Heimliche Aufnahmen der ärztlichen Beratung unzulässig

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Der Misstrauen in die Ärzteschaft wächst. Nicht zuletzt wegen angeblicher "Kopfprämien" für stationäre Einweisungen und angebliche Zahlungen von Seiten der Pharmaindustrie an einzelne Leistungserbringer wird ein ganzer Berufsstand unter Generalverdacht gestellt. Das Landgericht Düsseldorf hatte sich jetzt sogar mit heimlichen Film- und Tonaufnahmen eines ärztlichen Beratungsgeprächs zu beschäftigen.

Die Jounalisten wollten nachweisen, wie einfach es sei, an eine ärztliche Verordnung über verschreibungspflichtige Psychopharmaka zu kommen. Dass diese Art der Informationsbeschaffung allerdings selbst in höchstem Maße rechtswidirg ist, stellten nun die Düsseldorfer Richter fest und untersagten dem Sender die Veröffentlichung per einstweiliger Verfügung (Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 02.09.2009 - 12 O 273/09).

Eine Reporterin des verfügungsbeklagten TV-Senders gab sich als Patientin aus. Was der Arzt nich wusste: das Beratungsgespräch und die Praxisräumlichkeiten nahm die Jounalistin mit einer Minikamera auf. Der Arzt sah sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen den Fernsehsender. Dieser  legte jedoch Widerspruch ein mit der Begründung, das Verbot verletze das Grundrecht auf Pressefreiheit. Das Grundrecht auf freie Berichterstattung überwiege jedenfalls die persönlichen Interessen des Arztes.

Das Landgericht Düsseldorf hat dagegen die einstweilige Verfügung bestätigt und ausgeführt, dass heimliche Bild- und Tonaufnahmen einen schweren Eingriff in das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort darstellt. Die Pressefreiheit müsse hinter diesen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Arztes zurücktreten.

Darüber hinaus griffen die Aufnahmen unverhältnismäßig in das besonders schutzwürdige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ein. Auch ein konkreter Anlass, den Arzt und die Pracisräume zu zeigen, sei nicht ersichtlich. Da der Fernsehsender eine zuvor zugestellte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, lag schließlich auch die notwendige Wiederholungsgefahr vor.