Herabsetzung und Befristung nachehelichen Unterhalts

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Im Familienrecht beschäftigt die Gerichte zunehmend die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich begrenzt oder in der Höhe herabgesetzt werden kann.

Die zentrale Vorschrift findet sich in § 1578 b BGB. Das Gericht muss danach eine „Billigkeitsabwägung“ vornehmen und - selbstverständlich nach entsprechendem Vortrag der Parteien- prüfen, ob dem Unterhaltsberechtigten sogenannte „ehebedingte Nachteile“ entstanden sind.

Sascha Steidel
Partner
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Fachanwalt für Familienrecht
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Sofern durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, kommt eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts grundsätzlich nicht in Betracht.

Anderenfalls kann eine Herabsetzung auf den „angemessenen Lebensbedarf“ des Unterhaltsberechtigten erfolgen. Dieser eigene, angemessene Lebensbedarf bemisst sich nach dem Einkommen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und ggf.  Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Kann der Unterhaltsberechtigte diesen angemessenen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften erzielen, dann kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen.

Anderenfalls scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs allerdings regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt aber nach einer Übergangszeit bis auf den „ehebedingten Nachteil“ herabgesetzt werden.

Diese Herabsetzung des Unterhalts erfolgt dann bis auf die Differenz, die sich aus einem Vergleich zwischen dem angemessenen Unterhaltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen des Unterhaltsberechtigten ergibt.

Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze durch Urteil vom 20.10.2010 – XII ZR 53/09 – noch einmal deutlich herausgestellt.

Der notwendige Vortrag, der in Unterhaltsprozessen im Rahmen der genannten Billigkeitsabwägung zu liefern ist, kann nur durch professionelle, anwaltliche Hilfe sichergestellt werden.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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