Heizungsventile im Leitungsschacht - Gemeinschafts- oder Sondereigentum?

4. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
AndreAn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Heizungsventile im Leitungsschacht - Gemeinschafts- oder Sondereigentum?

Hallo Freunde!

Mich bekümmert seit einer Woche die Frage, wem das Eigentum an den Absperrventilen für Heizungsvor- und Rücklauf zuzuordnen ist. Die Absperrventile sind undicht, tropfen und müssen erneuert werden. Es handelt sich um ein mehrstöckiges Mehrfamilienhaus aus den 70-ern. Die Wohnungen werden über einen Leitungsschacht mit Wasser-, Abwasser- und Heizleitungen versorgt, der wie ein Schornstein senkrecht über alle Stockwerke verläuft. Auf der Höhe jedes Stockwerkes befinden sich Abzweigungen der beiden Hauptleitungen der Heizung (Vor und Rücklauf), die je mit einem Absperrventil versehen sind. Die Absperrventile befinden sich innerhalb des Leitungsschachtes und können durch die Revisionsöffnung in jeder Wohnung betätigt werden, um den Kreislauf für diese Wohnung abzusperren.
____________
Nun steht in der Teilungserklärung dazu folgendes:

Zitat:
"Ergänzend und erläuternd wird hierzu festgelegt, daß zum Sondereigentum gehören: Die Leitungen für Wasser, Abwasser und Heizungen vom bzw. bis zum Anschuß an die gemeinsamen Steig- bzw. Falleitungen."

Dabei bleibt m.E.offen, was genau mit dem Begriff "Anschluss" gemeint ist und ob der Anschluss selbst dem Gemeinschafts- oder dem Sondereigentum zuzurechnen ist. Ist der Anschluss das T-Stück an der Hauptleitung oder ist es das Absperrventil, an den der Wohnungskreislauf angeschlossen ist?
_____________
Über den Vereinbarungen der Teilungserklärung stehen ja die gesetzlichen Vorschriften. Die neue Rechtsprechung sieht offenbar wie folgt aus:
Zitat:
Versorgungsleitungen stehen bis zur Absperrvorrichtung im Gemeinschaftseigentum. Das gilt auch dann, wenn eine Leitung nur der Versorgung einer einzigen Wohnung dient, solange die Leitung wesentlicher Gebäudebestandteil ist und im Bereich des Gemeinschaftseigentums verläuft.

Zitat:
Auch wenn sich Versorgungsleitungen in viele einzelne Teile zerlegen lassen, bilden sie rechtlich gesehen eine Einheit. Daher gehören Versorgungsleitungen erst ab dem Punkt zum Sondereigentum, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung vom allgemeinen Versorgungsnetz trennen lassen (BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 57/12 , NJW 2013).

https://www.rechtstipps.de/haus-wohnung-grundstueck/wohnung-eigentum/kein-sondereigentum-an-versorgungsleitungen-durch-teilungserklaerung
_____________
Die Hausverwaltung äußert sich zu meinen Argumenten leider ohne Begründungen. Sie hält daran fest, dass zwar der Leitungsschacht dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet ist, nicht jedoch die sich darin befindlichen Absperrventile.

Falls jemand einen juristischen Background hat, würde ich mich auf eine Analyse der Situation freuen.




-- Editier von AndreAn am 05.09.2017 20:07

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21 Antworten
Sortierung:
AndreAn hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von AndreAn
#2

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.

Zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung.

Auch einschlägige höhergerichtliche Rechtsprechung hierzu besteht nicht. Der BGH hat auch in dem zitierten Urteil die Frage nicht explizit beantwortet.

Sowohl die vom BGH gewählte Formulierung, als auch die Formulierung sind nach meiner Ansicht jedoch eher danach auszulegen, dass die Ventile zum Sondereigentum gehören.

So verweist der BGH darauf, das die Ventile AB DEM PUNKT zum Sondereigentum, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung vom allgemeinen Versorgungsnetz trennen lassen.

Diese Diese Formulierung ist so auszulegen, dass dieser Punkt der Absperrung dem Sondereigentum zuzuordnen ist.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

-- Editiert am 06.09.2017 16:46

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AndreAn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr Geike,
Ihre Antwort scheint für mich nicht plausibel zu sein.

Sie schreiben:

Zitat:
So verweist der BGH darauf, das die Ventile AB DEM PUNKT zum Sondereigentum, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung vom allgemeinen Versorgungsnetz trennen lassen.

Mit der Schlussfolgerung:
Zitat:
Diese Diese Formulierung ist so auszulegen, dass dieser Punkt der Absperrung dem Sondereigentum zuzuordnen ist.


"eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung" liegt in meinem Fall nicht vor! Die Absperrventile befinden sich im Leitungsschacht, welcher den räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums darstellt (siehe einleitende Schilderung der Situation).

Bitte um nochmalige Klarstellung!

-- Editiert von AndreAn am 09.09.2017 10:55

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#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ob der leitungsschacht zum Gemeinschaftseigentum oder zum räumlichen Bereich des Sondereigentums gehört lässt sich aus Ihrer Beschreibung nicht eindeutig herauslesen. Das kann man wenn überhaupt nur aus den Aufteilungsplänen erkennen. Bereits das WEG definiert in § 5 Abs. 2, dass "... Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch ... dienen, ... nicht Gegenstand des Sondereigentums [sind], selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden."
Anders gesagt: je nach baulicher Situation, die wir in deinem Fall gar nicht kennen, kann der Leitungsschacht bereits zum Sondereigentum gehören. Das dürfte regelmäßig dann der Fall sein, wenn der Schacht nicht durchgehend offen ist, sondern die Leitungsdurchführungen durch die Geschossdecke verschlossen sind (aus schall- und brandschutzrechtlichen Gründen dürfte dies der Regelfall sein). Dann könnte man die Schachtverkleidung auch entfernen, wenn man damit leben kann, die Leitungen offen zu sehen. Wäre der Leitungsschacht durchgehend offen, müsste die Verkleidung des Schachtes mindestens als F30 ausgeführt sein und die Absperrventile würden sich nicht im Schacht befinden, sondern außerhalb, denn F30-Revisionsöffnungen und Schachtwände sind zumeist teurer als eine geschlossene Geschossdecke.

Kurzform:
Leitungsschacht durchgehend offen (wie bei einem Schornstein) = Gemeinschaftseigentum = > Absperrventile ebenfalls
Geschossdecke im Leitungsschacht geschlossen = Sondereigentum = > Absperrventile Sondereigentum

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AndreAn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo R.M.,

ich schrieb im ersten Beitrag:

Zitat:
Die Hausverwaltung äußert sich zu meinen Argumenten leider ohne Begründungen. Sie hält daran fest, dass zwar der Leitungsschacht dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet ist, nicht jedoch die sich darin befindlichen Absperrventile.


Der Leitungsschacht ist wie ein Schornstein ausgebildet, oder wie ein Fahrstuhl, wenn man so will. Im Leitungsschacht sind die Decken durchgehend vollflächig durchgebrochen. Er ist rings rum gemauert, die Revisionsöffnung ist mittels einer 30x30 cm Stahltür ausgeführt, dem entsprechend wäre die Brandschutzklasse F30 wahrscheinlich erfüllt.

Sie wären also ebenfalls der Meinung, dass die im Bereich des Gemeinschaftseigentums befindlichen Absperrventile dem Gemeinschaftseigentum zugehören. Wenn ich folgende BGH Entscheidung richtig interpretiere, kann es auch nicht anders sein.

BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12 :
Zitat:
In erster Linie ist hingegen maßgeblich, dass Wasser- und Heizungsleitungen erst von dem Punkt an ihre Zugehörigkeit zu dem Gesamtnetz verlieren, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung hiervon trennen lassen. Aus der Heizkörperentscheidung des Senats, in der auch die sich in den Wohnungen befindlichen Anschlussleitungen der Heizkörper als Teil des Sondereigentums angesehen worden sind (Urteil vom 8. Juli 2011 – V ZR 176/10 , NJW 2011, 2958 Rn. 14 u. 16), folgt nichts anderes.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
ich schrieb im ersten Beitrag:
Zitat:
Die Hausverwaltung äußert sich zu meinen Argumenten leider ohne Begründungen. Sie hält daran fest, dass zwar der Leitungsschacht dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet ist, nicht jedoch die sich darin befindlichen Absperrventile.
Wie von mir bereits geschrieben: allein daraus lässt sich nicht eindeutig herauslesen, wie die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sind. Und die Verwaltung kann viel zuordnen, das muss nicht immer stimmen (bin selber Verwalter ;-))
Zitat:
Der Leitungsschacht ist wie ein Schornstein ausgebildet, oder wie ein Fahrstuhl, wenn man so will. Im Leitungsschacht sind die Decken durchgehend vollflächig durchgebrochen. Er ist rings rum gemauert, die Revisionsöffnung ist mittels einer 30x30 cm Stahltür ausgeführt, dem entsprechend wäre die Brandschutzklasse F30 wahrscheinlich erfüllt.
Erst damit wird es eindeutiger.
Und ja, so gesehen sehe ich Ihren Fall nahe beim entschiedenen BGH-Urteil. Aus Verwaltersicht ungern :-(
Letztlich entscheidet jedoch der Richter im konkreten Einzelfall, dessen Gesamtumstände hier nicht vollumfänglich gewertet werden können.

