit dem Dienst höherer Art klingt wirklich richtig interessant und gut. <hr size=1 noshade>



Was mir gerade noch auffiel:

Zumindest das AG München, soweit ersichtlich aber nur das AG München, vetritt die Auffassung, die Online -PV sei kein Dienst höherer Art, § 627 BGB sei deshalb gar nicht anwendbar, die AGB-vertraglichen Kündigungs-Fristen seien deshalb wirksam und einzuhalten.

Wie könnte es auch anders sein, da die Streitwerte unter 600 EUR liegen, haben die AG hier das letzte Wort.

Pro § 627 aber
- AG Schöneberg, Urteil vom 27.01.2010, Az.: 104a C 413/09
- AG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2011, 4 C 3714/11

Contra § 627, s.o.
- AG München, Urteil vom 05.05.2011, Az. 172 C 28687/10

Wenn Susanne bzw. ihre Freundin nicht gerade in München wohnt, stehen die Chancen wohl gut.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Lawscout24
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 4x hilfreich)


Noch eine Ergänzung "Pro § 627" (zum vorherigen Beitrag):
Das OLG Dresden hat am 19.08.2014 ebenfalls deutlich darauf hingewiesen, dass eine Online-Partnervermittlung einen "Dienst höherer Art" i.S.d. § 627 BGB Abs. 1 anbietet. ([URL=http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Unister_OLG_Dresden_14_U_603_14.pdf]14 U 603/14 [/URL], Abs. II.2.c.bb).

Damit dürfte wohl endgültig klar sein, dass man auch einer Online-Partnervermittlung jederzeit fristlos "einen Korb geben" kann.

-- Editiert Lawscout24 am 21.09.2014 20:49

4x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen