Hallo Freunde!
Mich bekümmert seit einer Woche die Frage, wem das Eigentum an den Absperrventilen für Heizungsvor- und Rücklauf zuzuordnen ist. Die Absperrventile sind undicht, tropfen und müssen erneuert werden. Es handelt sich um ein mehrstöckiges Mehrfamilienhaus aus den 70-ern. Die Wohnungen werden über einen Leitungsschacht mit Wasser-, Abwasser- und Heizleitungen versorgt, der wie ein Schornstein senkrecht über alle Stockwerke verläuft. Auf der Höhe jedes Stockwerkes befinden sich Abzweigungen der beiden Hauptleitungen der Heizung (Vor und Rücklauf), die je mit einem Absperrventil versehen sind. Die Absperrventile befinden sich innerhalb des Leitungsschachtes und können durch die Revisionsöffnung in jeder Wohnung betätigt werden, um den Kreislauf für diese Wohnung abzusperren.
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Nun steht in der Teilungserklärung dazu folgendes:
Zitat:"Ergänzend und erläuternd wird hierzu festgelegt, daß zum Sondereigentum gehören: Die Leitungen für Wasser, Abwasser und Heizungen vom bzw. bis zum Anschuß an die gemeinsamen Steig- bzw. Falleitungen."
Dabei bleibt m.E.offen, was genau mit dem Begriff "Anschluss" gemeint ist und ob der Anschluss selbst dem Gemeinschafts- oder dem Sondereigentum zuzurechnen ist. Ist der Anschluss das T-Stück an der Hauptleitung oder ist es das Absperrventil, an den der Wohnungskreislauf angeschlossen ist?
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Über den Vereinbarungen der Teilungserklärung stehen ja die gesetzlichen Vorschriften. Die neue Rechtsprechung sieht offenbar wie folgt aus:
Zitat:Versorgungsleitungen stehen bis zur Absperrvorrichtung im Gemeinschaftseigentum. Das gilt auch dann, wenn eine Leitung nur der Versorgung einer einzigen Wohnung dient, solange die Leitung wesentlicher Gebäudebestandteil ist und im Bereich des Gemeinschaftseigentums verläuft.
Zitat:Auch wenn sich Versorgungsleitungen in viele einzelne Teile zerlegen lassen, bilden sie rechtlich gesehen eine Einheit. Daher gehören Versorgungsleitungen erst ab dem Punkt zum Sondereigentum, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung vom allgemeinen Versorgungsnetz trennen lassen (BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 57/12 , NJW 2013).
https://www.rechtstipps.de/haus-wohnung-grundstueck/wohnung-eigentum/kein-sondereigentum-an-versorgungsleitungen-durch-teilungserklaerung
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Die Hausverwaltung äußert sich zu meinen Argumenten leider ohne Begründungen. Sie hält daran fest, dass zwar der Leitungsschacht dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet ist, nicht jedoch die sich darin befindlichen Absperrventile.
Falls jemand einen juristischen Background hat, würde ich mich auf eine Analyse der Situation freuen.
-- Editier von AndreAn am 05.09.2017 20:07