Hausverbot durch Bürgermeister

2. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
grisusn
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverbot durch Bürgermeister

Hallo an Alle - ich brauche dringend Hilfe.

Zur Vorgeschichte:

Die Feuerwehr xxx wollte, um die Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet zu gewährleisten, den Jahresabschluss im Gerätehaus der Feuerwehr feiern (Träger ist die Kommune). Ein Antrag an den Vorstand der Feuerwehr (nach Vereinsrecht Entscheidungsträger) ist eingegangen. Der Vorstand war einverstanden.

Zwei Tage vor Silvester hat der Bürgermeister diese Veranstaltung unterbunden (ohne Begründung). Darauf hin erschien durch einen Kameraden ein Artikel in der Tagespresse, der die Querälen aufzeigt.

Darauf hin wurde dem Kameraden (der namentlich in dem Artikel erwähnt war und seine Meinung wiedergab) durch den Bürgermeister ein mündliches Hausverbot für das Gelände der Feuerwehr ausgesprochen.

Darf das mündlich geschehen ?
Kann der Bürgermeister ohne vorherige Befragung und ohne Begründung ein Hausverbot erteilen ?
Wie lange ist ggfs. dieses Hausverbot gültig ?
Was kann der Kamerad dagegen tun ?

Der Bürgermeister unserer Meinung nach rein willkürlich vorgegangen. Was können wir tun - Gespräche bringen NICHTS !!!

Bitte helft uns !!

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-333
Status:
Schüler
(282 Beiträge, 187x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Das bezweifele ich.
Die Anordnung eines Bürgermeisters dürfte ein öffentlicher Bescheid sein, der muss schriftlich, begründet und formgerecht zugestellt werden und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Zudem müßte er wohl auch seine Begründung in Fragen der Sicherheit finden, und es scheint wohl mehr als fraglich, ob das gegeben ist.

Ich denke, das hausverbot ist unwirksam.

-----------------
"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
grisusn
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

VIelen Dank für Eure Meinungen - aber wirklich schlauer sind wir jetzt auch nicht.

An wen können wir uns wenden ?
Was sind die Rechtsgrundlagen - unserer Meinung nach muss ein Verwaltungsakt halt immer schriftlich sein.

Ist diese Ermessensentscheidung des Bürgermeisters nun zu begründen oder nicht - wenn ja, in welcher Form - welche Rechtsmittelwahl haben wir.

Und vor allem, ist ein mündlich ausgesprochenes Hausverbot unbegrenzt wirksam, da der Bürgermeister ja das Problem auch über Wochen hinweg aussitzen kann. Dadurch wird die Gerüchteküche natürlich immer mehr - und der Schaden an dem Ruf des Kameraden immer größer.

Brauchen EURE Untersützung !!! Was können wir tun ???

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Birke99
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 6x hilfreich)

@Ikarus: Die Anordnung des Bürgermeister dürfte ein öffentlicher Bescheid sein? Nur weil ein Bürgermeister ein Hausverbot ausspricht? Ein öffentlicher Bescheid ist immer ein Verwaltungsakt nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Und ein VA hat mit einem Hausverbot hier nichts zu tun. Also gibt es auch keine Begründung, Wíderspruch usw.
@Grisusn: Ihr könnt leider nichts machen. Außer ev. noch einen Artikel in Zeitung - zu verlieren habt ihr ja nichts mehr ...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich denke, hier handelt es sich doch um einen Verwaltungsakt. Denn das Feuerwehrhaus ist ja nicht Privatbesitz des Bürgermeisters, sondern er übt dort in seiner Funktion als Bürgermeister (Amtsträger) in der öffentlichen Verwaltung das Hausrecht aus. Insofern handelt es sich nicht um eine zivilrechtliche, sondern verwaltungsrechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art. Insofern müßte der Widerspruch gegen das Hausverbot als Rechtsmittel durchaus zulässig sein. Ich denke, man sollte hier Widerspruch einlegen und die aufschiebende Wirkung desselben verlangen sowie androhen, diese im Falle der Nichtgewährung verwaltungsgerichtlich wiederherstellen zu lassen.

