Moinsen zusammen,
Mal folgender fiktiver Sachverhalt:
Käufer A kauft bei einem lokalen Händler B irgendeine Ware. (kein Versandhandel etc., ortsgebunden)
Im Zuge einiger Differenzen erteilt B irgendwann A ein Hausverbot.
Wie sieht es aus, wenn A im Laufe der Zeit einen Mangel an der Ware feststellt und von seinen Gewährleistungsrechten gebrauch machen möchte?
Darf A aus diesem Grund die Geschäftsräume von B trotz Hausverbot betreten?
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-- Editiert spatenklopper am 12.05.2014 15:01
Hausverbot vs. Gewährleistungsansprüche
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:
Darf A aus diesem Grund die Geschäftsräume von B trotz Hausverbot betreten?
Nein. Es steht A ja frei, einen Dritten mit der Aufgabe zu beauftragen (nötigenfalls offiziell zu bevollmächtigen).
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Man kann auch den Artikel senden. Gerade weil es Auseindersetzungen gegeben haben wird, ist die Sorge des Ladens sicher bei einer Gewährleistung nicht geringer. Im Gegenteil.
Man könnte auch mal freundlich nachfregen, ob das Hausverbot für diesen Zweck ausgesetzt wird. Ist das Hausverbot nicht zeitlich begrenzt?
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Wie gesagt es ist wirklich rein fiktiv.
Bin im Autounterforum auf die Idee gekommen.
Neuwagenkauf und dann Krach mit dem Händler.
Dachte es gäbe wegen Gewährleistungsansprüchen irgendwelche Ausnahmen.
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Zur geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gibt es viele Wege.
Ein Grund das Hausverbot nicht zu beachten, wäre das jedoch nicht.
Jedoch kann man prüfen, ob das Hausverbot überhaupt gültig ist. Ein "ich habe keine Lust mehr nit dir zu diskutieren, du hast jetzt Hausverbot" wird bezogen auf einen Händler nicht durchsetzbar sein.
Auch unbefristete Hausverbote sind für Geschäfte nicht immer aufrecht zu halten.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
quote:<hr size=1 noshade>Dachte es gäbe wegen Gewährleistungsansprüchen irgendwelche Ausnahmen. <hr size=1 noshade>
Naja, es kommt auf die Ware an.
Ein Tatoo oder eine Prothese die nicht sitzt ist schlecht per Post zu senden oder durch Bevollmächtigte zu regeln.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
quote:
Ein Tatoo oder eine Prothese die nicht sitzt ist schlecht per Post zu senden oder durch Bevollmächtigte zu regeln.
Das ist richtig, dann wäre es aber in der Verantwortung der Gegenseite, wie sie das regelt, notfalls an einem anderen Ort, wenn sie auf das Hausverbot bestehen will.
Letztlich wird dann auf beiden Seiten die Zumutbarkeit abzuwägen sein (als Extrembeispiel, die Erbringung von Nachbesserungen an einem Tattoo für einen Kunden, der die Familie des Tätowierers ermordet hat, dürfte in jeder Hinsicht unzumutbar sein, auch durch einen anderen Angestellten an einem anderen Ort). Schon wegen des unklaren Ausgangs sollten da beide Seiten an einem praktikablen Kompromiss interessiert sein - beim Tattoo könnte ein Angestellter des Ladens die Leistung ggfs. in einem anderen Tattoo-Studio erbringen und die daraus entstehenden Mehrkosten ("Kurzmiete") tragen Laden und Kunde hälftig.
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