Herausgabe pers. Daten durch Bewertungsportale (Unterlassungsklage)

26. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Telemark14
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Herausgabe pers. Daten durch Bewertungsportale (Unterlassungsklage)

Guten Tag,
ich habe eine Frage folgende Situation betreffend:
Personen A und B machen gemeinsam eine Kanutour. Der Veranstalter gefällt den Personen A und B aus diversen Gründen nicht, weshalb B eine negative Bewertung auf einschlägigen Bewertungsportalen hinterlässt. Der Kanutour-Veranstalter erfährt davon und und beauftragt einen Anwalt, die Bewertungen per Unterlassungsklage löschen zu lassen. Der Kanutour-Veranstalter hat jedoch lediglich die Adresse von Person A, weshalb der Anwalt Person A auf Unterlassung und Löschung verklagt. A weist die Vorwürfe zurück und gibt wahrheitsgemäß an, die Bewertungen nicht verfasst zu haben.

Meine Frage bezieht sich nun auf die Reaktion des Anwalts in zwei Fällen.
1. Kann der Anwalt die Bewertungsportale zur Herausgabe persönlicher Daten, durch die er Person B feststellen kann, zwingen/bewegen? Es ist davon auszugehen, dass die Bewertung u. U. den Sachverhalt der falschen Tatsachendarstellung und/oder Schmähkritik enthält.
2. Der Anwalt droht Person A, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, da die Bewertung strafrechtliche Relevanz aufweist. Kann dies der Fall sein? Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen Person B, welche nicht vorsätzlich das Geschäft des Kanutour-Veranstaltungs/-Verleihers schädigen, sondern das Erlebte als persönliche Meinung anderen zum Ausdruck bringen wollte.

Dies ist die besagte Bewertung:
Achtung! Bei Kanu-Verleiher XXX kostet falsches Verhalten hunderte Euro! Ein Mitglied unserer Kanu-Gruppe hat mit seinem Kanu bei einer Schleuse/Umtragung eine Steinmauer gestreift, weshalb uns eine Reparaturgebühr von knapp 850 Euro berechnet wurde. Wir wurden vor der Tour darauf hingewiesen, dass wir für Schäden aufkommen müssen, die wir selbst verursachen. Das ist verständlich. Absolut unverständlich ist hingegen, dass der Kanuverleiher XXX die Situation ausnutzt und völlig überhöhte Gebühren für die Reparatur verlangt. Die Entgegnung des Kanu-Verleihers war lediglich: Ein Gutachter, welcher sich die Schäden ansieht und die Kosten ausweist, könne jederzeit von uns hinzugezogen werden. Allerdings kostet der Gutachter ca. 500 Euro. Die Hilflosigkeit seiner Kunden nutzt der Kanuverleiher XXX aus!
Daher meine Einschätzung: Wer Kanu fahren möchte, ohne sich Sorgen um solche Dinge zu machen, meidet diesen Kanu-Verleiher XXX. Wenn auch nur ein kleiner Fehler passiert, heißt es bei ihm: Saftige Reparaturkosten zahlen!


Was oben dargestellt wurde, hat sich tatsächlich so zugetragen. Die Personen A und B sind immer noch sprachlos, dass sie für die Beschädigung des Kanus soviel Geld zahlen mussten. Person B war daraufhin echauffiert und hat obige Bewertung verfasst.

Für einen Rat oder eine Hilfe in dieser Angelegenheit möchte ich mich vorab herzlich bedanken!

Freundliche Grüße

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

von was für einem Kanu wir denn da gesprochen? Ein recht hochwertiges, oder so ein Platikding für wenige Euro?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von Telemark14):
1. Kann der Anwalt die Bewertungsportale zur Herausgabe persönlicher Daten, durch die er Person B feststellen kann, zwingen/bewegen?

Ja, kann er. Notfalls unter zuhilfenahme von einem Gericht.



Zitat (von Telemark14):
2. Der Anwalt droht Person A, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, da die Bewertung strafrechtliche Relevanz aufweist. Kann dies der Fall sein?

Ja, kann der Fall sein, das er das anzeigt.
Ich erkenne da zwar keine strafrechtliche Relevanz, mag aber sein dasein Gericht das anders sieht. Wenn man sich bei Gericht damit überhaupt beschäftigen möchte.



Zitat (von Telemark14):
Die Personen A und B sind immer noch sprachlos, dass sie für die Beschädigung des Kanus soviel Geld zahlen mussten.

