Hilfe bei Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Sony Music Entertainment Germany GmbH – "Kings of Leon – Come Around Sundown" und "Shakira – Sale el Sol"

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Im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH sprechen die Waldorf Frommer Rechtsanwälte derzeit urheberrechtliche Abmahnungen aus. Gegenstand ist die unerlaubte Verwertung geschützter Musikwerke in Internet-Tauschbörsen. Zu den aktuell betroffenen Alben zählen neben anderen

„Shakira – Sale el Sol“

und

„Kings of Leon – Come around Sundown“ .

Die streitgegenständlichen Werke sollen über den Internetanschluss der Betroffenen in einem Filesharing-Netzwerk ohne Erlaubnis der Sony Music Entertainment Germany GmbH unerlaubt verwertet, konkret durch den mit dem Download einhergehenden Upload öffentlich zugänglich gemacht worden sein.

Aus dieser Rechtsverletzung machen die Waldorf Frommer Rechtsanwälte Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten geltend. Verlangt wird insgesamt ein Betrag von EUR 856. Daneben werden die abgemahnten Anschlussinhaber zur Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Für die Erfüllung der bezeichneten Ansprüche wird eine vergleichsweise knappe Frist gesetzt, die allerdings unbedingt beachtet werden sollte. Nach fruchtlosem Fristablauf besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung der bezeichneten Forderungen. Nach unserer Erfahrung lassen sich aber häufig bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.

Zwar können die vorgelegten Ermittlungsdaten zur Zuordnung des Internetanschlusses herangezogen werden, über die Verantwortlichkeit des jeweiligen Anschlussinhabers für die bezeichnete Rechtsverletzung ist nach diesseitiger Auffassung damit abschließend nichts gesagt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht eine tatsächliche Vermutung für dessen Verantwortlichkeit, diese kann allerdings bei Vorliegen der entsprechenden Umstände widerlegt werden. Ist der Abgemahnte nicht selbst Täter der Urheberrechtsverletzung, müssen die Voraussetzungen der Störerhaftung auch tatsächlich vorliegen. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Um eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition nicht aufzugeben, sollte die Original-Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterzeichnet werden. Viele Gerichte werten entsprechende Erklärungen als Schuldanerkenntnis. Ein solcher Unterlassungsvertrag hat grundsätzlich 30 Jahre Bestand. Angesichts der rechtlichen und finanziellen Konsequenzen sollten Sie sich in dieser Angelegenheit die Hilfe eines auf dem Gebiet des Urheberrechts und insbesondere Filesharings kompetenten Rechtsanwalts sichern.

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