Hausverbot aufgehoben

30. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
16Blue89
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverbot aufgehoben

Habe im März dieses Jahr in einem Einkaufsmarkt aus Leichtsinnigkeit einen Diebstahl begangen(den Diebstahl hatte ich mit einem Rucksak getan) und musste auf einem Vordruck meine Unterschrift setzen,habe auch eine Anzeige bekommen aber nicht die Fangprämie von 75 Euro bezahlt.Ein viertel Jahr später habe ich bei der Marktleiterin angerufen un habe mich entschuldigt und gefragt ob ich denn wieder Einkaufen dürfte,da meinte sie "Ja" aber nur mit Einkaufswagen.
Nun die Frage: zählt ihre Anweisung Lebenslänglich"nur mit Einkaufswagen" oder nur so lange das Hausverbot wäre(1Jahr)?

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15 Antworten
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#1
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
aber nicht die Fangprämie von 75 Euro bezahlt
Warten Sie lieber, bis die das Geld einklagen?

Zitat:
Nun die Frage: zählt ihre Anweisung Lebenslänglich"nur mit Einkaufswagen" oder nur so lange das Hausverbot wäre(1Jahr)?
Rufen Sie an und fragen Sie nach. Oder meinen Sie, dass es zu dieser wichtigen Frage denn Rechtsprechung des Bundesgerichtshof gibt, aus welcher gensu hervorgeht, wer wann einen Einkaufswagen benutzen muss?

Bevor Sie dort anrufen, sollten Sie sich Gedanken dazu machen, wie Sie denn das Interesse an einem Einkauf ohne Wagen erklären. Dazu sind die Dinger doch da. Vielleicht können Sie sich auch auf die Nutzung eines Korbs einigen?

Übrigens kann die Dame auch mehr oder weniger nach Belieben ein neues Hausverbot aussprechen. Ebenso kann man mit etwas Spitzfindigkeit jeden Rucksack-Einkauf zum Diebstahl erklären. Ich empfehle also die lebenslange Nutzung des Einkaufswagens. Schon zur Selbstkontrolle, nicht doch wieder in Leichtsinnigkeit zu verfallen.

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#2
 Von 
luser2413
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Übrigens kann die Dame auch mehr oder weniger nach Belieben ein neues Hausverbot aussprechen.


Eher weniger, denn:

Zitat:
Sofern ein Hausverbot bei Geschäftsräumen, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind, ausgesprochen wird, ohne dass ein das Hausverbot begründender Grund vorliegt, liegt ein willkürlicher Ausschluss vor. In solchen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit ein solches Hausverbot wirksam erteilt worden ist und ob der Betroffene durch die willkürliche Verteilung des Hausverbotes diskriminiert und in seiner persönlichen Ehre verletzt wird.
In solchen Fällen ist dann regelmäßig auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen. Dieses ist nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bereits grundrechtlich geschützt.


Quelle: http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/104551-gaststaette-erteilt-ohne-triftigen-grund-ein-hausverbot

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#3
 Von 
luser2413
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 154x hilfreich)

Noch zur Ergänzung: § 226 BGB

Zitat:
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

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#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Trotzdem bleibt die Frage offen, warum jemand, der bereits einen Diebstahl mittels Rucksack begangen hat, unbedingt genau in diesem Laden wiederum am liebsten nur mit Rucksack einkaufen gehen möchte.

Die Detektive werden Ihnen ständig auf den Fersen sein und beim geringsten Anlass geht's wieder ins Hinterzimmer. Dem kann man doch so leicht aus dem Wege gehen...

