Hallo habe eine Frage an euch,
und zwar wohne ich in einer Eigentümergemeinschaft mit 12 Parteien. Unser Wirtschaftsjahr geht vom 01.01. - 31.12.
Unser Hausverwalter erhält die Jahresabrechnung für Gas immer erst im Juli, sprich der Abrechnungszeit für Gas geht vom 01.07. bis 31.06.
Welche Kosten und welchen Verbauch gibt er an den Messdienst weiter? Er gibt die monatlichen Abschlagszahlungen + die Nachzahlung aus der Gas Abrechnung vom Jahr zuvor weiter und auch den Verbauch vom Jahr zuvor, weil die Abrechnung ja immer erst 6 Monate nach dem Ende des Wirtschaftsjahres kommt. Ist dies so richtig? Darf man überhaupt nach dem Abflussprinzip bei den Heizkosten abrechnen. WEnn er es nicht darf stellt sich mir nur die Frage wie er sonst abrechnen soll.
Vielen Dank für eurere Antworten.
Heizkosten, Abflussprinzip????
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
WEG-rechtlich absolut korrekt, da das WEG die Abrechnung nach Abflussprinzip vorschreibt.
Sollten einzelne Eigentümer vermietet haben könnte es je nach Gericht Probleme geben, aber das ist deren Problem.
Sachlich gesehen dürften die Gründe für Mehr- oder Minderverbrauch (und damit Guthaben oder Nachzahlungen)******rungsabhängig vorallem in den Monaten Januar bis März entstehen, und damit in dem Jahr, in dem auch die Jahresabrechnung Gas nach dem Abflussprinzip abgerechnet wird.
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Schon lustig, was manchmal zensiert wird. es muss natürlich w i t t e r u n g s abhängig heißen.
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Da in unserer WEG Ähnliches passiert, stelle ich noch Fragen zum Sachverhalt:
a) Erstellt der Verwalter die Jahresabrechnung 2010 daher erst im 3. Quartal 2011 und legt dabei die Gasrechnung Juli 2010 bis Juni 2011 zugrunde?
oder:
b) Nimmt der Verwalter für die Abrechnung 2010 die Gasrechnung vom Sommer 2010, die allerdings dann Verbräuche von Juli 2009 bis Juni 2010 zum Inhalt hätte?
Bei beiden Varianten dürfte gegen das Abflussprinzip verstoßen werden, denn das Ergebnis der Sommerrechnung unter Berücksichtigung der Abschläge wird niemals mit den tatsächlichen Bewegungen auf dem WEG-Konto übereinstimmen, so dass es hier zu Abgrenzungen kommen wird.
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"MfG
Wohni"
ich denke richtig wäre es, wenn er den Verbauch der Einheiten von der Sommerrechnung von 2010 nimmt. Und den Betrag den er ansetzt setzt sich aus den Zahlungen von 2010 zusammen (Abschhläge und Abrechnung)
Wenn der Verwalter für die Abrechnung 2010 alle Zahlungen an den Gasversorger berücksichtigt, die in 2010 geflossen sind, macht er es m.E. richtig.
Also alle tatsächlichen Abschlagszahlungen, die zwischen Januar und Dezember bezahlt wurden sowie die Abrechnungsspitze (Nachzahlung oder Erstattung).
Hier kommt es auch nicht auf Einheiten, sondern auf tatsächliche Kosten/Ausgaben im Wirtschaftszeitraum an.
Wieviel Kubikmeter oder Kilowattstunden der Versorger abgerechnet hat oder verbraucht wurden, ist dabei egal.
Um Einheiten geht es erst, wenn die Wärmemengenzähler oder die Röhrchen abgelesen wurden. Die liest doch normalerweise der Messdienst ab und nicht der Verwalter?
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"MfG
Wohni"
-- Editiert am 28.03.2011 15:07
Mit geringem Aufwand gibt es noch eine andere Lösung:
den Vertrag auf 31.12 umstellen, wenn das angeblich nicht möglich ist, kündigen und einen anderen suchen.
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Welchen Vertrag umstellen? Den mit dem Gasversorger? Was hat man dann gewonnen? Die Jahresrechnung kommt dann trotzdem erst im Januar und der Ausgleich erfolgt dann auch erst im neuen Jahr und man hätte das Abgrenzungsproblem oder den Abfluss erst im neuen Jahr ;-)
In der Praxis sieht es aber meist sowieso anders aus.
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man hätte das Abgrenzungsproblem oder den Abfluss erst im neuen Jahr
Dieses Problem ist grundsätzlich immer.
Die Kosten für die Ablesung und den Austausch bzw. Gerätemiete ist immer auf der Heizkostenabrechnung, aber sozusagen rückwirkend.
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Deshalb:
In der Praxis sieht es aber meist sowieso anders aus.
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Es stellt sich dann natürlich die Frage, ob die häufig anders aussehende Praxis auch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht!
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"MfG
Wohni"
Streng rechtlich gesehen natürlich nicht. M.E. ist hier der Gesetzgeber gefordert. Mir erschließt sich nach wie vor nicht, warum rechnerische Abgrenzungen, die mietrechtlich zwingend vorgeschrieben sind, in jeder Unternehmensbuchhaltung zulässig und üblich sind (je nach Gesellschaftsform sogar zwingend) aber im WEG-Recht nicht zulässig sein dürfen. Sprich: Abgrenzungen entsprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (HGB etc.), aber nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (WEG) *kopfschüttel*
Aber wir kommen vom Thema ab. :-)
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