Hausverbot erteilt bekommen aber nicht Ich

12. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.04.2017 18:22:58
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverbot erteilt bekommen aber nicht Ich

Hallo,ich hoffe ich bin hier richtig und zwar hat meine Freundin über mich schriftlich ein Hausverbot erteilt bekommen.Aus gründen die völlig aus der Luft gegriffen sind,nur weil ein Mieter Sie offensichtlich nicht leiden kann.Angeblich kam es hier im Hause durch meine Freundin zu Diversen Auseinandersetzung und durch Sie wäre der Hausfrieden gestört.Nun bekam ich heute einen Brief von meiner Hausverwaltung undem drinne steht das Sie das haus nicht mehr betreten darf.Nun meine Frage,wieso mich dieses Hausverbot zu geschickt und Nich Sie??Wir beide sind bei der gleichen Hausverwaltung nur verschiedenen Stadtteile halt.Auch ist das hier im Hause so,das wenn ich nicht zu Hause bin klingelt Sie bei den Nachbarn und er lässt sie rein,ich dann dafür verantwortlich bin?? Kann das mir einer beantworten??Ich farge mich halt arum Sie das Hausverbot nicht bekommen hat.Danke

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43 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Es ist (sofern die Daten bekannt sind) auch deiner Freundin zugeschickt worden. Aber Du als Mieter hast eben auch Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter. Und Hausfrieden gestört, da muss doch einiges sehr Konkretes vorliegen. Ehrlich, ein nur alle haben sie nicht lieb, das langt wa wirklich nicht. Vielleicht weisst Du ja auch nicht alles?

wirdwerden

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Man kann jetzt diskutieren, ob das Hausverbot deiner Freundin wirksam zugestellt wurde, wenn es nur an dich geschickt wurde. Möglicherweise könnte man das verneinen. So oder so bist du aber durch deinen Vermieter informiert worden, dass die Freundin nicht mehr im Haus erwünscht ist. Nun gibt es für dich zwei Varianten. In beiden geht es für dich jedoch meiner Meinung nach nicht um strafrechtliche Fragen. Strafbar kann sich maximal deine Freundin machen. Für dich geht es nur um die Frage, was mit deinem Mietvertrag geschieht.

1) Entweder du tust alles dir Mögliche dafür, dass deine Freundin nicht mehr ins Haus kommt. Z.B. indem du ihr nachweisbar mitteilst, dass sie dich nicht mehr besuchen darf. Wenn sie entgegen deinem nachweisbaren Willen dennoch ins Haus kommt, dann wird man darin meiner Meinung nach kein vertragswidriges Verhalten von dir sehen können. Wobei man das nicht als vorgeschobene Ausrede verwenden sollte. Sobald du sie in deine Wohnung lässt, bist du vermutlich dennoch dran.

2) Du gehst gegen das Hausverbot vor. Du bist Mieter und hast das Recht, Besuch zu empfangen. Ein Vermieter kann also nicht so ohne weiteres ein Hausverbot für deine Besucher aussprechen. Da muss also einiges vorgefallen sein. Tätliche Angriffe gegen andere Hausbewohner z.B. . Es reicht also nicht, wenn der Vermieter irgendwas behauptet. Er muss es beweisen können und es muss auch hinreichend schwerwiegend sein, damit es einen Eingriff in deine Rechte als Mieter rechtfertigt.

Ohne zu wissen, was da genau vorgefallen ist, ist schwer etwas zu raten. Wobei in aller Regel Variante 2 wohl die sinnvollste ist, weil der Vermieter es meiner Meinung nach wirklich schwer hat, ein Hausverbot gegen Besucher zu rechtfertigen.

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#3
 Von 
guest-12312.04.2017 18:22:58
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke euch vielmals..Soweit ich weiss gab es verbale Auseinandersetzungen war aber Nicht dabei denn es wurde mir halt durch meiner Freundin zugetragen,denke nicht das sie mich da angelogen hat..Ich teile es ihr mal mit...

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Bitte beachten, das ein ausgesprochenes Hausverbot gültig ist, bis es ausgesetzt/aufgehoben wurde.

Nur weil man dagegen vorgeht, darf die Freundin Dich also nicht schon wieder besuchen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Bitte beachten, das ein ausgesprochenes Hausverbot gültig ist, bis es ausgesetzt/aufgehoben wurde.

Nur weil man dagegen vorgeht, darf die Freundin Dich also nicht schon wieder besuchen.

Kannst du das ausführen? Klar ist alleine das Vorgehen gegen das Hausverbot nicht ausreichend. Da gibt es also keine hemmende Wirkung. Aber wenn der Vermieter keine ausreichenden Gründe für das Hausverbot hat, dann ist es doch von Anfang an unwirksam, oder irre ich?

PS: Wenn die Freundin dich unbedingt besuchen will und ihr sicher seid, dass der Vermieter das Hausverbot nicht wird ausreichend begründen können, dann wäre auch eine einstweilige Verfügung möglich. Dazu würde ich dann jedoch einen Anwalt befragen.

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#6
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Bitte beachten, das ein ausgesprochenes Hausverbot gültig ist, bis es ausgesetzt/aufgehoben wurde.

Nur weil man dagegen vorgeht, darf die Freundin Dich also nicht schon wieder besuchen.


Hier würde ich doch arg auf die Begründung abstellen wollen. Ein unbegründetes Hausverbot wäre m.E. von vornerein unwirksam.

Zur Begründung ein paar lustige Beispiele:

Der Vermieter darf bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu benutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hat (Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.09.2004, Az. 209 C 108/04 )

Außerdem: In einem anderen Fall bedrohte ein Besucher des Mieters Drittpersonen auf dem Grundstück mit einem Messer und einer Schusswaffe. Das Hausverbot des Vermieters war gerechtfertigt, auch wenn damit das Betreten der Wohnung des Mieters durch die Drittperson zumindest zeitweise nicht mehr möglich war (AG Wetzlar, Urteil v. 21.2.2008, 38 C 1281/07 -38)

oder : Der Schwager der Mieterin klingelte zu verschiedenen Zeiten im angetrunkenen Zustand an der Wohnungstür, schlug gegen diese und trat sie auch einmal ein. Die Mieterin ließ ihn zu verschiedenen Zeiten nicht freiwillig herein (AG Wiesbaden, Urteil v. 16.10.1997, 92 C 3027/97 ).

Aber hier geht es immer nur um Ausnahmen grundsätzlich darf der VM kein Hausverbot aussprechen, da er kein Hausrecht hat.

Übrigens kann dem Mieter ein Anspruch auf Mietminderung in der Zeit zustehen:
"Eine Wohnung, die sie nur ohne ihren Lebensgefährten benutzen konnte, war für die Kl. praktisch wertlos. Nachdem das Besuchsrecht zum Kernbereich des Nutzungsrechts an der Wohnung gehört und zum Lebensgefährten eine enge emotionale Bindung besteht, erscheint es angemessen, eine Aufhebung der Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch und damit eine kraft Gesetzes eintretende Herabsetzung des Mietzinses auf Null anzunehmen."

Landgericht Gießen, 01.03.2000 - 1 S 443/99

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Der Vermieter hat ein Hausrecht und zwar in den Allgemeinbereichen wie z.B. Flure oder Wege zum Haus. Diese Bereiche darf der Mieter sowie seine Besucher aufgrund des Mietvertrages benutzen, aber das Hausrecht bleibt beim Vermieter. Und daher kann der Vermieter auch in Ausnahmefällen ein Hausverbot für diese Bereiche ausstellen. Aber da das eine erhebliche EInschränkung in die Rechte des Mieters darstellt, braucht er eben extrem gute Gründe.

Ein Hausverbot für die Wohnung des Mieters kann der Vermieter nicht aussprechen. Aber das hilft dem Besuch wenig, wenn er durch das Hausverbot in den Allgemeinbereichen nicht in die Wohnung kommt. Zumal der Vermieter dem Mieter auch eine Abmahnung aussprechen kann, wenn von Besuchern in seiner Wohnung eine Belästigung für andere Hausbewohnern ausgeht. Und das würde dann bei wiederholten Verstössen eine Kündigung zur Folge haben.

Letztlich sind das aber nur rechtliche Spitzfindigkeiten. Am Ende wird es darauf ankommen, ob der Vermieter ausreichende Beweise für schwerwiegende Probleme durch den Besuch hat.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Kannst du das ausführen?