Man kann sich das Leben auch unnötig schwer machen ;)

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#5
 Von 
luser2413
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 154x hilfreich)

Das verstehe ich und Rucksackträger sind für das Geschäftspersonal ein gewisser Risikofaktor. Allerdings muss man auch sehen, dass viele Leute auf dem Heimweg von Schule/Uni/Arbeit noch schnell ein paar Kleinigkeiten einkaufen wollen und entweder kein Auto haben in dem sie den Rucksack lassen können, dies nicht wollen weil z.B. ein Notebook darin ist oder oder oder. Es gibt also rein praktische Gründe die dagegen sprechen. Einkaufstüten schleppen ist wohl auch unbequemer als ein guter Rucksack bzgl. Ergonomie und Komfort :)

Im konkreten Fall mit der Vorbelastung würde ich der Güte halber so vorgehen: Wenn es eine Information/Schließfächer in dem Laden gibt, dann dort den Rucksack abgeben/einschließen (am besten ohne Wertgegenstände darin) und einen Einkaufswagen benutzen.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Nun die Frage: zählt ihre Anweisung Lebenslänglich"nur mit Einkaufswagen" oder nur so lange das Hausverbot wäre(1Jahr)?


Natürlich zählt die lebenslänglich. Was für einen Sinn sollte es machen, den Einkaufswagenzwang nür für die (eigentl.) Restlaufzeit des (nunmehr aufgehobenen) Hausverbots auszusprechen...?!

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

@ luser: ganz klar, es gibt diese Leute, dazu gehöre ich auch. Nur das hindert mich nicht, zusätzlich einen Wagen zu nehmen, meine Einkäuft da rein zu tun, und den Rucksack an der Kasse unaufgefordert zu öffnen. Und wenn das in diesem Markt nicht geht, dann suche ich mir halt einen anderen. Abr Rucksack zum Klauen, das geht ja nun mal gar nicht.

wirdwerden

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo luser2413,

Zitat (von luser2413):
Zitat (von Rechtschreibung):Übrigens kann die Dame auch mehr oder weniger nach Belieben ein neues Hausverbot aussprechen.

Eher weniger, denn:

Zitat:Sofern ein Hausverbot bei Geschäftsräumen, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind, ausgesprochen wird, ohne dass ein das Hausverbot begründender Grund vorliegt, liegt ein willkürlicher Ausschluss vor. In solchen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit ein solches Hausverbot wirksam erteilt worden ist und ob der Betroffene durch die willkürliche Verteilung des Hausverbotes diskriminiert und in seiner persönlichen Ehre verletzt wird.
In solchen Fällen ist dann regelmäßig auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen. Dieses ist nach Art. 2 Abs. 1
Grundgesetz (GG) bereits grundrechtlich geschützt.

Quelle: http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/104551-gaststaette-erteilt-ohne-triftigen-grund-ein-hausverbot
Du hast aber dein Zitat schon gelesen, oder?
Es gibt hier nämlich definitiv einen Grund, da ist nichts willkürlich.

Zitat:
Allerdings muss man auch sehen, dass viele Leute auf dem Heimweg von Schule/Uni/Arbeit noch schnell ein paar Kleinigkeiten einkaufen wollen und entweder kein Auto haben in dem sie den Rucksack lassen können, dies nicht wollen weil z.B. ein Notebook darin ist oder oder oder. Es gibt also rein praktische Gründe die dagegen sprechen. Einkaufstüten schleppen ist wohl auch unbequemer als ein guter Rucksack bzgl. Ergonomie und Komfort
Na und? Das ist doch alles nicht das Problem des Einkaufsmarktes.

Und wir brauchen hier auch nicht zu diskutieren, ob eine Aufforderung ala "Nur ohne Tasche" zulässig ist, im Falle des TE ist sie das.

Stefan

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#9
 Von 
luser2413
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Es gibt hier nämlich definitiv einen Grund, da ist nichts willkürlich.


Meiner Meinung nach hat 16Blue89 einmal etwas geklaut und wurde dafür bestraft, das rechtfertigt nicht ihn für alle Zeiten ohne konkreten Grund, der nicht das damalige und abgeurteilte Verhalten sein kann, erneut Hausverbot zu erteilen zumal die Marktleiterin das Hausverbot schon vorzeitig unter Auflagen wieder aufgehoben hat. Wenn 16Blue89 die Auflage allerdings nicht erfüllt wäre ein erneutes Hausverbot denkbar. Ob 16Blue89 auch ohne Einkaufswagen erneut einkaufen darf sollte er einfach mit der Marktleiterin besprechen, eine pauschale Aussage ist nicht möglich.

