Habe ein großes Problem was mir Kopfzerbrechen macht.
In den letzten Jahren habe ich regelmäßig zw. 1500€ u.2500€ vom
Finanzamt zurück bekommen, da ich Werbungskosten u.a. doppelte Haushaltsführung absetzen kann.Im Jul.2006 habe ich geheiratet und auch für 06 eine Erstattung um 2500,- bekommen.Nun mache ich die Erklärung für 07 (gleiches Einkommen,gleiche Werbungskosten etc.)und soll nun laut Elster nur 50,-€ erstattet bekommen.
D.h. wenn ich keine Werbungskosten absetzten würde, würde ich sogar eine Nachzahlung leisten müssen. Wie kann das sein.
Ich/Wir bekommen doch die Lohnsteuer vom Lohn abgezogen (Ich 3 Sie 5 )und das nicht zu knapp!Wieso sollte ich da was nachzahlen müssen? Wir haben keine Freibeträge o.ä. daher kann ich mir das nicht erklären.Angenommen ich könnte nichts Absetzen, dann haben wir doch unsere Lohnsteuer trotzdem voll bezahlt und müssten nicht noch was nachzahlen?
Kann das mit der Heirat zu tun haben?
Bin für jeden Tip dankbar!
Grüße,
Tom
Hilfe!! Keine Lohnsteuererstattung trotz Werbungskosten
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Bei den Steuerklassenkombinationen III/V besteht Pflichtveranlagung, soweit beide Ehegatten auch Arbeitslohn beziehen. Hier kann es durchaus auch zu Nachzahlungen kommen, da der Lohnsteuerabzug der Klasse III und auch der der Klasse V den Gesamtbetrag meist nicht abdeckt.
Nachzahlungen sind demnach keine Besonderheit. Wählt man die Steuerklassen IV/IV, würde sich keinesfalls Nachzahlungen ergeben, dafür aber im Jahr höhere Abzüge. Da kommt es drauf an, ob das überhaupt sinnvoll wäre.
Danke für die Antwort,
es ist nur komisch das wir im letzten Jahr und die Jahre vor der Heirat als wir noch beide in LSK 1 waren eigentlich immer eine Erstattung bekommen haben und dieses Jahr zum ersten mal leer ausgehen.
Das ist doch nicht logisch.
Auch wurde uns empfohlen die Steuerklassen so zu wählen, da ich viel mehr verdiene als meine Frau.( ca. 68 T€ / 32 T€ )da ist doch normalerweise 3/5 die beste Variante oder??
Und der Abzug vom Lohn geschieht doch automatisch und richtet sich nach den Steuersätzen?
Da müssen wir wohl mal einen Steuerberater zu Rate ziehen.
Für weitere Tips und Hinweise Danke ich im Vorraus.
Gruß,
Tom
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Der Steuerberater wird Ihnen da auch nichts anderes sagen können. Die Steuerklassen I entsprechen der Steuerklasse IV.
Bei III/V ist das aber ganz anders.
Aber, nicht die Erstattung oder Nachzahlung ist überhaupt maßgebend, sondern die Gesamtsteuerbelastung. Die sehen Sie bei festgesetzte Einkommensteuer. Und wenn die Einkünfte der Höhe nach abweichen, desto höher ist der Vorteil des Splittingtarifs bei Zusammenveranlagung. Sie haben also in jahren vor der Ehe bei gleich hohen Einkünften auch wesentlich mehr an Steuer gezahlt. Das können Sie z. B. mit der Durchsicht von alten Einkommensteuerbescheiden erkennen.
Angenommen ich könnte nichts Absetzen, dann haben wir doch unsere Lohnsteuer trotzdem voll bezahlt und müssten nicht noch was nachzahlen?
Das ist ein Irrtum, wie folgende Rechnung am Beispiel der von Dir genennten Gehälter zeigt:
68.000€
StKl. III: 12.338€ Steuerabzug vom Lohn
StKl. IV: 18.876€ Steuerabzug vom Lohn
32.000€
StKl. V: 9.942€ Steuerabzug vom Lohn
StKl. IV: 5.382€ Steuerabzug vom Lohn
Gesamtabzüge vom Lohn:
StKl. III/V: 22.280€
StKl. IV/IV: 24.258€
Die Empfehlung, die Steuerklassen III/V zu wählen, war also korrekt.
Steuerbelastung nach Splittingtabelle für verheiratete Doppelverdiener nach Durchführung der Einkommensteuererklärung ohne Berücksichtigung von zusätzlichen Werbungskosten oder Sonderausgaben:
Gesamtgehalt: 100.000€
Einkommensteuer: 23.102€
Nachzahlung in Steuerklasse III/V: 822€
Erstattung in Steuerklasse IV/IV: 1.156€
Da die Steuerklasse I identisch mit der Steuerklasse IV ist, ergibt sich alleine durch den Wechsel von der Steuerklasse I/I in die Steuerklassen IV/IV eine Differenz in der Erstattung in Höhe von 1.978€ zzgl. Soli und ggfl. KiSt.
Durch die Angabe von Werbungskosten müsst Ihr nicht 822€ nachzahlen, sondern erhaltet die angegebenen 50€ erstattet.
Eure Angaben sind insgesamt stimmig und hättet Ihr die Steuerklassen I/I bzw. IV/IV behalten, wäre es für 2007 zu einer Erstattung von ca. 2.100€ gekommen. Das wäre dann aber ein zinslosen Darlehen an das Finanzamt gewesen, weil die Steuerabzüge vom Lohn entsprechend höher gewesen wären.
Aus den vorgenannten Gründen besteht bei der Steuerklassenkombination III/V auch eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, während die Abgabe bei den Steuerklassen IV/IV freiwillig wäre.
Daneben dürfte sich wohl auch noch deutlich auswirken, dass die Entfernungspauschale ab 2007 erst ab dem 21. Kilometer anerkannt wird. Das erklärt dann den Unterschied zwischen 2006 und 2007 von 2.500€ nach ca. 2.100€.
Ein Steuerberater wird da nicht zu anderen Ergebnissen kommen.
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