So wie es mir mal erkärt wurde:

Wenn ein Hausverbot besteht, dann kann man denjenigen der es missachtet anzeigen.
Wenn die Anzeige dann tatsächlich zur strafrechtlichen Verfolgung führt, hat man durchaus ein Problem. Denn das Strafgericht interessiert nur, ob es ein Hausverbot gibt und das dem Betreffendne zugestellt wurde. Eine zivilrechtliche Prüfung ob es gilt gibt es da nicht.

Wenn jedoch bereits eine zivilrechtliche Prüfung läuft bzw. unmittelbar bevorsteht, dann kann das strafrechtliche Verfahren nach Hinweis des Angeklagten bis zur Klärung des zivilrechtlichen ausgesetzt werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Ich möchte den Thread nicht ausufern lassen. Dennoch eine kurze Nebenfrage dazu: Die Freundin könnte sich also nach § 123 StGB strafbar machen. Benötigt der Straftatbestand Vorsatz? Dann würde ich nämlich das Zweifeln anfangen, wie man vorsätzlich gegen ein Hausverbot verstossen kann, wenn man davon ausgehen darf, dass es ungültig ist.

@Teilnehmer: Vielleicht wäre es sinnvoll, den Vermieter zunächst einmal anzuschreiben und ihn aufzufordern, das Hausverbot doch bitte genauer zu begründen. Störung des Hausfriedens ist ja nun ein sehr allgemeiner Begriff. Dabei kann man auch darauf hinweisen, dass mit dem Hausverbot erheblich in deine Rechte als Mieter eingegriffen wird und du daher einen Anspruch auf eine aussagekräftige Begründung hast. Wer's konfrontativ mag, kann auch eine kurze Frist von vielleicht 14 Tagen setzen und ankündigen, danach einen Anwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Rechte zu beauftragen. Die Kosten dafür würde man dann dem Vermieter in Rechnung stellen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Die Freundin könnte sich also nach § 123 StGB strafbar machen. Benötigt der Straftatbestand Vorsatz?

Die Frage sollte im Unterforum Strafrecht gestellt werden, jedoch da ein Hausverbot bekannt ist, kann es nicht mehr Fahrlässig bewertet werden.
Zitat (von cauchy):
Dann würde ich nämlich das Zweifeln anfangen, wie man vorsätzlich gegen ein Hausverbot verstossen kann, wenn man davon ausgehen darf, dass es ungültig ist.

Davon ausgehen, das es nicht gültig ist kann keiner hier, wenn das Hausverbot nicht zurück genommen wird, kann dies nur ein Gericht feststellen. Und so lange hat es wie auch HvS geschrieben Gültigkeit.
Parallel dazu wie im Straßenverkehr, wenn ein MA vom Bauhof ein Tempo 30 Schild aufstellt ohne Befugnis und Grundlage, was später vor Gericht gekippt wird, die Autofahrer welche trotzdem dagegen verstoßen haben, genau mit der Annahme mussten trotzdem ihr Knöllchen bezahlen.
Man kann dem TE nur den Rat geben, Freundin sollte sich daran halten, und er muss es zivilrechtlich auf die Reihe bringen. Wir kennen die genauen Hintergründe nicht, jedoch hat der VM wohl nur wegen des Hausfrieden reagiert.

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#12
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Denn das Strafgericht interessiert nur, ob es ein Hausverbot gibt und das dem Betreffendne zugestellt wurde.


Das kann und ich will nicht unterschreiben.
Ein Strafgericht hat sich natürlich dafür zu interessieren, ob das Hausverbot wirksam ist oder nicht.
Ansonsten könnten "boshafte" Vermieter für Familienangehörige eines Mieters willkürlich Hausverbote aussprechen und diese Familienangehörigen dann über die Staatsanwaltschaft strafrechtlich erfolgreich verfolgen dürfen.
In meinen Augen müsste die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit (und damit die inhaltliche Begründung) eines Hausverbots nachweisen, wenn das Strafgericht an der Wirksamkeit zweifelt.
Die Wirksamkeit kommt nicht alleine durch eine Zustellung des Hausverbots zu Stande.

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#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

[quote=vundaal
Die Wirksamkeit kommt nicht alleine durch eine Zustellung des Hausverbots zu Stande.[/
Aufgrund von welcher Rechtsgrundlage kommt diese Aussage, oder wieder nur persönliche Meinung?