Signatur:

lg.
R.M.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AndreAn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.

[...]

J. Geike
Rechtsanwalt


Hallo Herr Geike,

ich habe Ihren Beitrag, für den ich 20 Euro bezahlt habe, auf dieser Plattform negativ bewerten müssen. Die Gründe dazu habe ich in der Bewertung dargelegt. Leider muss ich feststellen, dass meine Bewertung in Ihrem Verlauf nicht angezeigt wird. Obwohl Sie offenbar technisch und/oder administrativ die Möglichkeit haben, die Bewertungen für sich zu selektieren, bestehe ich darauf, dass diese dennoch angezeigt wird.

Weiterhin verlange ich den Kaufpreis für die "Beratung" zurück.

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

@AndreAn
Das sollte man dem Betreffenden wohl besser selbst mitteilen, statt es zu posten ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AndreAn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Harry van Sell
Diese Platform erlaubt es nicht, PM an Benutzer in der Anwalt-Rolle zu senden.

-- Editiert von AndreAn am 12.09.2017 19:08

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von AndreAn):
Zitat:
Weiterhin verlange ich den Kaufpreis für die "Beratung" zurück.

So ist es richtig. Wenn einem die Antwort nicht gefällt verlangt man sein Geld zurück. ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von AndreAn):
Diese Platform erlaubt es nicht, PM an Benutzer in der Anwalt-Rolle zu senden.

In der Antwort des Anwaltes steht seine Telefonummer, auf dem Profil des Anwaltes (das mit dem Verlauf) sogar Postanschrift und E-Mail ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AndreAn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Von Tobias F

Das Produkt, was Herr Geike oder jemand in seinem Namen erzeugt hat, hat nicht die Beschaffenheit einer juristisch fachlichen Antwort, die mir vor dem Kauf in Aussicht gestellt wurde. Einerseits ist keine Argumentation erkennbar - andererseits fehlen Belege und Begründungen für jegliche Aussagen. SeinText, ist meinerseits und ich vermute auch für andere Leser nicht verwertbar.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von AndreAn):
andererseits fehlen Belege und Begründungen für jegliche Aussagen

Echt?
Zitat (von ]Zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung.[/quote):

Wie soll man denn etwas zitieren das es nicht gibt?
Na gut eventuell hätte man noch sagen können "siehe http://www.gesetze-im-internet.de/". Da das aber normalerweise jedem klar ist, ...



Zitat (von AndreAn):
hat nicht die Beschaffenheit einer juristisch fachlichen Antwort, die mir vor dem Kauf in Aussicht gestellt wurde

Wo hat man denn das?



Ansonsten frage ich mich was man überhaupt bei einer Ersteinschätzung für 20 EUR erwartet.
Mein Mitleid gilt jedem Anwalt der auf Dich als Mandanten trifft.



Aber da man ja mit "Nicht zufrieden? Geld zurück" wirbt, braucht man sich keine Sorgen zu machen.
Da bekommt man das Geld auch zurück wenn man den Text nicht verstanden hat oder sich wundert das es für nicht existentes keine Belege gibt ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AndreAn
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@Harry van Sell
Da Sie ein erfahrener Nutzer dieses Portals zu seinen scheinen und die Option der Rückerstattung bei Nichtzufriedenheit angesprochenen haben, würde ich Ihnen gern die Frage stellen, ob es hier automatisiert möglich ist, den Prozess der Rückerstattung anzustoßen. Leider habe ich keine Möglichkeit dazu gefunden.
Soll ich als Internet-Nutzer Die Geschäftsstelle anrufen, anschreiben oder aufsuchen, um den Kaufpreis zurück zu bekommen, oder geht es doch leichter?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Ich würde es mal mit einer Mail an info@123recht.net versuchen, die betreiben das hier und haben wohl auch die Zufriedenhaeitsgarantie gegeben.
Das sollte am schnellsten gehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von AndreAn):
Die Absperrventile sind undicht, tropfen und müssen erneuert werden.

