hallo,
also ich habe z.Z ärger mit meiner Mitbewohnerin/Vermieterin, klar ist, dass ich hier so schnell wie möglich raus möchte, allerdings fahre ich nächste Woche in den Urlaub und müsste laut ihrer Kündigung zum 31.12.2017 aus der Wohnung raus. (Urlaub geht bist zum 08.01.2018 .......)
Das Zimmer ist leider möbliert und es handelt sich um einen Untermietvertrag, ABER dieser soll laut Vertrag erst im Sommer 2018 enden (ich weiß blöde ungenaue angabe) , langt dieser Zusatz schon, damit ich abgesichert bin und die Zwei Wochen Frist ignorieren kann? ich möchte mich erst nach meinem Urlaub um den Ärger kümmern.
LG HG
Hilfe Untermietvertrag Kündigung 2 Wochen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Bitte diesen Zusatz des Mietvertrages wortwörtlich posten. Außerdem: Wann genau hast du die Kündigung der Vermieterin erhalten? Gabs die Kündigung schriftlich mit einer Originalunterschrift der Vermieterin?
-- Editiert von cauchy am 17.12.2017 21:36
§4 Mietdauer
Das Untermietverhältnis beginnt am 01.10.2017
Es endet am Sommer 2018
("Es endet am" ist vordruck und Sommer 2018 wurde handschriftlich eingetragen)
Hierzu:
§6 Kündigung
Hauptmieter: Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit zwei Wochen. Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
Untermieter: Abweichend hiervon gilt für den Untermieter die Regelung, dass er bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen kann. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist hier maßgebend.
Eine fristlose Kündigung ist nach gesetzlichen Vorschriften zulässig.
Die Kündigung sieht wie folgt aus: (Wortwörtlich/Anonymisiert)
Sehr geehrter Herr X
Ich Kündige ihnen hiermit das mit mir geschlossene Mietverhältnis über den Wohnraum , innerhalb der von mir bewohnten Wohnung.
Wir weisen auf die Berechtigung zur Kündigung ohne das Erfordernis eines berechtigten Interesses hin.
Es handelt sich um möblierten Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 2 Wochen zum ende des Monats, somit endet das Mietverhältnis am 31.12.2017
Ich bitte Sie,dafür zu sorgen, dass die Wohnung bis dahin geräumt und im Vertragsgerechten Zustand übergeben werden kann.
Einer stillschweigenden Forstsetzung des Mietverhältnisses über diesen Zeitraum hinaus wiederspreche ich bereits jetzt ausdrücklich
MFG XY
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Nun, die Formulierung
ZitatEs endet am Sommer 2018 :
dürfte das Kriterium
Zitatauf bestimmte Zeit abgeschlossen :
nicht wirklich erfüllen. Denn dazu benötigt es etwas das "nach dem Kalender bestimmbar" ist.
Würde da wenigstens "Sommeranfang" oder "Sommerende" stehen ... könnte man noch drüber diskutieren.
Ok, jetzt haben wir weder Sommer noch 2018; jedenfalls aber sollte der Mietvertrag offenbar befristet laufen.
Was ist denn mit Sommer 2018 gemeint gewesen? Ein Schuljahresende, Ende der Vorlesungszeit, Semesterende,...?
Wann ist dir denn die Kündigung zugegangen?
Wenn nicht spätestens am 15.12. ist sie erst zum 31.1.2018 wirksam.
Denn das mit den 2 Wochen Kündigungsfrist stimmt so nicht.
Im BGB § 573c Abs. 3
heißt es:
Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
Wenn sich aus den Umständen nicht ein konkretes Datum ergibt bin ich bei Harry.
Man koennte jetzt noch rumeiern was wirklich vermietet ist und so. Das einfachste aber wenn man weiß, das die Kuendigung an sich gerechtfertigt ist und man grundsätzlich raus kann, teilt man seinem Vermieter schriftlich mit, dass man zu dem gewünschten Termin nicht ausziehen kann wegen Urlaub. Aber man bietet konkret den 07. Oder 14. ten Januar als Ersatztermin an, zahlt am 02.01. anteilig die Miete als Nutzungsentschaedigung und geht dann zum angekündigten Termin.
Dagegen kann der VM legal nichts machen.
Unbeantwortet ist noch die Frage, wann genau die Kündigung zuging. Anitari hat in #5 den Grund erläutert. Und ich möchte noch einen weiteren Ansatzpunkt hinzufügen: Wer hat denn diesen Untermietvertrag ausgewählt bzw. ausgefüllt? Vermieter oder Mieter? Wurde über diesen Eintrag "Sommer 2018" irgendwie diskutiert oder wurde dieser von der Vermieterin vorgegeben?
Hintergrund der Frage: Ich bin mir nicht sicher, ob hier AGB-Recht Anwendung finden könnte. Wenn (!) die Vermieterin das alles vorgegeben hat, dann gehen Ungenauigkeiten zu ihren Lasten. D.h. sie müsste sich im Zweifel an den Vertrag bis zum Sommer 2018 halten, der Mieter dagegen vermutlich nicht. Aber da steht mit Absicht ein "wenn". Erstmal müsste man die Fragen oben beantworten. Dann kann man sich überlegen, ob AGB-Recht überhaupt anwendbar ist. Zumindest könnten diese Probleme reichen, um bei der Vermieterin soviel Unsicherheit auszulösen, dass sie einer einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses nach deinem Urlaub zustimmt. Vorausgesetzt die Situtation ist nicht komplett eskaliert.
die Kündigung ist rechtzeitig angekommen :3 , allerdings war abgesprochen, dass ich wie gesagt bis zum Sommer 2018 dort wohnen bleibe (bis zum Ende meines Praktikums + Bewerbungszeit ) da ich es nicht genau wusste wann das ist und sie das Zimmer nicht weiter verplant hatte haben wir als Datum "Sommer 2018" genommen (nichts dabei gedacht...)
die Kündigung ist rechtzeitig angekommen :3 , allerdings war abgesprochen, dass ich wie gesagt bis zum Sommer 2018 dort wohnen bleibe (bis zum Ende meines Praktikums + Bewerbungszeit ) da ich es nicht genau wusste wann das ist und sie das Zimmer nicht weiter verplant hatte haben wir als Datum "Sommer 2018" genommen (nichts dabei gedacht...)
Dem entnehme ich, dass ihr gemeinsam den Vertrag ausgefüllt habt. Dann wird AGB-Recht vermutlich nicht anwendbar sein. Das ist also eine individuelle Vereinbarung. Im Zweifel müsste also ein Richter entscheiden, was beide Parteien bei Abschluss des Mietvertrages wollten. Und das war offenbar nicht eine Kündigung zum Ende 2017. Ich würde am ehesten von einem Kündigungsverzicht ausgehen.Zitathaben wir als Datum "Sommer 2018" genommen :
Nur bedeutet das natürlich auch, dass du auch nicht aus dem Mietvertrag rauskommst. Wenn ihr euch also nicht einigen könnt, hängst auch du bis zum Sommer drin.
Ich habe eine PM vom Teilnehmer erhalten. Daher noch ein Hinweis: Ich bin kein Anwalt, ich erteile keine Rechtsberatung. Jeder ist seines eigenen Glückes Schmied und muss selber sehen, was er mit den Hinweisen hier anfangen kann. Und ich finde es auch nicht sinnvoll, Fragen über persöhnliche Nachrichten zu beantworten.
Der einzige Grund, warum ein Laienforum wie dieses hilfreich sein kann, ist die Weisheit der Massen. Wenn hinreichend viele hier lesen und schreiben, dann kommt am Ende hoffentlich was sinnvolles raus. Poste ich Schwachsinn, wird das hoffentlich jemand anderer merken und korrigieren. Ebenso anders herum. Bei persönlichen Nachrichten geht das nicht und daher finde ich es auch nicht sinnvoll, diese für Rechtsfragen zu nutzen.
Sollte der Teilnehmer noch hilfe benötigen, so sollte er hier im Thread danach fragen. Ich kann aber bereits jetzt sagen, dass keiner von uns in die Zukunft sehen kann. Daher kann auch keiner Sagen, wie die Vermieterin reagieren wird, wenn der Untermieter nicht auszieht. Aber wir können sagen, was der Mieter rein rechtlich tun kann, wenn die Vermieterin ihn ab Januar nicht mehr ins Zimmer lässt.
Wenn er die Mietsache nicht erkennbar aufgegegebn hat, kann er eine einstweilige Verfügung erwirken, dass die Vermieterin ihn wieder in die Mietsache lassen muss. Dann müsste die Vermieterin auf Räumung klagen und bei der Klage beweisen, dass ihr Kündigung das Mietverhältnis wirklich beendet hat. Dabei wird dann dieser Zusatz eine entscheidene Rolle spielen. Der Verlierer dieses Prozesses wird die Zeche zahlen, sofern man sich nicht irgendwie einigt. So die Kurzfassung. Alles weitere kann man diskutieren, wenn der Fall wirklich eintritt.
PS: Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, wie das in einer WG während einer Räumungsklage sinnvoll funktionieren kann. Und ich mag nicht ausschließen, dass da noch ganz andere Dinge abseits vom Mietrecht aufkommen und versucht werden zu nutzen.
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