Hilfe bei Filesharing Abmahnung von Negele Zimmel Greuter Beller für diverse Pornofilme

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Rechteinhaber Ino Handel & Vertriebs GmbH, Wuppertal fordert durch Kanzlei für unerlaubtes Filesharing 850,00 Euro

Die in Augsburg ansässige Rechtsanwaltskanzlei Negele Zimmel Greuter Beller mahnen im Auftrag der Ino Handel & Vertriebs GmbH, Wuppertal wegen Urheberrechtsverletzung im Internet an diversen Pornofilmen ab. Die Rechtsverletzung soll dabei im Rahmen der Nutzung einer Internettauschbörse wie z.B. BitTorrent, festgestellt worden sein. 

Was fordern die Abmahner?

In der Abmahnung wird neben der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch ein Geldbetrag in Höhe von 850,00 EUR verlangt. Dieser Betrag soll laut Abmahnung bei einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 10.000 EUR und daraus resultierenden RA-Kosten bei Ansatz von 1,3 Gebühren in Höhe von 745,40 EUR und einem gleichzeitigen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR angemessen sein.

Beispiele für Streitwerte bei Filsharing von Filmen:

  • Amtsgericht Hamburg Hinweisbeschluss vom 24.07.2013 (Az. 31a C 109/13) Gegenstandswert in Höhe von 1.000 Euro (1,3 Gebühr = 124,00 EUR)
  • AG München, Hinweis vom 27.08.2013 (Az. 224 C 19992/13): Nach Ansicht des Gerichts kommt auch ein deutlich unter EUR 10.000,00 liegender Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten in Betracht. Auf die aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Beschluss vom 24.07.2013, Aktenzeichen 31a C 109/13) wird hingewiesen.  

Hintergrund der beiden Entscheidungen ist das in Zukunft geltende neue Gesetz, das die Erstattungskosten auf einen Streitwert bis zu 1.000 EUR begrenzt (§ 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG neue Fassung). Erst am 20. September 2013 hat dieses Gesetz den Bundesrat passiert.

Die Gesetzesänderungen sollen zukünftig verhindern, dass sich Kanzleien mit massenhaften Abmahnungen von Verbrauchern bei Urheberrechtsverstößen in sog. Internettauschbörsen ein ertragreiches Zusatzgeschäft aufbauen. Es dürfte demnach in einiger Zeit schwerer für die Abmahnkanzleien werden, höhere Rechtsanwaltskosten als die o.g. knapp 124,00 EUR netto durchzusetzen. Jedoch bleibt weiterhin eine Unsicherheit bezüglich des ebenfalls geforderten Schadensersatzanspruchs des Rechteinhabers, der von der Gesetzesänderung nicht betroffen ist.

Dennoch sollte die stets knapp gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ernst genommen und gegebenenfalls um Fristverlängerung gebeten werden, ohne dabei jedoch Angaben zum Sachverhalt selbst zu machen. Hier sollte bei Unklarheiten stets anwaltliche Hilfe zu Rate gezogen werden.

Mein anwaltlicher Rat für alle von einer Abmahnung Betroffenen lautet:

  • Lassen Sie ggf. die Abmahnung überprüfen, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt
  • Überprüfen Sie die Höhe des Geldbetrages, welcher gefordert wird. Unter Umständen kann dieser um ein vielfaches geringer ausfallen, da die abmahnende Kanzlei sehr oft, von den höheren Streitwerten in der Rechtsprechung ausgeht. Möglicherweise sind diese älteren Entscheidungen nicht mehr zutreffend
  • Zu fragen ist auch, ob es sich bei dem Anschlussinhaber gleichzeitig um die Person handelt, die die Urheberrechtsverletzung begangen hat oder ob der Anschlussinhaber überhaupt haftet
  • Keinesfalls aus Angst heraus, die im Schreiben anliegende Unterlassungserklärung unterzeichnen, vielmehr nur eine sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung abgeben

Zur Formulierung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung brauchen Sie regelmäßig die Hilfe eines fachkompetenten Rechtsanwaltes. Wir vertreten und beraten unsere Mandanten in Filesharing Angelegenheiten bundesweit zum Pauschalpreis – sprechen Sie mit uns.

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