Hausverwalterbestellung über schriftl. Beschluss

29. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
michaelr86
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)
Hausverwalterbestellung über schriftl. Beschluss

Hallo, ich habe eine Frage
Ein Verwalter verstirbt, alle Eigentümer entschieden sich einen Eigentümer zum Veralter zu bestellen. Ein Eigentümer ist jedoch nicht in der Lage zu einer Eigentümerversammlung zu kommen.

Eine Eigentümerversammlung inkl. aller Fristen und Protokolle (Einladung, Tagesordnung etc.) erzeugt zu viel Aufwand.
Bei solch einen Fall käme mir die Idee die Bestellung über das Schriftliche Beschlussverfahren zu machen.

In einem Schreiben wird um die Zustimmung des Schriftlichen Verfahrens in der Angelegenheit gebeten.

In einem Weiteren Schreiben wird um die Stimmabgabe welche den Verwalter bestellt UND um die Zustimmung einer Vollmacht und Ermächtigungsurkunde gebeten, Welche gleich dabei liegt.


Wenn nun alle Eigentümer beiden Schreiben zustimmen, währe dann korrekt der Verwalter bestellt worden?

Wie würde es mit der Beglaubigung der Bestellung aussehen?
Müsste jeder Eigentümer seine Unterschrift unter den Beschluss beglaubigen lassen?
Und könnte ein Notar so auch zusammengefasst eine Vollmacht und Ermächtigungsurkunde beglaubigen?

Denn es wird ja auch ein Schreiben benötigt, welches man z.B. Banken vorlegen kann um die Konten ändern zu dürfen. Oder reicht es dann wenn die 4 Einzelschreiben mit den Unterschriten der Eigentümer vorgelegt werden?


Danke,
MfG Michael


-- Editiert michaelr86 am 29.01.2012 15:48

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Ein Einladung zu einer Versammlung ist doch nicht aufwändig und in diesem Fall könnt ihr sicher auch verkürzt einladen. Probleme gäbe es doch sowieso nur, wenn hinterher ein Eigentümer klagen würde.
Und ein Protokoll hinterher zu fertigen ist doch schon die Sache des neuen Verwalters.
Hier handelt es sich auch nicht um irgend eine Beglaubigung sondern es muss nur ein Vertrag unterschrieben werden.
Natürlich könnte ihr auch den korrekten Weg beschreiten, über das Gericht für die Einladung einen "Notverwalter" zu bestellen.
Aber wenn die Eigentümer untereinander keine Probleme haben, würde ich die ganze so schlicht wie möglich machen.

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#2
 Von 
michaelr86
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Guten Morgen, also würden Sie das so machen?

-Eigentümer zur Versammlung einladen (wobei einer von 4 nicht kommen kann)
-Dort den Verwalter bestellen und auch gleich ein Vertrag/ Vollmacht und Ermächtigungsurkunde von allen Anwesenden unterschreiben lassen.
- Der nicht dabei ist, bleibt halt außen vor - die Merheit ist auch ohne den fehlenden Eigentümer gegeben.)

Und diese Vollmacht und Ermächtigungsurkunde ggf. falls von der Bank verlangt beim Notar beglaubigen lassen.


Wenn das so ausreicht solange sich niemand beschwert.


MfG Michael

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#3
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Wenn man sich an den § 26 WEG hält,kann bei der Wahl nichts falsch gemacht werden.
In § 26/3 ist geschrieben das Personen nach § 24/6 das Protokoll unterschreiben müssen.
Dieses Protokoll und der Beschluss der Wahl des Verwalter`s reicht in der Regel für alle weiteren Handlungen aus.

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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
michaelr86
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die Antworten!
Wenn in der Teilungserklärung steht nun, dass der Verwalter beim Verkauf zustimmen muss.
Reicht es in dem fall auch das ohne Beglaubigung zu machen?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo

quote:<hr size=1 noshade>Wenn in der Teilungserklärung steht nun, dass der Verwalter beim Verkauf zustimmen muss. <hr size=1 noshade>

Wenn der Bestellungsbeschluss und das Protokoll dem Grundbuchamt zur Eintragung vorgelegt wurden,kann keine Sache den Verkauf verhindern.Es sei denn,es wurden dem Verwalter besondere Befugnisse für die Zustimmung im zugesprochen.
Hier noch ein Urteil über die Zustimmungsbefugnis durch den verwalter
quote:<hr size=1 noshade>V ZR 166/10 ,BGH,13.05.2011,§ 12,Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum
Haben die Wohnungseigentümer die Entscheidung über die an sich von dem Verwalter zu erteilende Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum an sich gezogen und beschlossen, sie zu verweigern, sind sie und nicht der Verwalter für die Klage auf Erteilung der Zustimmung passivlegitimiert. Das gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümer ihre Entscheidung in der Form
einer Anweisung an den Verwalter getroffen haben, die Zustimmung zu verweigern.

<hr size=1 noshade>



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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

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