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#14
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

[quote=vundaal
Die Wirksamkeit kommt nicht alleine durch eine Zustellung des Hausverbots zu Stande.[/
Aufgrund von welcher Rechtsgrundlage kommt diese Aussage, oder wieder nur persönliche Meinung?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

[quote=vundaal
Die Wirksamkeit kommt nicht alleine durch eine Zustellung des Hausverbots zu Stande.[/
Aufgrund von welcher Rechtsgrundlage kommt diese Aussage, oder wieder nur persönliche Meinung?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

[quote=vundaal
Die Wirksamkeit kommt nicht alleine durch eine Zustellung des Hausverbots zu Stande.[/
Aufgrund von welcher Rechtsgrundlage kommt diese Aussage, oder wieder nur persönliche Meinung?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Weil es dem äußeren Anschein nach plausibel sein muss. Spricht ein offensichtlich berechtigter ein Hausverbot aus, gibt es keinen Grund das Hausverbot anzuzweifeln, selbst wenn es unbegründet ist.
Wenn aber jemand ein Hausverbot ausspricht, der das grundsätzlich nicht darf, wird er begründen müssen, warum er es ausnahmsweise doch darf. Ein Hausverbot ohne Begründung wäre m.E. unwirksam.

Knackpunkt ist m. M. nach das Treppenhaus. Es ist nämlich umstritten, ob der Vermieter ein Hausverbot für gemeinschaftliche Einrichtungen wie Flur und Treppenhaus aussprechen darf. Würde er das dürfen, könnte er nämlich damit praktisch ein Besuchsverbot durchsetzen, dass er gar nicht aussprechen darf. Deshalb gibt es durchaus die Meinungen, dass der Vermieter- wenn er kein Besuchsverbot aussprechen darf- dem Besucher den Zugang zur Wohnung gewähren muss.
(Sonst nützt das ganze schöne Besuchsrecht ja nichts).

Übrigens wird 123 StGB nur auf Antrag des Berechtigten verfolgt. In Abhängigkeit welcher Argumentation man für das Treppenhaus folgt, kann der VM diesen Antrag nicht stellen. Der Fall wäre einzustellen- was mangels öffentlichem Interesse wohl eh passieren würde, wenn sonst nix dolles vorgefallen ist.

Als TE würde ich dem VM das oben angeführte Urteil aus Gießen schicken und ihn fragen, wie lange er das Hausverbot aufrecht erhalten will?*

* sofern wirklich nix dolles vorgefallen ist, was wir alle nicht wissen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#18
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Aufgrund von welcher Rechtsgrundlage kommt diese Aussage, oder wieder nur persönliche Meinung?


Ich spreche Dir nunmehr ein Hausverbot für den Berliner Hauptbahnhof aus.

Ist dieses Hausverbot nunmehr wirksam?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
[

Ist dieses Hausverbot nunmehr wirksam?


Quatsch mit Soße, schon mal den Unterschied bemerkt, Eigentümer, und Bevollmächtiger zu deinem Vergleich.
Also erst mal Nachdenken was die Unterschiede sind.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Knackpunkt ist m. M. nach das Treppenhaus. Es ist nämlich umstritten, ob der Vermieter ein Hausverbot für gemeinschaftliche Einrichtungen wie Flur und Treppenhaus aussprechen darf.


Natürlich kann der Eigentümer (oder ein Bevollmächtigter) für das Treppenhaus und Flur ein Hausverbot aussprechen. Nur meines Wissens darf der Besucher das Treppenhaus (trotz Hausverbot) betreten, um zu seinem Gastgeber zu gelangen. Und zwar nur auf dem schnellsten Weg.

Doch eben nur dies! D.h. Die Gemeinschaftsfläche ist auf dem schnellsten Weg zu durchqueren. Pläusche auf der Treppe oder andere Aufenthalte sind nicht erlaubt (z.B. Warten auf den Gastgeber).

Gemeinschaftsflächen (z.B. Waschkeller, Trockenboden, Chill-Ecke, Grillplatz, Partykeller, Fitnessraum, Sauna, Schwimmbad etc.), die nicht für den Weg zum Gastgeber durchquert werden müssen, dürfen bei einem Hausverbot, das von einem Berechtigen ausgesprochen wurde, nicht mehr betreten werden.