Nö, mussten sie nicht.
Man hätte auch nicht zahlen können und den Verleiher den Schaden nachweisen lassen. Man hat nur das Risiko gescheut, das ist dann aber nicht das Problem des Verleihers.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13705 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
1. Kann der Anwalt die Bewertungsportale zur Herausgabe persönlicher Daten, durch die er Person B feststellen kann, zwingen/bewegen?
Und was will er damit? Die Person die die Bewertung verfasst hat kennt er dann immer noch nicht (oder muss man sich bei dem Portal mit Post-Ident o.ä. anmelden?).

Zitat:
2. Der Anwalt droht Person A, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, da die Bewertung strafrechtliche Relevanz aufweist.
Ich sehe da rein gar nichts strafbares.

Zitat:
Man hätte auch nicht zahlen können und den Verleiher den Schaden nachweisen lassen.
Weitere Alternative: Man hätte den Schaden schätzen und dann genau diesen Betrag zahlen können. Damit vermeidet man, für etwaige Gerichtskosten und Gutachter aufkommen zu müssen (vorausgesetzt, die eigene Schätzung trifft die Realität - offenbar traut sich der TS das aber zu).
Zudem: Warum wurde der Schaden eigentlich nicht der Haftpflichtversicherung gemeldet?

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
1. Kann der Anwalt die Bewertungsportale zur Herausgabe persönlicher Daten, durch die er Person B feststellen kann, zwingen/bewegen?

Nein, siehe hier:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=68159&linked=pm
Aussichtsreicher wäre es, wenn der Anwalt die Bewertungsportale auf Löschung der Bewertung verklagen würde.

Zitat:
2. Der Anwalt droht Person A, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, da die Bewertung strafrechtliche Relevanz aufweist.

Ich vermag keine strafrechtliche Relevanz zu erkennen.

-- Editiert von drkabo am 27.09.2017 00:41

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Telemark14
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten und Einschätzungen!

Um im schlimmsten Fall mit der Situation umzugehen, möchte ich Bezug nehmend auf die Antworten von Harry van Sell nachfragen.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Telemark14):
1. Kann der Anwalt die Bewertungsportale zur Herausgabe persönlicher Daten, durch die er Person B feststellen kann, zwingen/bewegen?

Ja, kann er. Notfalls unter zuhilfenahme von einem Gericht.

Zitat (von Telemark14):
2. Der Anwalt droht Person A, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, da die Bewertung strafrechtliche Relevanz aufweist. Kann dies der Fall sein?

Ja, kann der Fall sein, das er das anzeigt.
Ich erkenne da zwar keine strafrechtliche Relevanz, mag aber sein dasein Gericht das anders sieht. Wenn man sich bei Gericht damit überhaupt beschäftigen möchte.




Welcher Umgang mit diesem Fall ist anzuraten? Ist es empfehlenswert, dass sich Person B bei dem Anwalt meldet und die Unterlassungserklärung unterschreibt sowie die anfallenden Kosten (knapp 500 Euro) bezahlt? Welche Kosten und vor allen Dingen welche Strafe wäre im Bereich des Möglichen?

-- Editiert von Telemark14 am 27.09.2017 10:21

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Telemark14
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hinzufügen möchte ich noch, dass die Frage nach der Höhe der Strafe von mir auch deshalb gestellt wird, da der betreffende Kanu-Vermieter Person A den Hinweis zukommen lies, dass aufgrund der Bewertung eine Haftstrafe durchaus möglich sei.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Telemark14):
Hinzufügen möchte ich noch, dass die Frage nach der Höhe der Strafe von mir auch deshalb gestellt wird, da der betreffende Kanu-Vermieter Person A den Hinweis zukommen lies, dass aufgrund der Bewertung eine Haftstrafe durchaus möglich sei.


Klar. Wer glaubt, dass so ein Kratzer 850 EUR Schaden ergibt, glaubt auch, dass man für eine Bewertung im Internet eine Haftstrafe bekommen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Hinzufügen möchte ich noch, dass die Frage nach der Höhe der Strafe von mir auch deshalb gestellt wird, da der betreffende Kanu-Vermieter Person A den Hinweis zukommen lies, dass aufgrund der Bewertung eine Haftstrafe durchaus möglich sei.

Das ist ja lachhaft.
Strafe kommt überhaupt keine, weil keine Straftat vorliegt.
Teuer kann sowas natürlich trotzdem werden, weil A und/oder B evtl. irgendwann selbst einen Anwalt beauftragen sollten, falls der Kanu-Vermieter seine abstrusen Ideen weiter verfolgt. Und auf diesen Anwaltskosten werden A und/oder B möglicherweise sitzen bleiben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

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