Das muss doch so oder so von den Eigentümern bezahlt werden. Ein Rechsstreit macht doch gar keinen Sinn, im Gegenteil verursacht erneute zusätzliche unnötige Kosten, denn diese Kosten müssen wieder vom Eigentümer bezahlt werden.

[quote=]Zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung.

Auch einschlägige höhergerichtliche Rechtsprechung hierzu besteht nicht. Der BGH hat auch in dem zitierten Urteil die Frage nicht explizit beantwortet.
Sowohl die vom BGH gewählte Formulierung, als auch die Formulierung sind nach meiner Ansicht jedoch eher danach auszulegen, dass die Ventile zum Sondereigentum gehören.
So verweist der BGH darauf, das die Ventile AB DEM PUNKT zum Sondereigentum, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung vom allgemeinen Versorgungsnetz trennen lassen.
Diese Diese Formulierung ist so auszulegen, dass dieser Punkt der Absperrung dem Sondereigentum zuzuordnen ist.



Diese Aussage ist sehr interessant und 20 Euro wert. Woanders hätte dies mindestens 200 Euro gekostet. Ein RA kann nur mitteilen, was momentan der Stand der Dinge ist. Ein Richter spricht Recht und bewertet jeden Fall einzeln.

-- Editiert von Rosenfreund am 13.09.2017 10:57

-- Editiert von Rosenfreund am 13.09.2017 10:58

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Rosenfreund):
Ein Richter spricht Recht

Leider in den seltensten Fällen. ;-(
Überwiegend wird ein Urteil gefällt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

@ TobiasF

sei mal gnädig :cheers:

der andere Thread ist nun geschlossen, warum auch immer. Aber deine Antwort war interessant. Ist diese Aussage von "spionage" falsch ?

<<<Außerdem müssen die Käufer einer Wohnung, die im Jahr nach der Klage Eigentümer geworden sind, diese Kosten nicht mittragen. Dafür ist der Verkäufer zuständig. Was auch gern vergessen wird.
Gruß
Spionage<<<


Mein Sohn hat dieses Jahr seine Wohnung verkauft. Diese Hausgemeinschaft war extrem streitsüchtig, verklagte alles man verklagen konnte. Mein Sohn wollte nicht mehr diesen Unsinn mitmachen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von AndreAn):
Das Produkt, was Herr Geike oder jemand in seinem Namen erzeugt hat, hat nicht die Beschaffenheit einer juristisch fachlichen Antwort, die mir vor dem Kauf in Aussicht gestellt wurde. Einerseits ist keine Argumentation erkennbar - andererseits fehlen Belege und Begründungen für jegliche Aussagen. SeinText, ist meinerseits und ich vermute auch für andere Leser nicht verwertbar.

Die Antwort des Anwaltes ist meines Erachtens - angesichts des gesetzten Preises von 20 € und der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen des Sachverhaltes - weder inhaltlich noch hinsichtlich des Umfangs der Antwort zu beanstanden.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Rosenfreund):
Diese Diese Formulierung ist so auszulegen, dass dieser Punkt der Absperrung dem Sondereigentum zuzuordnen ist.


Die Aussage, Absperrventil wären Sondereigentum, ist m.E. falsch.

Gegenstand des Sondereigentums sind die... Bestandteile des Gebäudes, die...beseitigt... werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum... beeinträchtigt... wird (5 I WEG, verkürzt wiedergegeben).

Eine Leitung hinter dem Absperrventil wird man ohne Schaden für das Gebäude entfernen können. Entfernt man aber das Absperrventil, ist das Leitungssystem offen mit der Folge, dass Wasser unkontrolliert austritt. Das Absperrventil kann also nach der gesetzlichen Definition nicht Sondereigentum sein.

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

@RMHV:
es gibt noch Gebäude (Altbau), da gibt es keine (Wohnungs-) Absperrventile. Nach Deiner Definition wäre dann die gesamte Stichleitung innerhalb der Wohnung bis einschließlich Wasserhahn Gemeinschaftseigentum, denn würde man den Wasserhahn entfernen und es gibt kein Absperrventil, dann wäre das Leitungssystem offen und das Wasser würde unkontrolliert austreten. Nene, ganz so lebensfremd sind die Gerichte dann nun auch wieder nicht. Es gebietet der gesunde Menschenverstand, dass eine Leitung abgestopft werden muss.

Signatur:

lg.
R.M.

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