Zitat (von Akkarin):
In Abhängigkeit welcher Argumentation man für das Treppenhaus folgt, kann der VM diesen Antrag nicht stellen.


Warum den nicht? Der Vermieter braucht nur Zeugen. Wenn der Mieter, der die TE-Freundin nicht leiden kann, den Vermieter informiert, dass sich die Freundin doch dort aufhält, kann der Vermieter diesen Antrag trotzdem stellen. (Kommt nur nichts raus, lustig ist das trotzdem nicht).

Der Petzer muss nur aufpassen, damit ihn die Freundin nicht wiederum anzeigt, wenn seine Behauptungen nicht stimmen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Quatsch mit Soße, schon mal den Unterschied bemerkt

noe. ein begründungsloses verbot der HV oder des VM ist nicht besser oder schlechter als das Hausverbot für dich den Berliner HBF durch Vundaal76.
Beide sind entweder für die Tonne oder beide sind gültig, wobei es eine gewisse Tendenz gibt.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#22
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eine zivilrechtliche Prüfung ob es gilt gibt es da nicht.


Ich denke, ein Hausverbot kann nicht so ohne wichtigen Grund ausgesprochen werden. Da wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet.
Wenn sich der Betroffene keiner Schuld bewußt ist könnte durch einstweilige Verfügung abgeholfen werden. Das könnte evtl. recht
teuer für den Hausbesitzer sein.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Ist dieses Hausverbot nunmehr wirksam?

Nein, da Du vergessen hast nachzuweisen, das du Eigentümer, Besitzer oder Bevollmächtigter bist.

Bei der HV ist der Status dem Mieter ja bekannt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Akkarin):
Knackpunkt ist m. M. nach das Treppenhaus. Es ist nämlich umstritten, ob der Vermieter ein Hausverbot für gemeinschaftliche Einrichtungen wie Flur und Treppenhaus aussprechen darf.


Natürlich kann der Eigentümer (oder ein Bevollmächtigter) für das Treppenhaus und Flur ein Hausverbot aussprechen. Nur meines Wissens darf der Besucher das Treppenhaus (trotz Hausverbot) betreten, um zu seinem Gastgeber zu gelangen. Und zwar nur auf dem schnellsten Weg.


ich versuch' mal. Ein Hausverbot bei gleichtzeitigem Durchgangsrecht trifft es zwar , aber irgendwie mag ich mich damit nicht anfreunden. Ein "Hausverbot" soll ja eigentlich genau was anderes bewirken. Versteht du die Bauchschemrzen, die ich habe, dass als "Hausverbot" anzusehen?

Zitat (von Ver):
Zitat (von Akkarin):
In Abhängigkeit welcher Argumentation man für das Treppenhaus folgt, kann der VM diesen Antrag nicht stellen.
Warum denn nicht?

Hier könnte ein Blick in den Beschluss vom 3. August 2015 · Az. (2) 161 Ss 160/15 (44/15) Kammergericht Berlin helfen.

1. Gemäß § 123 Abs. 2 StGB wird die Tat des Hausfriedensbruchs nur auf Antrag verfolgt.
2. Antragsberechtigt ist gemäß § 77 Abs. 1 StGB der Verletzte der Straftat, im Falle des § 123 Abs. 1 StGB der Inhaber des durch den Hausfriedensbruch verletzten Hausrechts (Lilie in LK, StGB 12. Aufl., § 123 Rdn. 83; Fischer, StGB 62. Aufl., § 123 Rdn. 44).

Damit sind zumindest 2 Fälle klar: Bei einem vermieteten Einfamilenhaus ist der VM nicht antragsberechtigt mangels Hausrecht.
Bei einem nach WEG geteilten Mehrfamilienhaus ist der einzelne vermietende Sondereigentümer m.E. ebenfalls nicht berechtigt, das wäre höchtens die WEG selber.