Ansonsten gibt es natürlich noch andere Möglichkeiten, ihn unter Druck zu setzen. So könnte er zum Beispiel einen Demonstrationszug mit seinen Kameraden vom Feuerwehrhaus zum Rathaus anmelden, dies in der Presse ankündigen und alle die die Meinungsfreiheit wichtig finden zu Teilnahme auffordern und zum Beispiel den Rat der Stadt (oder wie auch immer das zuständige Kommunalparlament gerade heißt) auffordern, sich mit der Frage zu befassen, ob der Bürgermeister die freiheitlich demokratische Grundordnung achtet. Ich denke, es wäre auch durchaus möglich, hier die Aufsichtsbehörde einzuschalten, die könnte eventuell ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, Meinungsfreiheit ist immerhin ein Grundrecht und es Aufgabe aller staatlicher Gewalt diese Grundrechte zu schützen!

Eine weitere, wenn vielleicht auch riskantere Möglichkeit wäre es, in Begleitung der Presse demonstrativ gegen das Hausverbot zu verstoßen und den Bürgermeister aufzufordern, er sollte doch einen Strafantrag stellen, wenn er wolle. Hausfriedensbruch wird nämlich nur auf Antrag verfolgt und die Strafjustiz wird sich auch mit der Frage befassen müssen ob ein solches Hausverbot rechtmäßig ist oder nicht, zumal die strafrechtliche Sanktionierung des Hausrechts, wie die Formulierung des §123 STGB nahelegt, im Bereich öffentlicher Einrichtungen ohnehin eigenschränkt sind ('oder abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind'). Der Bürgermeister kann auch nicht unliebsamen Besuchern ohne weiteren Hausverbot im Rathaus erteilen. Dazu müssten schon wirklich gewichtige Gründe vorliegen.

-- Editiert von danielB am 03.01.2006 17:56:01

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ansonsten:
Widerspruch kann man bei der Behörde einlegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat, in diesem Fall ist das die Stadtverwaltung.

Ich habe noch einmal einen Blick in die Verwaltungsgerichtsordnung geworfen und so absurd das klingt, der Widerspruch hat eine aufschiebende Wirkung. Diese kann zwar unter den im §80(2) Nr.4 genannten Voraussetzungen verweigert werden, nur bedarf das eine gesonderten Begründung, die nach §80(3) VwGO schriftlich zu erfolgen hat.
Daher würde ich der Behörde mitteilen, dass man davon ausgehe, dass der Widerspruch, da die sofortige Vollziehung des Hausverbots nicht den formalen Anforderungen des §80 Absatz 3 VwGO entsprechend begründet wurde, eine aufschiebende Wirkung hat und das man beabsichtige, falls die sofortige Vollziehung doch noch angeordnet werde, die aufschiebende Wirkung durch das Verwaltungericht wiederherstellen zu lassen.

Ansonsten noch einmal zum Streit, ob das nun ein Verwaltungsakt ist oder nicht. Zum einen würde ich einem Hausverbot durchaus Regelungscharakter zumessen, zum anderen wären die Folgen für die weitere Mitwirkung bei der Feuerwehr (bei der eben auch nicht willkürlich ausgeschlossen werden darf), doch so bedeutend, dass man einer solchen Maßnahme auch wenn sie selbst nur Teilakt wäre, durchaus Verwaltungsaktqualität hat.

-- Editiert von danielB am 03.01.2006 18:54:58

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sammy1
Status:
Praktikant
(751 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo!
Ich nehme an dass es sich um eine freiwillige Feuerwehr handelt.Dort entscheidetnicht der Bürgermeister,obwohl
Chef der Wehr,über eine Abschlussfeier sondern der Wehrführer.Nur dieser kann
fachlich entscheiden wo die Feier statt
findet.Um die Sicherheit zu gewährleisten wird die Feier im Gerätehaus abgehalten.
Ein Feuerwehrmann kann auch nicht vom
Bürgermeister mit Hausverbot belegt werden,
da in diesem Fall in der heutigen Zeit die
Sollbesatzung der Wehr nicht mehr gegeben
ist und die Einsatzfahrzeuge nicht mehr
vollständig besetzt sind und somit die
Einsatzbereitschaft der Wehr nicht mehr
gewährleistet.Der Bürgermeister kann zu der
Feier eingeladen werden oder auch nicht.

Gruss SAMMY1

-----------------
"TUE Recht und scheue NIEMAND "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.765 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen