Hermes, Haftung bei Verlust

12. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb482545-17
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)
Hermes, Haftung bei Verlust

Hallo Zusammen,

hab da mal ne Frage
Ein Bekannter von mir Arbeit für "Hermes" (noch in der Probezeit) bzw einem Subunternehmer von Hermes. Mein Bekannter hat eine Lieferung zugestellt, an die korrekte Adresse, Einfamilienhaus. Die Tür Idee von jemand anderem geöffnet, mutmaßlich der Freundin des Kunden. Sie unterschrieb im Nanen des Kunden mit seinem Nachnamen, allerdings mit Fehler im Namen. Statt "oe" schrieb sie den Namen mit "ö".

Der Kunde meldet nun, dass er das Paket nicht erhalten hat und dass es auch nicht seine Unterschrift ist, da der Name ja falsch geschrieben ist.

Mein Bekannter soll nun dafür aufkommen und den "Schaden" bezahlen. Seine Chefin meint, dass sie dafür nicht haftet, sondern die Fahrer selbst.

Was sagt ihr dazu? Hat jemand evtl. ähnliche Erfahrungen gemacht? Kennt jemand gesetzl. Hintergründe? Wäre über Hinweise sehr dankbar.

Herzlichen Dank und liebe Grüße.

-- Editiert von Moderator am 12.03.2018 19:03

-- Thema wurde verschoben am 12.03.2018 19:03

Wer den Schaden hat...?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb482545-17):
Mein Bekannter soll nun dafür aufkommen und den "Schaden" bezahlen.

Warum lässt man sich denn nicht den Auswes zeigen?



Zitat (von fb482545-17):
Kennt jemand gesetzl. Hintergründe?

Das dürfte der Vertrag sein, den er mit der Firma eingegangen ist.

Als erstes müsste man mal prüfen, ob er wirklich Subunternhemer oder nur scheinselbständig ist und was genau zum Thema "Haftung" und "Schadenersatz in den vertraglichen Vereinbarungen steht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb482545-17
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)

Die Frage mit dem Ausweis habe ich auch gestellt und auch ne Antwort bekommen. Das spielt leider keine Rolle.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von fb482545-17):
Die Frage mit dem Ausweis habe ich auch gestellt und auch ne Antwort bekommen. Das spielt leider keine Rolle.


Was spielt keine Rolle?

Er hätte sich den Ausweis zeigen lassen müssen um nachzuweisen, wer genau das Paket angenommen hat. Wie kann das keine Rolle spielen?

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb482545-17
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 7x hilfreich)

Ne, brauch er wohl nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Man könnte versuchen damit zu argumentieren, das er davon ausgehen darf, das derjenige welcher die Türe öffnet, auch eine entsprechende Empfangsbevollmächtigung hat.

Bleibt nur noch das Problem, das er beweisen muss, das er überhaupt dort war...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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