Denn so das Kammergericht weiter :
"Der Vermieter darf ohne Erlaubnis des Mieters die vermieteten Räume grundsätzlich weder selbst betreten noch ist er befugt, anderen wirksam den Zutritt zu gestatten oder zu versagen. Umgekehrt steht es dem Mieter zu, einer anderen Person den Zutritt zu den gemieteten Räumen zu erlauben, und zwar auch gegen den Willen des Vermieters. Einschränkungen hinsichtlich der Alleinzuständigkeit des Mieters sind nur in Ausnahmefällen denkbar. "

Damit wären wir möglicherweise wieder bei dem Hausverbot mit Durchgangsrecht von oben.
Es geht aber noch weiter " So soll der Vermieter bei größeren Mietshäusern hinsichtlich der Gemeinschaftseinrichtungen (Treppenhaus, Aufzüge und Flure) in der Regel jedenfalls eine Mitberechtigung behalten (Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 123 Rdn. 16 mit weit. Nachweisen)."

Daher das obige "es ist umstritten, was mit dem Treppenhaus ist." Soll ist weder muss noch ist sondern viel näher an kann

Und wenn man nun dazunimmt, dass der Inhaber des Hausrechts stets der unmittelbarer Besitzer ist, könnte ich mir bei einem MFH in dem der VM selber mitwohnt ein Hausrecht des VM vorstellen. Umgekehrt tue ich mich schwer einem Eigentümer, der in Freiburg lebt und in Gelsenkirchen vermietet, Besitz am Treppenhaus zuzugestehen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#25
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Ein Hausverbot bei gleichtzeitigem Durchgangsrecht trifft es zwar , aber irgendwie mag ich mich damit nicht anfreunden. Ein "Hausverbot" soll ja eigentlich genau was anderes bewirken. Versteht du die Bauchschemrzen, die ich habe, dass als "Hausverbot" anzusehen?


Das verstehe ich. Bei dem Fall eines Treppenhauses berührt das Hausverbot eben auch noch die Rechte des Mieters (Hausrecht an der Wohnung, Recht Besuch zu empfangen).

Zitat (von Akkarin):
Daher das obige "es ist umstritten, was mit dem Treppenhaus ist." Soll ist weder muss noch ist sondern viel näher an kann


Na eben "kann". Deshalb kann der Vermieter (oder hier die Verwaltung) auch von dem Hausrecht gebrauch machen und ein Hausverbot aussprechen (und ggf auch einen Strafantrag stellen).

Zitat (von Akkarin):
Umgekehrt tue ich mich schwer einem Eigentümer, der in Freiburg lebt und in Gelsenkirchen vermietet, Besitz am Treppenhaus zuzugestehen.


Das sollte hier eigentlich egal sein. Dieses Hausverbot wurde doch zum Schutz der anderen Mieter ausgesprochen. Außerdem wird ein solcher Vermieter vermutlich eine Vertretung (Hausmeister und/oder Hausverwaltung) haben.

Nur als Beispiel: Ein Ex-Mieter (hat nach dem Auszug Hausverbot bekommen, weil er die Hausgemeinschaft weiter terrorisiert.) kommt immer wieder ins Haus. Die Hausgemeinschaft in Gelsenkirchen informiert den Vermieter in Freiburg, der stellt Strafantrag durch seinen Kieler Rechtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft in Gelsenkirchen.

Nach Deiner Theorie dürfte er das nur, wenn er mit im Haus wohnt? Nein, das kann nicht stimmen. Der Vermieter hat ja auch das Hausrecht für jede unvermietete Wohnung im Haus, auch wenn er dort nicht wohnt. Nur während der Vermietung überträgt der Vermieter das Hausrecht auf den Mieter. (Durch die Übergabe des Schlüssels). Gibt der Mieter die Schlüssel wieder zurück, hat der Mieter auch kein Hausrecht mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Hallo Ver,

Im Falle des Hausverbots mit Durchgangsrecht dürfte die Frage des Antragsberechtigten irrelevant sein. Es liegt bei zügigem Durchgang kein Hausfriedensbruch vor.

In sofern waere dieses Konstrukt echt sinnlos. Evtl. Spricht man lieber von einem Hausverbot fuer Gemeinschaftsraeume?

Ich mag in deinem Ge FR beispiel die Berechtigung nicht grundsätzlich aberkennen, aber ich wuerde die Legitimation des Vermieters zumindest bestreiten.

Die Mieter, der Hausmeister und meinetwegen die HV vor Ort sind sicherlich antragsberechtigt.
Dem Freiburger Vermieter fehlt es aber m.E. Am Besitz der Sache und damit waere sein Antrag angreifbar. Ob das dann Erfolg hat, k.a. Aber ich wuerde auch nicht davon ausgehen, dass ein solcher Fall zwingend durchgeht.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#27
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Die Mieter, der Hausmeister und meinetwegen die HV vor Ort sind sicherlich antragsberechtigt.

Einen Strafantrag kann jeder stellen, einfaches Beispiel sind Einzelhandelsketten, vor Ort spricht der Marktleiter das Hausverbot aus, danach hält sich die Person nicht an das Hausverbot, der Marktleiter verweist die Person nochmals aus dem Geschäft und der Strafantrag geht direkt von von der Zentrale aus XY an die zuständige Staatsanwaltschaft.
Ist alles kein Problem, jedoch hilft es dem TE nicht weiter, er sollte einfach sich mit seinem Vermieter über die Aufhebung des Hausverbotes einigen, und seine Freundin halt in der Zeit das Haus meiden.
Zitat (von Akkarin):
Im Falle des Hausverbots mit Durchgangsrecht dürfte die Frage des Antragsberechtigten irrelevant sein. Es liegt bei zügigem Durchgang kein Hausfriedensbruch vor.

Wurde man so schnell zum Rechtsglehrten und hat das Studium abgeschlossen, so das man zum Richteramt ernannt wurde?
Urteile sprechen Richter, und einmal ist es Strafrecht, das Aufheben des Hausverbotes ist Zivilrecht.
Falsche und unpassende Auslegung von Laien schaden nur dem TE, Grundsatzdiskussionen wären in einem eigenen Tread ohne den Bezug zum TE förderlicher.

5x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Einen Strafantrag kann jeder stellen, einfaches Beispiel sind Einzelhandelsketten, vor Ort spricht der Marktleiter das Hausverbot aus, danach hält sich die Person nicht an das Hausverbot, der Marktleiter verweist die Person nochmals aus dem Geschäft und der Strafantrag geht direkt von von der Zentrale aus XY an die zuständige Staatsanwaltschaft.


Dafür müsste ein Grund vorliegen, z.B. Ladendiebstahl. Ohne Grund kann eine Anzeige bzw.Hausverbot teuer werden.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Dafür müsste ein Grund vorliegen, z.B. Ladendiebstahl. Ohne Grund kann eine Anzeige bzw.Hausverbot teuer werden.

Nö ein Hausverbot bedarf keiner Begründung:
Zitat:
Grundsätzlich gibt das Hausrecht dem Inhaber/Besitzer/Mieter uä die Möglichkeit, einem Anderen das Betreten oder Verweilen in bestimmten Räumlichkeiten zu untersagen. Ein solches Hausverbot kann auch beliebig ausgesprochen werden und ist nicht an ein Fehlverhalten des anderen gebunden.

http://www.frag-einen-anwalt.de/willkuerliches-Hausverbot--f139571.html
Dafür ist erst mal kein Grund erforderlich, nur wird in einem Geschäft eben dann die Unternehmensleitung aus dem Weisungsrecht das vielleicht anders sehen.
Genau so kann auch jede Gaststätte den Zutritt ohne Angabe von Gründen verweigern.
Erst muss eben das Hausverbot aufgehoben werden, und das ist Zivilrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Zitat (von 0815Frager):
Einen Strafantrag kann jeder stellen, einfaches Beispiel sind Einzelhandelsketten, vor Ort spricht der Marktleiter das Hausverbot aus, danach hält sich die Person nicht an das Hausverbot, der Marktleiter verweist die Person nochmals aus dem Geschäft und der Strafantrag geht direkt von von der Zentrale aus XY an die zuständige Staatsanwaltschaft.


Dafür müsste ein Grund vorliegen, z.B. Ladendiebstahl. Ohne Grund kann eine Anzeige bzw.Hausverbot teuer werden.


Das Ladengeschäft spielt hier eine Ausnahme. Mal ein Beispiel: Im Ort gibt es nur dieses eine Geschäft indem sich jeder für den täglichen Gebrauch versorgen kann. Nun macht sich ein älterer Mensch bei einer Verkäuferin unbeliebt und bekommt Hausverbot.
Dieser ältere Mensch hat nun keinerlei Möglichkeit sich weiterhin für den täglichen Bedarf zu versorgen. Er müsste in den Nachbarort mit dem Bus um einzukaufen etc.etc.

Den Rest kannst Du Dir selbst ausmalen.

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