-- Editiert von luser2413 am 31.10.2015 22:20

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Meiner Meinung nach hat 16Blue89 einmal etwas geklaut und wurde dafür bestraft, das rechtfertigt nicht ihn für alle Zeiten ohne konkreten Grund, der nicht das damalige und abgeurteilte Verhalten sein kann, erneut Hausverbot zu erteilen zumal die Marktleiterin das Hausverbot schon vorzeitig unter Auflagen wieder aufgehoben hat.
Nee, der Diebstahl bleibt ein Grund, und zwar für immer. Wenn beispielsweise ein neuer Marktleiter gar keine Ex-Diebe dulden möchte, dann darf er das, kann also auch ehemalige/abgelaufene Hausverbote wieder aufleben lassen.

Was verstehst du denn an dem Begriff "Grund" nicht? Eine kriminelle Tat ist doch der beste Grund schlechthin.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
16Blue89
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das musst du mir Schwarz auf Weiß zeigen,dass ein neuer Marktleiter keine EX Diebe dulden darf/Möchte????

Zitat (von reckoner):
Hallo,
Zitat:Meiner Meinung nach hat 16Blue89 einmal etwas geklaut und wurde dafür bestraft, das rechtfertigt nicht ihn für alle Zeiten ohne konkreten Grund, der nicht das damalige und abgeurteilte Verhalten sein kann, erneut Hausverbot zu erteilen zumal die Marktleiterin das Hausverbot schon vorzeitig unter Auflagen wieder aufgehoben hat.Nee, der Diebstahl bleibt ein Grund, und zwar für immer. Wenn beispielsweise ein neuer Marktleiter gar keine Ex-Diebe dulden möchte, dann darf er das, kann also auch ehemalige/abgelaufene Hausverbote wieder aufleben lassen.
Was verstehst du denn an dem Begriff "Grund" nicht? Eine kriminelle Tat ist doch der beste Grund schlechthin.
Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Was heißt schwarz auf weiß?

Er hat ja nicht gesagt, dass ein neuer Markleiter das so machen wird, ...

er sagte, wenn ein neuer Marktleiter das so machen wollen würde, könnte er das ...

und das ist richtig.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

EDIT: Ich beziehe mich nicht auf den Beitrag von !!Streetworker!!, den kannte ich noch nicht.

was soll denn das nun wieder? Ich dachte dein Hausverbot wäre schon wieder aufgehoben, dann ist doch alles OK.

In meiner Stellungnahme gegenüber luser2413 (!) ging es speziell darum, dass der Grund für ein Hausverbot natürlich auch nach Aufhebung des selbigen bestehen bleibt.
Erst wenn andere Gründe nachgewiesen werden können (etwa: deutsche Diebe bekommen immer nur ein kurzes Hausverbot, ausländische hingegen ein lebenslanges - das wäre diskriminierend), könnte es rechtswidrig sein.

Ebenso ist übrigens eine Frist nicht in Stein gemeißelt. Es könnte daher sein, das beispielsweise ein einjähriges Verbot ausgesprochen wird, und dann nach dem einen Jahr trotzdem der Zutritt verweigert wird. Ich sehe da keine Handhabe dagegen.

Stefan


-- Editiert von reckoner am 03.11.2015 22:17

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#14
 Von 
16Blue89
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja und wo steht denn das ,dass er dies könnte ?

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Was heißt schwarz auf weiß?
Er hat ja nicht gesagt, dass ein neuer Markleiter das so machen wird, ...
er sagte, wenn ein neuer Marktleiter das so machen wollen würde, könnte er das ...
und das ist richtig.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)
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