Hilfe, Ladendiebstahl

11. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
chris_
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Hilfe, Ladendiebstahl

Ich hab vor ca. einem Monat Ware im Wert von 0,50 Euro entwendet. Wurde vom Detektiv gestellt, hab meine Tat zugegeben, und versichert, dass es mir leid täte....

Die Polizei wurde gerufen, und ich musste mit aufs Revier..dort wurde meine Tat aufprotokolliert, und ich habe mich bereit erklärt, zu "gestehn".

Das ganze ging dan an die Staatsanwaltschaft... mir wurde gesagt, dass das Verfahren wahrscheinlich eingestellt werden würde.Hab dann noch 25 Euro an den Laden zahlen müssen.

Jetzt kam Post, mit dem Wortlaut:

"Die Staatsanwaltschaft hält wegen dem besonderen öffentlich Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amtes wegen für geboten."

Was heisst das nun genau?
Werde ich vorgeladen?
Was hat mich zu erwarten?

Bin 16 Jahre alt, und habe wie erwähnt Ware im Wert von _0,50 Euro_ gestohlen....

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Hallo Chris,

wo spielt das denn?

So wie es ausschaut soll wohl ein Verfahren gegen Dich vor dem Jugendrichter stattfinden. In der Regel wird bei Ersttätern kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung angenommen, bei Wiederholungstätern dagegen schon.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
chris_
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich wohne in Süddeutschland, genauer in Bayern. Irgendwie kriminell auffällig bin ich noch nie geworden, will heissen, bin absoluter Ersttäter...

Soll ich mich jetzt am Ende wegen einem Diebstahl von 50 Cent vor Gericht veranworten, obwhl ich die "Tat" bereits gestanden habe ...

Würden sie mir in diesem Fall zu einem Anwalt raten?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Wirklich erforderlich ist es wohl nicht. Obwohl, ... hatte gerede einen Fall in München, da mußte der Mandant wegen Ladendiebstahl seinen Speichel für die Gendatei abgeben, wegen der "eklatanten Wiederholungsgefahr" (hier in Nds. undenkbar).
Also wenn Sie es sich leisten können, warum also nicht. Vielleicht gelingt es dem Verteidiger noch, eine Hauptverhandlung zu vermeiden (bei einem Jugendlichen wird man wohl kein schriftliches Strafbefehlsverfahren machen).

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

Hallo Herr Scharnhorst!

Ladendiebstahl und Speichelprobe für Gendatei, das hört sich interessant und irgendwie abenteuerlich an. Können Sie dazu Näheres sagen, ohne Ihre Schweigepflicht zu verletzen?

Ich meine, Ladendiebstahl und Gendatei? Geht das nicht nur nach StPO, und dann nur bei Diebstahl in besonders schwerem Fall, also gewerbsmäßig oder mit Waffen oder sowas?

Fragen über Fragen ;)

Grüße
Hank

--------------



Wenn Du am Gipfel eines Berges ankommst - dann klettere weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Hallo Hank,

Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

Unglaublich aber wahr, manche sind bereit um jeden Preis Freiheit gegen Sicherheit zu tauschen.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
chris_
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für ihre Antwort Herr Scharnhorst.

Eine Frage hätte ich noch :
Was erwartet mich im schlimmsten Fall ?

Und ich laß, das 'Verhandlungen gegen Jugendliche nicht öffentlich sind.'
Heisst das, dass keine Besucher der Verhandlung beiwohnen dürfen, es wäre mir nämlich sehr peinlich einen Bekannte, oder sogar einen Lehrer im Gerichtssaal wieder zu sehen...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sie haben Recht, Jugendstrafsachen finden in der Regel ohne Öffentlichkeit statt, d.h. nur die Verfahrensbeteiligten wie Staatsanwalt, Richter und Sozialarbeiter der Jugendgerichtshilfe sowie Zeugen sind anwesend.

Die Strafe hängt sehr von den lokalen Gegebenheiten ab, normalerweise folgt das Gericht der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe (Abtlg. des Jugendamtes). Im Grunde ist alles denkbar von einer richterlichen Ermahnung bis hin zu Sozialdiensten.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
chris_
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Unlängst kam nun von dem für mich zuständigen Jugendgericht ein Brief, in dem ich nächsten Monat zur Verhandlung geladen werde.

Folgendes steht dort geschrieben:
"Die Staatsanwaltschaft wird der Verhandlung nicht beiwohnen...."

!?

Weiter gibt mir noch zu denken, wie hoch die Kosten des Verfahrens für mich sein werden...
Mehr als 100 Eur ?

Gruß und danke für Antwort
Chris

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
chris_
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Kam nun unlängst zu Verhandlung. Wurde vom Richter nocheinmal zur Tat befragt.
Dann das Urteil:
" 6 sozial abzuleistende Stunden "

...

Eine Frage hätte ich schließlich noch:
Wie lange wird diese "Tat" noch in meinen Unterlagen, sprich meinem Bundeszentralregister stehen?
Danke!
Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo Chris.

Im Bundeszentralregister überhaupt nicht, sondern in Deinem Fall gem. § 60 (1)2 BZRG im Erziehungsregister.

Diese Eintragung wird normalerweise erst gelöscht, wenn Du das 24. Lebensjahr vollendet hast und Dir bis dahin keinen BZR-Eintrag eingehandelt hast.[vgl.§ 63(1) BZRG ]

Aber: Es gibt die Möglichkeit (auf Antrag oder von Amts wegen) die Verurteilung auch schon vorher, nach Beendigung der Maßnahme (also wenn Du die 6 Std. abgeleistet hast), zu tilgen.
Voraussetzungen: kein weiterer Eintrag und kein besonderes öffentliches Interesse gegen die Tilgung [§ 63(2) BZRG ]



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ach so, was war denn mit den(Gerichts-)kosten und Auslagen. (für immerhin 50 ct. Warenwert ;-) )???

Haben sie Dir die auch aufgedrückt, oder wurde nach § 74 JGG darauf verzichtet?

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
chris_
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Mhm, mir wurde von der Jugendgerichtshilfe gesagt, dass ich "wahrscheinlich mit keinen Gerichtskosten rechnen muss". Aber von denen wurde mir auch gesagt, dass es "sehr wahrscheinlich eingestellt wird", was ja leider nicht der Fall war.

Bis jetzt hab ich auf jeden Fall noch nichts von evtl. auf mich zukommenden Gerichtskosten gehört.

Meine 6 Sozialstunden habe ich auch bereits abgearbeitet...

Was mich nun noch interessieren würde:
Wie kann ich erreichen, dass der Eintrag aus meinem Erziehungsregister gestrichen wird?
In der zuständigen Einrichtung zur Abarbeitung der Sozialstunden hieß es:
"Meine Motivation bei der Arbeit wurde zur Kenntniss genommen" ( Oder so ähnlich ;) )

Vorteil für mich?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo Chris.

Der Antrag auf vorzeitige Tilgung muß zum:

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
-Abteilung BZR-
Neuenburger Str. 15

10969 Berlin




-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.037 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen